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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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158 Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

2. Eventualvorsatz beim Transporteur<br />

Beim objektiv markenrechtsverletzenden Transporteur steigt gegenüber dem markenrechtsverletzenden<br />

Hersteller die Wahrscheinlichkeit für ein Fehlen eines Vorsatzes.<br />

Während nämlich der Hersteller zwingend in direktem physischen Kontakt<br />

mit den betreffenden Produkten steht, muss dies beim Transporteur nicht der Fall<br />

sein. Vielmehr können Transportvehikel wie Verpackungen bis hin zu Containern<br />

eine bisweilen große Distanz zu den markenrechtsverletzenden Produkten selbst<br />

herstellen. Da Markenpiraterieorganisationen bisweilen logistische Tätigkeiten auf<br />

Dritte auslagern 733, muss diesen ihr objektiv markenrechtsverletzendes Verhalten<br />

nicht unbedingt bewusst sein. Für einen Rückschluss auf einen Eventualvorsatz<br />

des Transporteurs wird auch hier das entwickelte Indikatorensystem für die <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung im Markenstrafrecht herangezogen. Über die bereits für den<br />

Hersteller relevanten Indikatoren hinaus stehen dafür – wie oben entwickelt –<br />

weitere Indikatoren zur Verfügung. Dies sind ein überhöhtes Frachtentgelt, eine<br />

große Menge an Piraterieware (nicht per se, sondern nur, wenn die transportierte<br />

Menge in der betreffenden Branche und insbesondere bei den betreffenden Markenprodukten<br />

weitaus unüblich ist), ein etwaiger Fall umstrittener Parallelimporte<br />

von außerhalb der EU, objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Seriosität des<br />

Auftraggebers (z.B. dessen unprofessionell wirkende betriebliche Prozesse) und<br />

nicht zuletzt auch – jeweils in Abhängigkeit von der Erfahrenheit des Täters im<br />

betreffenden Markt- und Branchenumfeld und dessen Intelligenz – zum einen ein<br />

gegenwärtiges Bewusstsein der Ausdehnung der Markenpiraterie in der betreffenden<br />

Branche sowie zum anderen – sofern überhaupt entsprechender Zugang des<br />

Transporteurs besteht – äußere Anzeichen für Markenpiraterie an der Verpackung<br />

oder an der Ware selbst. 734 Da auf der einen Seite keines dieser äußeren Anzeichen<br />

zwingend ist für einen Eventualvorsatz des Transporteurs, kann das Aufstellen<br />

von Mindestanforderungen an den Erfüllungsgrad der jeweiligen einzelnen Indikatoren<br />

entfallen. Auf der anderen Seite wirkt jedoch eine alleinige sehr starke<br />

Ausprägung des Indikators einer Kommunikation des markenrechtsverletzenden<br />

Transporteurs mit dem Markenrechtsinhaber über dessen aus beider Sicht unstrittig<br />

entgegenstehendes Recht in gleicher Weise wie beim Hersteller. In einem solchen<br />

Fall fehlt also ein Eventualvorsatz mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht.<br />

Abgesehen davon kann auf sich gestellt nur eine sehr starke Ausprägung des Indikators<br />

äußerer Anzeichen für Markenpiraterie an der Verpackung oder an der<br />

Ware selbst einen hinreichenden Aufschluss über einen Eventualvorsatz geben. So<br />

können keine Zweifel bestehen, dass zumindest ein Eventualvorsatz vorliegt,<br />

wenn sich an der Verpackung oder an der Ware selbst eindeutige äußere Anzeichen<br />

für Markenpiraterie zeigen und ein intellektuell nicht benachteiligter Transporteur,<br />

der zudem über eine große Erfahrung im betreffenden Markt- und Bran-<br />

733 Vgl. dazu auch oben bei den kriminologischen Aspekten der Markendelikte (Hpttl., 2. Tl.,<br />

3. Abschn., A.).<br />

734 Vgl. oben (Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., B., I., 2., a)).

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