Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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174 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />
jedwede Verweisung fehlt, als bestünde sonach gar kein Zusammenhang mit den<br />
typischen Fragen einer Blankettnorm. <strong>Der</strong> Umstand, dass ein Straftatbestand eine<br />
Blankettnorm darstellt, schließt also normative Tatumstände überhaupt nicht aus.<br />
Damit entfällt nicht nur die Notwendigkeit einer Abgrenzung, sie ist vielmehr<br />
sogar schlicht unmöglich, da sich die beiden Kategorien gar nicht gegenseitig ausschließen,<br />
sondern sogar kumuliert in einer Norm respektive einem Normzusammenhang<br />
vorliegen können.<br />
Daher kann eine Kategorisierung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Normen als<br />
entweder Blankettgesetze oder Gesetze mit normativen Tatumständen<br />
unterbleiben. Im Folgenden werden vielmehr mittels Auslegungsarbeit an den<br />
<strong>markenstrafrechtliche</strong>n Tatbeständen selbst die diesbezüglichen Irrtumsprobleme<br />
unmittelbar in ihrem jeweiligen sachlichen Kern erörtert.<br />
2. Abschnitt: Übertragung der allgemeinen Strafrechtslehren zur Lösung<br />
<strong>markenstrafrechtliche</strong>r Irrtumsprobleme<br />
A. Verwertung der schon erarbeiteten Ergebnisse<br />
Die vorangegangenen – vom Markenstrafrecht weitgehend abstrahierten – Ausführungen<br />
zur Identifikation von Tatumstandsirrtümern und damit einhergehender<br />
Ausgrenzung von Verbotsirrtümern haben im Allgemeinen wie auch in speziellen<br />
Problemkategorien gezeigt, dass es dabei im Wesentlichen und ohne die<br />
Möglichkeit vereinfachender Kategorisierungen stets um die Frage geht, ob ein<br />
irrtumsbehafteter Umstand zum Straftatbestand i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gehört.<br />
Die damit bereits verstreut erarbeiteten Ergebnisse gilt es zuerst im Folgenden<br />
zusammenzutragen und zur weitgehenden Lösung <strong>markenstrafrechtliche</strong>r<br />
Irrtumsprobleme zu kombinieren.<br />
Zieht man nun den Gesichtspunkt heran, dass der Tatumstandsirrtum und die<br />
kognitive Seite des Vorsatzes – wie oben bereits ausgeführt 818 – die beiden Kehrseiten<br />
desselben psychischen Phänomens darstellen, so wird klar, dass bei der<br />
obigen Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />
bereits die wesentlichen dieser Umstände – in jenem Zusammenhang<br />
als Vorsatzgegenstände bezeichnet – herausgearbeitet wurden. Für die Erörterung<br />
der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Irrtumslehre können diese ohne sachlichen<br />
Unterschied alternativ auch als tatbestandliche Irrtumsgegenstände bezeichnet<br />
werden. Sämtliche für alle <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>Tatbestand</strong>svarianten und auch<br />
jene nur für einige <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>Tatbestand</strong>svarianten geltenden Vorsatzgegenstände<br />
sind somit in gleicher Weise auch als tatbestandliche Irrtumsgegenstände<br />
geeignet. So kann der Vorsatz des Markenrechtsverletzers beispielsweise<br />
bezüglich seiner Markenbenutzung „im geschäftlichen Verkehr“ entweder fehlen,<br />
818 Vgl. oben (Hpttl., 7. Tl., 1. Abschn., A., I.).