04.01.2013 Aufrufe

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Erörterung der Einführung einer markenrechtlichen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit 197<br />

forderungen. Damit stellt die Inkriminierung auch einer fahrlässigen Tatbegehung<br />

de lege ferenda einen besonders tiefen Eingriff in die Freiheit nach Art. 2 Abs. 1<br />

GG des markenrechtlich Dritten dar.<br />

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (Grundrechtsschranke)<br />

1. Legitimer Zweck und allgemeine Eignung des Mittels<br />

<strong>Der</strong> durch die Inkriminierung auch fahrlässiger Markenrechtsverletzungen de lege<br />

ferenda erfolgende weitergehende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit<br />

nach Art. 2 Abs. 1 GG des markenrechtlich Dritten mag allerdings verfassungsrechtlich<br />

gerechtfertigt sein. 883 Für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung muss<br />

der Eingriff verhältnismäßig i.w.S. sein. Er darf dementsprechend nicht gegen das<br />

Übermaßverbot i.w.S. verstoßen.<br />

Durch die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht<br />

wird der Schutz für dieselben Rechtsgüter verstärkt, welche bereits als durch das<br />

Markenstrafrecht de lege lata geschützt erörtert wurden. 884 Orientiert am Zweck<br />

des Markenrechts insgesamt dient damit die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />

im Markenstrafrecht gleichsam in erster Linie dem Schutz des Rechts<br />

eines Rechtssubjektes an einer Marke. Wie beim parallel strukturierten Eigentum<br />

ist sie demnach vorrangig auf den Schutz der unter Art. 14 Abs. 1 GG fallenden<br />

Rechtsposition des Markenrechtsinhabers gerichtet. Für diesen Zweck besteht<br />

sogar ein in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltener staatlicher Schutzauftrag. 885 Neben<br />

dem Schutz des Individualrechtsguts der Marke intendiert sie freilich auch den<br />

Schutz der universellen Rechtsgüter des Innovations- und Qualitätswettbewerbs<br />

und des Verbraucherschutzes. Sie ist insoweit – jedenfalls vordergründig – auf das<br />

Wohl der Allgemeinheit gerichtet. Die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit<br />

im Markenstrafrecht verfolgt somit einen legitimen Zweck.<br />

Mittels einer markenrechtlichen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und der damit bewirkten<br />

Verhaltenssteuerung der mit Marken umgehenden Geschäftstätigen der<br />

betroffenen Wirtschaftskreise kann das angestrebte Ziel einer Verbesserung des<br />

883 Allgemein zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte, d.h. zu den Schranken der betreffenden<br />

Grundrechte, siehe Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1, Rn. 37 ff. m.w.N. Speziell zur<br />

Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG (angesichts dessen sog. Schrankentrias) siehe<br />

Jarass/Pieroth, Art. 2, Rn. 17 ff. m.w.N. Zur – mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

(Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) übereinstimmenden – Notwendigkeit gewichtiger Verletzungen<br />

des Rechtsfriedens für einen berechtigten Anlass zur strafrechtlichen Sanktionierung<br />

schlechthin vgl. MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 31. Sehr instruktiv zur Ermächtigung zum<br />

strafrechtlichen Vorwurf im Lichte der Grundrechtsdogmatik auch Lagodny, Strafrecht vor den<br />

Schranken der Grundrechte, S. 1 ff. m.w.N.<br />

884 Siehe oben (Hpttl., 2. Tl., 4. Abschn.).<br />

885 Vgl. BVerfGE 39, 1, 45 ff.; Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1, Rn. 6 f. m.w.N. Vgl. auch oben.<br />

Speziell zum in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen staatlichen Schutzauftrag siehe Jarass/Pieroth,<br />

Art. 14, Rn. 33 f. m.w.N.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!