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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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204 Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht?<br />

einem Berühren sogar des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG die Rede sein<br />

kann. Aber immerhin würde die – das unter Art. 14 Abs. 1 GG fallende Markenrecht<br />

schützende – Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen gleichzeitig<br />

übergeordnet dafür sorgen, dass insgesamt weniger Vermögenswerte geschaffen<br />

werden. Allerdings reduziert das nur Potenziale materieller Freiheit, welche<br />

verfassungsrechtlich nicht geschützt sind. Diese abstrakte Überlegung ist daher<br />

nicht geeignet, den Ausschlag zu geben, ob die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />

im Markenstrafrecht unangemessen ist. Sie vermag aber diese<br />

bereits oben erlangte Position hilfsweise zu unterstützen.<br />

Die Unangemessenheit einer Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen<br />

wird zudem im vergleichenden Ansatz durch das Fehlen einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />

in den – dem Markenrecht verwandten – Rechtsgebieten des<br />

gewerblichen Rechtsschutzes bestätigt. 903 Weiterhin ist auch die fortwährende<br />

Ausweitung des Markenbegriffs 904 zu bedenken, welche dazu führt, dass immer<br />

weitere Gegenstandsbereiche markenrechtlich geschützt werden. Dieser Erweiterung<br />

im gegenständlichen Bereich des Markenrechts sollte zum Ausgleich eine<br />

Beibehaltung der strafrechtlichen Anforderungen an die Täterpsyche entgegengesetzt<br />

werden. Eine mit einer Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen<br />

einhergehende Reduktion dieser strafrechtlichen Anforderungen wäre demgegenüber<br />

auch unter diesem Gesichtspunkt unangemessen.<br />

Selbst eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nur für einen Ausschnitt des Vorsatzdeliktes<br />

oder auch nur eine Strafbarkeit für eine leichtfertige Markenrechtsverletzung<br />

mit entsprechend gesteigerten Strafbarkeitsvoraussetzungen stellt immer noch<br />

einen erheblichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, der im Hinblick auf die im<br />

Saldo geringen Vorteile für den Schutz des unter Art. 12 Abs. 1 GG fallenden<br />

Markenrechts nicht angemessen ist.<br />

Eine Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen de lege ferenda ist<br />

demnach nicht angemessen.<br />

III. Ergebnis<br />

Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit würde zwar den markenrechtlichen Rechtsgüterschutz<br />

fördern und wäre für eine Verstärkung dieses auch erforderlich. Sie ist<br />

allerdings in der verfassungsrechtlichen Gesamtschau nicht angemessen. Die Einführung<br />

einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht ist daher verfassungsrechtlich<br />

nicht zu rechtfertigen.<br />

903 Vgl. dazu oben (Hpttl., 8. Tl., 2. Abschn., C., II., 2., a)).<br />

904 Vgl. dazu Fezer, GRUR 2003, 457, 462 f., der von einem kommunikationstheoretischen Markenbegriff<br />

ausgeht und damit rechnet, dass in Zukunft die Markenfähigkeit aller grafisch darstellbaren<br />

visuellen, auditiven, olfaktorischen, gustatorischen und haptischen Marken und auch aller<br />

grafisch darstellbaren Positionsmarken, Bewegungsmarken, virtuellen Marken, Hologramme<br />

und Lichtmarken anerkannt werden wird. Zur vergangenen diesbezüglichen Entwicklung vgl.<br />

auch Lutz, GRUR 1999, 847, 847.

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