Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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48 Markenstrafrecht in der Rechtswirklichkeit<br />
tion nach Art. 14 GG 249 ableitet. So dient das Rechtsinstitut des Eigentums 250<br />
neben der privaten 251 auch der volkswirtschaftlichen Wohlfahrt 252, was die Basis<br />
für individuelle Freiheit abermals verstärkt. Umgekehrt kann ein hohes Ausmaß<br />
an eigentumsverletzenden Vermögensdelikten, wie z.B. auch Markenrechtsverletzungen,<br />
zu volkswirtschaftlichen Schäden führen respektive der Schädigung<br />
volkswirtschaftlicher Wohlfahrt. 253 Solche Schäden 254 werden für gewöhnlich als<br />
rechtsgutsunabhängige Reflexe betrachtet. 255 Das bedeutet, dass neben der betreffenden<br />
individuellen Position nach Art. 14 GG insoweit kein Kollektivrechtsgut<br />
als Schutzgut anzuerkennen ist. Um letztlich der Wohlfahrt dienende Institutionen<br />
als überindividuelle Schutzgüter im strafrechtlichen Sinne qualifizieren zu können,<br />
bedarf es demnach über die erwähnten reflektorischen Funktionen hinausgehende<br />
249 An dieser Stelle sei wiederholt, dass neben dem Eigentum auch das Markenrecht unter die nach<br />
Art. 14 GG geschützten Positionen fällt.<br />
250 Das Rechtsinstitut des Eigentums wird in diesem Zusammenhang exemplarisch für alle (gleich<br />
oder weniger stark ausgeprägten) sog. Property Rights herangezogen. Zur mikroökonomischen<br />
Theorie der Property Rights, welche die Entstehung, die vorherrschende Struktur, die Wirkungen<br />
und die zweckmäßige Gestaltung der insbesondere rechtlichen Sicherung der Möglichkeiten<br />
eines bestimmten, andere Personen ausschließenden Ressourcenumgangs erforscht: s. Hardes/Schmitz/Uhly,<br />
Volkswirtschaftslehre, S. 53; Kyrer, Wirtschaftslexikon, S. 449; Schäfer/Ott, Ökonomische<br />
Analyse, S. 453-469; Woll, Wirtschaftslexikon, S. 726-729.<br />
251 Property Rights haben einen wesentlichen Einfluss auf die Anreizstruktur und das wirtschaftliche<br />
Verhalten der Individuen. Durch deren kapitalisierende und damit die Wohlfahrt verstetigende<br />
Funktion geht Wohlstand Hand in Hand mit der Schaffung von Property Rights. Vgl. Woll,<br />
Wirtschaftslexikon, S. 727 f. Unter juristischen Gesichtspunkten stellen sie die durch individuelle<br />
wirtschaftliche Wohlfahrt bedingte Basis für individuelle Freiheit dar; vgl. Depenheuer, in: v.<br />
Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 14, Rn. 1.<br />
252 <strong>Der</strong> Beitrag von Property Rights zur volkswirtschaftlichen Wohlfahrt ergibt sich aber nicht nur<br />
durch die Akkumulation der durch Property Rights bedingten individuellen Wohlfahrt. Über die<br />
Summe der (isolierten) Individualnutzen hinaus kommt den Property Rights auch eigenständige<br />
wohlfahrsmehrende Funktion auf volkswirtschaftlicher Ebene zu. Für wirtschaftliche Prozesse<br />
in Marktsystemen werden Property Rights benötigt, ohne die Transaktionen zwischen den einzelnen<br />
Marktteilnehmern schwierig und im Extremfall prohibitiv teuer sein würden mit der Folge<br />
eines wohlstandsvernichtenden Marktversagens. Ihr immanenter Anreiz zu effizienten Handeln<br />
trägt zudem zur Ressourcenschonung bei. Vgl. Hardes/Schmitz/Uhly, Volkswirtschaftslehre,<br />
S. 53; Kyrer, Wirtschaftslexikon, S. 449; Woll, Wirtschaftslexikon, S. 726-729. Das Rechtsinstitut<br />
des Eigentums gewährleistet eine prinzipiell marktwirtschaftlich dezentral organisierte Wirtschaftsordnung<br />
und zählt damit zu den Voraussetzungen für neben individuellen auch kollektiven<br />
wirtschaftlichen Wohlstand, was zudem für die Stabilität des politischen Gemeinwesens<br />
insgesamt von Bedeutung ist. Vgl. Depenheuer, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 14,<br />
Rn. 1 und 9. Wenn auch somit die Eigentumsgarantie wegen individueller als auch kollektiver<br />
Ursachen zur Freiheit des Individuums beiträgt, ist dennoch lediglich das Eigentum Schutzgut<br />
des jeweiligen Straftatbestandes. Dieses wirkt allerdings nicht nur unmittelbar individuell, sondern<br />
über das Kollektivinteresse daran auch mittelbar individuell.<br />
253 Zu den volkswirtschaftlichen Schäden aufgrund von Markenverletzungen siehe oben. Erwähnt<br />
seien nur der Ausfall von Steuer- und Zolleinnahmen und der Verlust von Arbeitsplätzen.<br />
254 Die Schäden umfassen wiederum die Summe der Individualschäden und die Schäden, die vom<br />
Vertrauensschwund am Rechtsinstitut des Eigentums herrühren.<br />
255 Schulz, Markenstrafrecht, S. 46 f. m.w.N.