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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Meinungsstand in der allgemeinen Strafrechtslehre 125<br />

2. Abschnitt: Meinungsstand in der allgemeinen Strafrechtslehre<br />

A. Abgrenzung anhand des kognitiven (intellektuellen) Elements<br />

Die Ansichten in der Literatur zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster<br />

Fahrlässigkeit lassen sich in drei Gruppen einteilen: Solche, die einzig anhand<br />

des kognitiven Elements abgrenzen, werden als Vorstellungstheorien bezeichnet.<br />

Jene, die schwerpunktmäßig anhand des voluntativen Elements abgrenzen, gehören<br />

in die Gruppe der Willenstheorien. Ferner gibt es noch vereinigende Theorien,<br />

die beide Elemente gleichermaßen heranziehen und zu denen im Grunde genommen<br />

auch solche Theorien gehören, die zwar ausdrücklich von anderen Kriterien<br />

ausgehen, implizit aber jedenfalls auf gedanklich zu diesen Kriterien untergeordneter<br />

Ebene die beiden für den psychologischen Sachverhalt des Vorsatzes<br />

wesentlichen Elemente stets beinhalten müssen.<br />

Die Vorstellungstheorien gehen von einem Umkehrschluss zu § 16 Abs. 1 S. 1<br />

StGB aus, wonach es für den Vorsatz lediglich eines bestimmten Grades an Wissen<br />

um die Gefahr einer Verwirklichung der Umstände eines <strong>Tatbestand</strong>es bedürfe.<br />

Diese Theorien verzichten auf das voluntative Element gänzlich. 607 Dafür<br />

spricht immerhin, dass es jedenfalls denkbar ist, eine Vorstellung von einer Tatumstandsverwirklichung<br />

zu haben ohne diese Verwirklichung zugleich zu wollen.<br />

Die unterschiedlichen Varianten der Vorstellungstheorien unterscheiden sich im<br />

Grad der jeweils geforderten Erfüllung des kognitiven Elements. 608 Für das kognitive<br />

Element sind Grade vom positiven Nichtwissen bis zur an Gewissheit grenzenden<br />

Wahrscheinlichkeitskenntnis 609 denkbar. Die Vorstellungstheorien verlangen<br />

für den Eventualvorsatz sämtlich sogar mehr als die Kenntnis einer bloß abstrakten<br />

Möglichkeit und somit erst recht einen höheren Mindestgrad als das positive<br />

Nichtwissen, aber auch – in Abgrenzung zu den anderen Vorsatzgraden –<br />

weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeitskenntnis.<br />

Bei der folgenden Darstellung der Vorstellungstheorien steigen die durch die<br />

jeweilige Variante für den Eventualvorsatz geforderten kognitiven Merkmale ge-<br />

607 Bereits v. Hippel, Vorsatz und Fahrlässigkeit, S. 1 m.w.N. beschrieb die – durch ihn allerdings als<br />

solche abgelehnte (v. Hippel, Vorsatz und Fahrlässigkeit, S. VI) – Vorstellungstheorie als den<br />

Vorsatzbegriff dadurch bestimmend, dass negativ das Wollen des Erfolges (bzw. den auf die<br />

Verwirklichung sämtlicher Deliktsmerkmale gerichteten Willen) als unbrauchbar – unrichtig oder<br />

nichtssagend – abgelehnt und positiv die Vorstellung des Erfolges (bzw. die Kenntnis der<br />

Deliktsmerkmale) herangezogen wird. Die Vorstellungstheorie orientiert sich somit zur Bestimmung<br />

des Vorsatzbegriffes allein am Täterwissen. S. auch Baumann/Weber/Mitsch, AT,<br />

§ 20, Rn. 52.<br />

608 Zum kognitiven Element als einem der beiden Strukturelemente des Vorsatzes insgesamt s.o.<br />

(Hpttl., 5. Tl., 2. Abschn.).<br />

609 Eine sichere Gewissheit kann es für Ereignisse, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung<br />

in der Zukunft liegen, niemals geben. Die insofern vermeintliche Vorstellung von Gewissheit ist<br />

demnach lediglich eine Kenntnis von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit.

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