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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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174 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />

jedwede Verweisung fehlt, als bestünde sonach gar kein Zusammenhang mit den<br />

typischen Fragen einer Blankettnorm. <strong>Der</strong> Umstand, dass ein Straftatbestand eine<br />

Blankettnorm darstellt, schließt also normative Tatumstände überhaupt nicht aus.<br />

Damit entfällt nicht nur die Notwendigkeit einer Abgrenzung, sie ist vielmehr<br />

sogar schlicht unmöglich, da sich die beiden Kategorien gar nicht gegenseitig ausschließen,<br />

sondern sogar kumuliert in einer Norm respektive einem Normzusammenhang<br />

vorliegen können.<br />

Daher kann eine Kategorisierung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Normen als<br />

entweder Blankettgesetze oder Gesetze mit normativen Tatumständen<br />

unterbleiben. Im Folgenden werden vielmehr mittels Auslegungsarbeit an den<br />

<strong>markenstrafrechtliche</strong>n Tatbeständen selbst die diesbezüglichen Irrtumsprobleme<br />

unmittelbar in ihrem jeweiligen sachlichen Kern erörtert.<br />

2. Abschnitt: Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung<br />

<strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme<br />

A. Verwertung der schon erarbeiteten Ergebnisse<br />

Die vorangegangenen – vom Markenstrafrecht weitgehend abstrahierten – Ausführungen<br />

zur Identifikation von Tatumstandsirrtümern und damit einhergehender<br />

Ausgrenzung von Verbotsirrtümern haben im Allgemeinen wie auch in speziellen<br />

Problemkategorien gezeigt, dass es dabei im Wesentlichen und ohne die<br />

Möglichkeit vereinfachender Kategorisierungen stets um die Frage geht, ob ein<br />

irrtumsbehafteter Umstand zum Straftatbestand i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gehört.<br />

Die damit bereits verstreut erarbeiteten Ergebnisse gilt es zuerst im Folgenden<br />

zusammenzutragen und zur weitgehenden Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r<br />

Irrtumsprobleme zu kombinieren.<br />

Zieht man nun den Gesichtspunkt heran, dass der Tatumstandsirrtum und die<br />

kognitive Seite des Vorsatzes – wie oben bereits ausgeführt 818 – die beiden Kehrseiten<br />

desselben psychischen Phänomens darstellen, so wird klar, dass bei der<br />

obigen Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

bereits die wesentlichen dieser Umstände – in jenem Zusammenhang<br />

als Vorsatzgegenstände bezeichnet – herausgearbeitet wurden. Für die Erörterung<br />

der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Irrtumslehre können diese ohne sachlichen<br />

Unterschied alternativ auch als tatbestandliche Irrtumsgegenstände bezeichnet<br />

werden. Sämtliche für alle <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>Tatbestand</strong>svarianten und auch<br />

jene nur für einige <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>Tatbestand</strong>svarianten geltenden Vorsatzgegenstände<br />

sind somit in gleicher Weise auch als tatbestandliche Irrtumsgegenstände<br />

geeignet. So kann der Vorsatz des Markenrechtsverletzers beispielsweise<br />

bezüglich seiner Markenbenutzung „im geschäftlichen Verkehr“ entweder fehlen,<br />

818 Vgl. oben (Hpttl., 7. Tl., 1. Abschn., A., I.).

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