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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Markenkollisionsdelikte 103<br />

Kennzeichnungsmitteln. Die Strafbarkeit nach dieser <strong>Tatbestand</strong>svariante setzt<br />

darüber hinaus keine weiteren speziellen Anforderungen voraus.<br />

3. §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt, 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG (mittelbare<br />

Markenverletzung durch Zeichenhandhabung)<br />

Die <strong>Tatbestand</strong>svariante der §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt., 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3<br />

MarkenG inkriminiert das Anbieten, Inverkehrbringen, Besitzen, Ein- oder Ausführen<br />

von Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln, die mit<br />

dem Zeichen versehen sind. Allein bezüglich der <strong>Tatbestand</strong>svariante der §§ 143<br />

Abs. 1 Nr. 3 2. Alt., 14 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. MarkenG bedarf es mittels des Verweises<br />

auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. MarkenG einer Zweckgerichtetheit des Besitzes<br />

503 und damit eines weiteren über das allgemeine Vorsatzerfordernis hinausgehenden<br />

<strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>smerkmals. 504<br />

C. Qualifikation, § 143 Abs. 2 MarkenG<br />

In § 143 Abs. 2 MarkenG ist der Qualifikationstatbestand für gewerbsmäßiges<br />

Handeln geregelt, welcher die Obergrenze des Strafrahmens von drei auf fünf<br />

Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Die Anwendung dieser Qualifikation erfolgt nach<br />

allgemeinen Regeln. Zur Bejahung der Gewerbsmäßigkeit genügt daher nicht<br />

schon jegliches geschäftliches Handeln, was angesichts des für alle Markendelikte<br />

geltenden <strong>Tatbestand</strong>smerkmals „im geschäftlichen Verkehr“ 505 ohnehin keine<br />

zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzung darstellen würde. Vielmehr muss sich der<br />

Täter gerade durch wiederholte Markenverletzungen eine fortlaufende Einnahmequelle<br />

von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen. 506 Ob bereits<br />

die erste ins Auge gefasste Tat als gewerbsmäßig begangen eingestuft werden<br />

kann 507, kann wegen der Irrelevanz dieser Frage für das Thema der vorliegenden<br />

Arbeit dahingestellt bleiben.<br />

D. Versuchsstrafbarkeit, § 143 Abs. 3 MarkenG<br />

In § 143 Abs. 3 MarkenG ist die Versuchsstrafbarkeit angeordnet. Auch hierbei<br />

bestehen keine <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Besonderheiten. Die Prüfung der Ver-<br />

503 Informativ zur problematischen (verfassungsrechtlichen) Legitimation sog. „Besitzdelikte“: Eckstein,<br />

Besitz, S. 189 ff., 233 ff., 254 ff. et passim m.w.N.; Lagodny, Strafrecht vor den Schranken<br />

der Grundrechte, S. 318 ff. m.w.N.<br />

504 Vgl. o. bei der Erörterung des (zivilrechtlichen) Unterlassungsanspruchs gem. § 14 Abs. 5 MarkenG;<br />

Hpttl., 1. Tl., 5. Abschn., A., I. m.w.N.<br />

505 Siehe Hpttl., 4. Tl., 1. Abschn., B., I., 3.<br />

506 Vgl. im Allgemeinen: Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, Vorbem. §§ 52 ff., Rn. 95; Fischer,<br />

Vor § 52, Rn. 62 m.w.N. Vgl. für das Markenstrafrecht: OLG München wistra 2001, 33, 34;<br />

Amtliche Begründung zum Produktpirateriegesetz, abgedruckt im Bl. f. PMZ 1990, 173, 179; Ingerl/Rohnke,<br />

MarkenG, § 143, Rn. 3.<br />

507 So Fischer, Vor § 52, Rn. 62 m.w.N.; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, Vorbem. §§ 52 ff.,<br />

Rn. 95 m.w.N.; a.A. HK-GS/Duttge, § 243, Rn. 37 m.w.N.

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