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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Verhältnis des Vorsatzes zur Fahrlässigkeit im Allgemeinen 121<br />

<strong>Tatbestand</strong> geschützte Rechtsgut konstruiert und verlangt wird. 589 Nur soweit der<br />

unbewusst fahrlässig Handelnde seine Kenntnisverschaffungspflicht verletzt, kann<br />

sodann subjektiv zugerechnet werden. Es ist allerdings nicht möglich, eine solche<br />

Kenntnisverschaffungspflicht des Handelnden völlig aus der Luft zu greifen. Zu<br />

ihrer Begründung muss der Handelnde in der betreffenden Situation zumindest<br />

gewisse Anhaltspunkte kennen, aus welchen sich eine konkrete Gefahr für das<br />

geschützte Rechtsgut ergibt. 590 Mittels dieser – einen Teil der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

i.e.S. für das fahrlässige Erfolgsdelikt ausmachenden – normativen Korrektur<br />

werden also auf der kognitiven Seite der unbewussten Fahrlässigkeit immerhin<br />

geringfügige mittelbare Anforderungen an die tatsächliche Psyche des Handelnden<br />

gestellt. Diese Anforderungen auf der kognitiven Seite machen zwar Fahrlässigkeitsmerkmale<br />

auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>es aus. Sie weisen allerdings<br />

gegenüber den Anforderungen an die Vorsatzpsyche keinen qualitativ eigenständigen<br />

Gehalt auf.<br />

Auf der voluntativen Seite hingegen darf der Fahrlässigkeitstäter im Gegensatz<br />

zum Vorsatz keinen „rechtsfeindlichen Willen“ haben. 591 Er darf sich also jedenfalls<br />

nicht gegen das durch den jeweiligen <strong>Tatbestand</strong> geschützte Rechtsgut stellen.<br />

592 Um ihn vom Vorsatztäter abgrenzen zu können, reicht aber nicht etwa eine<br />

bloße Negation der spezifischen Merkmale des Vorsatzes aus 593. <strong>Der</strong> Fahrlässigkeitstäter<br />

muss vielmehr in positiver Weise auf das Ausbleiben des tatbestandlichen<br />

Erfolgs ernsthaft vertrauen 594, sei es bewusst oder erst recht, weil er die rele-<br />

589 Siehe oben bei der Erörterung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. für das fahrlässige Erfolgsdelikt<br />

(Hpttl., 3. Tl., 1. Abschn., B., III.) sowie bei der Stellungnahme zum komplexen Fahrlässigkeitsbegriff<br />

(Hpttl., 3. Tl., 2. Abschn., C., II., 2., b)); jeweils m.w.N.<br />

590 <strong>Der</strong> Sache nach gleicht dieser Aspekt Duttges zentralem Fahrlässigkeitskriterium eines konkreten<br />

Veranlassungsmoments (in Form eines triftigen Anlasses) zur Pflicht, Rechtsgutsbeeinträchtigungen<br />

zu vermeiden. Das Veranlassungsmoment fungiert dabei als normative Begrenzung der<br />

individuellen Erkennbarkeit bzw. Voraussehbarkeit. Siehe Duttge, Fahrlässigkeit, S. 279 ff., 373<br />

ff. et passim; MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 120 ff.<br />

591 Vgl. MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 87 f. und 101.<br />

592 Jedenfalls insoweit ist also das Erfordernis eines expliziten oder impliziten voluntativen Elementes<br />

für den Vorsatz konstituierend und im Wesentlichen für die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit<br />

notwendig.<br />

593 Insoweit ist NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 5 zuzustimmen, dass eine bloße Negation des Vorsatzes<br />

als Begriffselement der Fahrlässigkeit keine Funktion hätte, da die Negation eines Unrechtselementes<br />

selbst kein Unrechtselement sein kann. Nur ist freilich ihre Schlussfolgerung falsch, dass<br />

ein Streichen einer solchen Negation aus dem Begriff der Fahrlässigkeit zu einem Plus-Minus-<br />

Verhältnis zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit führe, dass der Vorsatz sich also als Spezialfall<br />

der Fahrlässigkeit erweise, da damit noch nicht alle denkbaren eigenständigen Fahrlässigkeitselemente<br />

auf der <strong>subjektive</strong>n Tatseite eliminiert sind. Damit kann in diesem Zusammenhang<br />

auch einstweilig offen bleiben, ob nach allgemeinem Sprachgebrauch Fahrlässigkeit das Fehlen<br />

des Vorsatzes voraussetzt; so Roxin, AT I, § 24, Rn. 80.<br />

594 Vgl. Jescheck/Weigend, AT, § 54 I 2; MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 101. Vgl. auch Schlüchter,<br />

Irrtum über normative <strong>Tatbestand</strong>smerkmale, S. 37, die für die Bestimmung des bedingten Vorsatzes<br />

ein Nichtvertrauen auf den Nichteintritt des Erfolges voraussetzt. Demgegenüber hält<br />

Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 72 ein solches Vertrauen für die Abgrenzung zwischen Vor-

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