Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Erörterung der Einführung einer markenrechtlichen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit 197<br />
forderungen. Damit stellt die Inkriminierung auch einer fahrlässigen Tatbegehung<br />
de lege ferenda einen besonders tiefen Eingriff in die Freiheit nach Art. 2 Abs. 1<br />
GG des markenrechtlich Dritten dar.<br />
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (Grundrechtsschranke)<br />
1. Legitimer Zweck und allgemeine Eignung des Mittels<br />
<strong>Der</strong> durch die Inkriminierung auch fahrlässiger Markenrechtsverletzungen de lege<br />
ferenda erfolgende weitergehende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit<br />
nach Art. 2 Abs. 1 GG des markenrechtlich Dritten mag allerdings verfassungsrechtlich<br />
gerechtfertigt sein. 883 Für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung muss<br />
der Eingriff verhältnismäßig i.w.S. sein. Er darf dementsprechend nicht gegen das<br />
Übermaßverbot i.w.S. verstoßen.<br />
Durch die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht<br />
wird der Schutz für dieselben Rechtsgüter verstärkt, welche bereits als durch das<br />
Markenstrafrecht de lege lata geschützt erörtert wurden. 884 Orientiert am Zweck<br />
des Markenrechts insgesamt dient damit die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />
im Markenstrafrecht gleichsam in erster Linie dem Schutz des Rechts<br />
eines Rechtssubjektes an einer Marke. Wie beim parallel strukturierten Eigentum<br />
ist sie demnach vorrangig auf den Schutz der unter Art. 14 Abs. 1 GG fallenden<br />
Rechtsposition des Markenrechtsinhabers gerichtet. Für diesen Zweck besteht<br />
sogar ein in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltener staatlicher Schutzauftrag. 885 Neben<br />
dem Schutz des Individualrechtsguts der Marke intendiert sie freilich auch den<br />
Schutz der universellen Rechtsgüter des Innovations- und Qualitätswettbewerbs<br />
und des Verbraucherschutzes. Sie ist insoweit – jedenfalls vordergründig – auf das<br />
Wohl der Allgemeinheit gerichtet. Die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />
im Markenstrafrecht verfolgt somit einen legitimen Zweck.<br />
Mittels einer markenrechtlichen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und der damit bewirkten<br />
Verhaltenssteuerung der mit Marken umgehenden Geschäftstätigen der<br />
betroffenen Wirtschaftskreise kann das angestrebte Ziel einer Verbesserung des<br />
883 Allgemein zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte, d.h. zu den Schranken der betreffenden<br />
Grundrechte, siehe Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1, Rn. 37 ff. m.w.N. Speziell zur<br />
Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG (angesichts dessen sog. Schrankentrias) siehe<br />
Jarass/Pieroth, Art. 2, Rn. 17 ff. m.w.N. Zur – mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />
(Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) übereinstimmenden – Notwendigkeit gewichtiger Verletzungen<br />
des Rechtsfriedens für einen berechtigten Anlass zur strafrechtlichen Sanktionierung<br />
schlechthin vgl. MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 31. Sehr instruktiv zur Ermächtigung zum<br />
strafrechtlichen Vorwurf im Lichte der Grundrechtsdogmatik auch Lagodny, Strafrecht vor den<br />
Schranken der Grundrechte, S. 1 ff. m.w.N.<br />
884 Siehe oben (Hpttl., 2. Tl., 4. Abschn.).<br />
885 Vgl. BVerfGE 39, 1, 45 ff.; Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1, Rn. 6 f. m.w.N. Vgl. auch oben.<br />
Speziell zum in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen staatlichen Schutzauftrag siehe Jarass/Pieroth,<br />
Art. 14, Rn. 33 f. m.w.N.