Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 147<br />
tigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Auf <strong>subjektive</strong>r Tatseite wird bezüglich dieser<br />
Ausnutzung oder Beeinträchtigung explizit eine Absicht des Täters gefordert<br />
(§ 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).<br />
In §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bedarf es ausdrücklich<br />
der Absicht des Täters der mittelbaren Markenrechtsverletzung, dem die betreffenden<br />
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel verwendenden<br />
Dritten die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder<br />
Wertschätzung der betreffenden bekannten Marke zu ermöglichen. Im Gegensatz<br />
zu §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG richtet sich diese Ermöglichungsabsicht<br />
jedoch nicht auf ein im objektiven <strong>Tatbestand</strong> gefordertes Merkmal.<br />
Die tatsächliche Ermöglichung ist also – anders als die tatsächliche Ausnutzung<br />
oder Beeinträchtigung in §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG –<br />
keine <strong>Tatbestand</strong>svoraussetzung von §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3<br />
MarkenG. Es handelt sich somit bei §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3<br />
MarkenG um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, welches eine Zweckgerichtetheit<br />
ausdrückt.<br />
In §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt., 14 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. MarkenG ist – ausschließlich<br />
mittels des Verweises auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. MarkenG („zu den<br />
genannten Zwecken zu besitzen“) – eine Zweckgerichtetheit des Besitzes gefordert.<br />
705 Eine Zweckgerichtetheit bedeutet nichts anderes als eine besondere Absicht.<br />
Wie in §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, bezieht sich<br />
auch diese Absicht nicht auf ein objektiv gefordertes <strong>Tatbestand</strong>smerkmal. Es<br />
handelt sich somit auch hier um ein Delikt mit insoweit überschießender Innentendenz.<br />
Diese Gemeinsamkeit von §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt., 14 Abs. 4 Nr. 2<br />
3. Var. MarkenG und §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG rührt<br />
von deren Charakter als mittelbare Markenverletzungen her, bei der eben noch<br />
keine unmittelbare Verletzungshandlung gem. § 14 Abs. 2 MarkenG gegeben ist,<br />
sondern nur eine dahin gehende Gefahr besteht. Folglich kann es in §§ 143 Abs. 1<br />
Nr. 3 lit. b, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG jedenfalls nicht erst um das Ergreifen einer<br />
tatsächlichen Ermöglichung gehen. <strong>Der</strong> <strong>Tatbestand</strong> zieht vielmehr den Zeitpunkt<br />
der Vollendung des Delikts sogar noch weiter nach vorne, und zwar noch vor die<br />
tatsächliche Möglichkeit des Dritten zur unmittelbaren Verletzungshandlung gem.<br />
§ 14 Abs. 2 MarkenG. Im Fall der Zweckgerichtetheit des Besitzes in §§ 143<br />
Abs. 1 Nr. 3 2. Alt., 14 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. MarkenG erklärt sich das tatbestandliche<br />
Vorziehen der Vollendung des Delikts von selbst. Die tatbestandliche Vorverlagerung<br />
kommt bei beiden Varianten auch durch den konjunktivischen Sprachgebrauch<br />
(„Dritten die Benutzung des Zeichens ... untersagt wäre“) in § 143<br />
Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sowie in § 14 Abs. 4 MarkenG zum Ausdruck. Die in beiden<br />
Varianten jeweils geforderte Absicht soll nunmehr die durch dieses Vorziehen<br />
705 Vgl. dazu Hpttl., 1. Tl., 5. Abschn., A., I.