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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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32 Allgemeine Grundlagen<br />

aufgestellten umfassenden Sorgfaltspflichten 158, die insbesondere im Gebot sorgfältiger<br />

Recherchen unter Nutzung aller zumutbaren Informationsquellen bestehen<br />

und alle mit der betreffenden Markenware geschäftlich in Kontakt kommende<br />

Handelsstufen betreffen, kommt es nach dem BGH nicht auf die <strong>subjektive</strong>n<br />

Fähigkeiten der Person des Verletzers, sondern auf die nach objektiven Kriterien<br />

zu bestimmenden Sorgfaltsmaßstäbe des jeweiligen Gewerbebereichs an. 159 Wegen<br />

der unterschiedlichen Funktionen von Zivilrecht und Strafrecht ist jedoch mit<br />

dieser Festlegung des Maßstabes der zivilrechtlichen Fahrlässigkeit überhaupt<br />

nichts über den Maßstab der strafrechtlichen Fahrlässigkeit ausgesagt. Weiterhin<br />

ist bemerkenswert, dass BGH-Entscheidungen in zivilrechtlichen Markenrechtssachen<br />

oftmals den Vorsatz mit meist nur kurzer Begründung bejahen, obwohl<br />

für den in Frage stehenden Schadensersatzanspruch Fahrlässigkeit ausreichen<br />

würde, oder aber mangels Relevanz für den Schadensersatzanspruch gar nicht<br />

darauf eingehen, ob (bedingter) Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. 160 Die schnelle<br />

Bejahung des Vorsatzes mag ein Hinweis auf eine etwaige Strafrechtsorientierung<br />

161 sein, dem an späterer Stelle nachgegangen werden wird.<br />

Demnach ist der schuldhafte Verletzer dem Markenrechtsinhaber zum Schadensersatz<br />

verpflichtet. Wie in anderen Teilbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes<br />

war auch im Markenrecht eine spezielle Schadensberechnung bereits vor<br />

deren Kodifizierung gewohnheitsrechtlich anerkannt. 162 Um die Präventivfunktion<br />

des Schadensersatzes im Bereich der gewerblichen Schutzrechte zu stärken, hat<br />

der Schadensersatzanspruchsberechtigte ein Wahlrecht zwischen drei Arten der<br />

158 Bei dem geforderten Niveau an Sorgfalt liegt es im Übrigen nahe, zwischen den <strong>Tatbestand</strong>svarianten<br />

der § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG zu unterscheiden, weil diese eine unterschiedliche<br />

tatbestandliche Nähe zur Marke und den durch sie geschützten Produkten aufweisen.<br />

159 Allgemein: BGHZ 24, 21, 28. Für Schadensersatzansprüche im Persönlichkeitsrecht: BGH<br />

GRUR 1965, 495, 496 – „Wie uns die Anderen sehen“. Speziell für das Markenrecht: BGH<br />

WRP 1997, 1189, 1191 – „Vernichtungsanspruch“; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 14,<br />

Rn. 347; Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 86. Vgl. auch für das<br />

– das Markenrecht ursprünglich umfassende und insofern gleich gelagerte – Wettbewerbsrecht:<br />

Gloy/Loschelder-Melullis, WettbewerbsR, § 23, Rn. 39; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 9<br />

UWG, Rn. 1.17.<br />

160 So wird z.B. in BGH WRP 1997, 1189, 1191 f. – „Vernichtungsanspruch“ für die Unverhältnismäßigkeitsprüfung<br />

i.R.d. Vernichtungsanspruchs gem. § 18 Abs. 1 MarkenG zwar der Grad der<br />

Schuld des Verletzers als eines der maßgeblichen Kriterien herangezogen, aber – wie in den<br />

Vorinstanzen – nur ein deutliches Hinausgehen über die (zivilrechtliche) einfache Fahrlässigkeit<br />

festgestellt und weiterhin eine etwaige Verwirklichung eines Eventualvorsatzes nur angedeutet,<br />

doch nicht weiter erörtert und im Ergebnis offen gelassen. Vgl. auch Holler, in: Harte-<br />

Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 152, Fn. 345.<br />

161 <strong>Der</strong> strafrechtliche Markenrechtsschutz beschränkt sich – wie bereits erwähnt – auf die vorsätzliche<br />

Markenrechtsverletzung, wohingegen der lediglich fahrlässige Markenrechtsverletzer de lege<br />

lata straffrei bleibt.<br />

162 v. Falck, GRUR 1973, 378, 378; Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 1022; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,<br />

§ 9 UWG, Rn. 1.36; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 14-19d, Rn. 229 ff.

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