Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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204 Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht?<br />
einem Berühren sogar des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG die Rede sein<br />
kann. Aber immerhin würde die – das unter Art. 14 Abs. 1 GG fallende Markenrecht<br />
schützende – Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen gleichzeitig<br />
übergeordnet dafür sorgen, dass insgesamt weniger Vermögenswerte geschaffen<br />
werden. Allerdings reduziert das nur Potenziale materieller Freiheit, welche<br />
verfassungsrechtlich nicht geschützt sind. Diese abstrakte Überlegung ist daher<br />
nicht geeignet, den Ausschlag zu geben, ob die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />
im Markenstrafrecht unangemessen ist. Sie vermag aber diese<br />
bereits oben erlangte Position hilfsweise zu unterstützen.<br />
Die Unangemessenheit einer Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen<br />
wird zudem im vergleichenden Ansatz durch das Fehlen einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />
in den – dem Markenrecht verwandten – Rechtsgebieten des<br />
gewerblichen Rechtsschutzes bestätigt. 903 Weiterhin ist auch die fortwährende<br />
Ausweitung des Markenbegriffs 904 zu bedenken, welche dazu führt, dass immer<br />
weitere Gegenstandsbereiche markenrechtlich geschützt werden. Dieser Erweiterung<br />
im gegenständlichen Bereich des Markenrechts sollte zum Ausgleich eine<br />
Beibehaltung der strafrechtlichen Anforderungen an die Täterpsyche entgegengesetzt<br />
werden. Eine mit einer Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen<br />
einhergehende Reduktion dieser strafrechtlichen Anforderungen wäre demgegenüber<br />
auch unter diesem Gesichtspunkt unangemessen.<br />
Selbst eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nur für einen Ausschnitt des Vorsatzdeliktes<br />
oder auch nur eine Strafbarkeit für eine leichtfertige Markenrechtsverletzung<br />
mit entsprechend gesteigerten Strafbarkeitsvoraussetzungen stellt immer noch<br />
einen erheblichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, der im Hinblick auf die im<br />
Saldo geringen Vorteile für den Schutz des unter Art. 12 Abs. 1 GG fallenden<br />
Markenrechts nicht angemessen ist.<br />
Eine Inkriminierung fahrlässiger Markenrechtsverletzungen de lege ferenda ist<br />
demnach nicht angemessen.<br />
III. Ergebnis<br />
Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit würde zwar den markenrechtlichen Rechtsgüterschutz<br />
fördern und wäre für eine Verstärkung dieses auch erforderlich. Sie ist<br />
allerdings in der verfassungsrechtlichen Gesamtschau nicht angemessen. Die Einführung<br />
einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht ist daher verfassungsrechtlich<br />
nicht zu rechtfertigen.<br />
903 Vgl. dazu oben (Hpttl., 8. Tl., 2. Abschn., C., II., 2., a)).<br />
904 Vgl. dazu Fezer, GRUR 2003, 457, 462 f., der von einem kommunikationstheoretischen Markenbegriff<br />
ausgeht und damit rechnet, dass in Zukunft die Markenfähigkeit aller grafisch darstellbaren<br />
visuellen, auditiven, olfaktorischen, gustatorischen und haptischen Marken und auch aller<br />
grafisch darstellbaren Positionsmarken, Bewegungsmarken, virtuellen Marken, Hologramme<br />
und Lichtmarken anerkannt werden wird. Zur vergangenen diesbezüglichen Entwicklung vgl.<br />
auch Lutz, GRUR 1999, 847, 847.