Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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32 Allgemeine Grundlagen<br />
aufgestellten umfassenden Sorgfaltspflichten 158, die insbesondere im Gebot sorgfältiger<br />
Recherchen unter Nutzung aller zumutbaren Informationsquellen bestehen<br />
und alle mit der betreffenden Markenware geschäftlich in Kontakt kommende<br />
Handelsstufen betreffen, kommt es nach dem BGH nicht auf die <strong>subjektive</strong>n<br />
Fähigkeiten der Person des Verletzers, sondern auf die nach objektiven Kriterien<br />
zu bestimmenden Sorgfaltsmaßstäbe des jeweiligen Gewerbebereichs an. 159 Wegen<br />
der unterschiedlichen Funktionen von Zivilrecht und Strafrecht ist jedoch mit<br />
dieser Festlegung des Maßstabes der zivilrechtlichen Fahrlässigkeit überhaupt<br />
nichts über den Maßstab der strafrechtlichen Fahrlässigkeit ausgesagt. Weiterhin<br />
ist bemerkenswert, dass BGH-Entscheidungen in zivilrechtlichen Markenrechtssachen<br />
oftmals den Vorsatz mit meist nur kurzer Begründung bejahen, obwohl<br />
für den in Frage stehenden Schadensersatzanspruch Fahrlässigkeit ausreichen<br />
würde, oder aber mangels Relevanz für den Schadensersatzanspruch gar nicht<br />
darauf eingehen, ob (bedingter) Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. 160 Die schnelle<br />
Bejahung des Vorsatzes mag ein Hinweis auf eine etwaige Strafrechtsorientierung<br />
161 sein, dem an späterer Stelle nachgegangen werden wird.<br />
Demnach ist der schuldhafte Verletzer dem Markenrechtsinhaber zum Schadensersatz<br />
verpflichtet. Wie in anderen Teilbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes<br />
war auch im Markenrecht eine spezielle Schadensberechnung bereits vor<br />
deren Kodifizierung gewohnheitsrechtlich anerkannt. 162 Um die Präventivfunktion<br />
des Schadensersatzes im Bereich der gewerblichen Schutzrechte zu stärken, hat<br />
der Schadensersatzanspruchsberechtigte ein Wahlrecht zwischen drei Arten der<br />
158 Bei dem geforderten Niveau an Sorgfalt liegt es im Übrigen nahe, zwischen den <strong>Tatbestand</strong>svarianten<br />
der § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG zu unterscheiden, weil diese eine unterschiedliche<br />
tatbestandliche Nähe zur Marke und den durch sie geschützten Produkten aufweisen.<br />
159 Allgemein: BGHZ 24, 21, 28. Für Schadensersatzansprüche im Persönlichkeitsrecht: BGH<br />
GRUR 1965, 495, 496 – „Wie uns die Anderen sehen“. Speziell für das Markenrecht: BGH<br />
WRP 1997, 1189, 1191 – „Vernichtungsanspruch“; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 14,<br />
Rn. 347; Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 86. Vgl. auch für das<br />
– das Markenrecht ursprünglich umfassende und insofern gleich gelagerte – Wettbewerbsrecht:<br />
Gloy/Loschelder-Melullis, WettbewerbsR, § 23, Rn. 39; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 9<br />
UWG, Rn. 1.17.<br />
160 So wird z.B. in BGH WRP 1997, 1189, 1191 f. – „Vernichtungsanspruch“ für die Unverhältnismäßigkeitsprüfung<br />
i.R.d. Vernichtungsanspruchs gem. § 18 Abs. 1 MarkenG zwar der Grad der<br />
Schuld des Verletzers als eines der maßgeblichen Kriterien herangezogen, aber – wie in den<br />
Vorinstanzen – nur ein deutliches Hinausgehen über die (zivilrechtliche) einfache Fahrlässigkeit<br />
festgestellt und weiterhin eine etwaige Verwirklichung eines Eventualvorsatzes nur angedeutet,<br />
doch nicht weiter erörtert und im Ergebnis offen gelassen. Vgl. auch Holler, in: Harte-<br />
Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 152, Fn. 345.<br />
161 <strong>Der</strong> strafrechtliche Markenrechtsschutz beschränkt sich – wie bereits erwähnt – auf die vorsätzliche<br />
Markenrechtsverletzung, wohingegen der lediglich fahrlässige Markenrechtsverletzer de lege<br />
lata straffrei bleibt.<br />
162 v. Falck, GRUR 1973, 378, 378; Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 1022; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,<br />
§ 9 UWG, Rn. 1.36; Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 14-19d, Rn. 229 ff.