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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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66 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

stand die Vorstellungen des handelnden Subjekts 339 sind, es sich mithin um eine<br />

personale und individuelle Zurechnung handelt 340.<br />

Es handelt sich demnach bei der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung um eine Zurechnung<br />

nach objektiven, also allgemeingültigen 341, Kriterien. Dabei spielt die individuelle<br />

Psyche des Täters im Gegensatz zur Beurteilung des Vorliegens seines Vorsatzes<br />

nur als Bezugspunkt eine entscheidende Rolle. 342 Diese ist nur noch die<br />

Grundlage für die objektive Bewertung anhand des von der Zurechnungslehre zu<br />

entwickelnden normativen Maßstabs. 343 Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. ist demnach<br />

eine normative Bewertung. 344 Sie könnte mithin insofern auch normative<br />

Zurechnung zum Vorsatz heißen. Wegen ihres Bezugspunktes liegt ihr ein individualisierender<br />

Maßstab zugrunde.<br />

b) Ausprägungen des Maßstabes (Zurechnungskriterien der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung i.e.S.)<br />

Während der BGH die inhaltliche Ausfüllung des von ihm aufgestellten zweiten<br />

Kriteriums der „anderen rechtlichen Bewertung“ 345 nicht weiter konkretisiert hat,<br />

werden in der Literatur in der Sache, wenn auch nicht in der hier verwendeten<br />

Terminologie der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S., eine Vielzahl von Kriterien vorgeschlagen,<br />

die den normativen Maßstab der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. konkretisieren<br />

sollen. Die im Folgenden dargestellten Einzelmeinungen lassen sich in<br />

erster Linie anhand des jeweils verwendeten Maßstabes systematisieren und weiterhin<br />

jedenfalls teilweise in Gruppen mit gleichgelagerten Kriterien zusammenfassen.<br />

Indem sie die Maßfigur des vernünftig handelnden Täters heranzieht, vertritt<br />

Puppe (wohl als einzige) einen generalisierenden Maßstab. 346 Sie stellt grundlegend<br />

fest, dass an die Tätervorstellung vom Kausalverlauf höhere Anforderungen gestellt<br />

werden müssen, als sie für die objektive Zurechnung gelten; nur so sei die<br />

Vorsatzgefahr gegenüber der Fahrlässigkeitsgefahr qualifiziert. 347 Die grundlegende<br />

Feststellung ist freilich (nur) ein logischer Schluss aus dem strafrechtssystematischen<br />

Aufbau. Wären nämlich die Anforderungen der objektiven Zurechnung<br />

höher oder gleichrangig, verbliebe kein eigenständiger Gehalt der <strong>subjektive</strong>n<br />

339 Bereits in der Philosophie Hegels beinhaltet die Zurechnung die Zugehörigkeit einer Handlung<br />

und ihrer Folgen zu einer wollenden Person als Subjekt, s. Hegel, Rechtsphilosophie, § 115 bis<br />

118.<br />

340 Vgl. dazu auch Wolter, in: Schünemann, S. 103 ff., 104.<br />

341 Struensee, Grundlagenprobleme, S. 1.<br />

342 Roxin, AT I, § 12, Rn. 154.<br />

343 Roxin, AT I, § 12, Rn. 157.<br />

344 Roxin, AT I, § 12, Rn. 159. Für die objektive Zurechnung zum objektiven <strong>Tatbestand</strong>: Jescheck/Weigend,<br />

AT, § 28 I 2.<br />

345 BGHSt 7, 325, 329; 38, 32, 34.<br />

346 Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 74.<br />

347 NK-StGB-Puppe, § 16, Rn. 76.

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