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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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48 Markenstrafrecht in der Rechtswirklichkeit<br />

tion nach Art. 14 GG 249 ableitet. So dient das Rechtsinstitut des Eigentums 250<br />

neben der privaten 251 auch der volkswirtschaftlichen Wohlfahrt 252, was die Basis<br />

für individuelle Freiheit abermals verstärkt. Umgekehrt kann ein hohes Ausmaß<br />

an eigentumsverletzenden Vermögensdelikten, wie z.B. auch Markenrechtsverletzungen,<br />

zu volkswirtschaftlichen Schäden führen respektive der Schädigung<br />

volkswirtschaftlicher Wohlfahrt. 253 Solche Schäden 254 werden für gewöhnlich als<br />

rechtsgutsunabhängige Reflexe betrachtet. 255 Das bedeutet, dass neben der betreffenden<br />

individuellen Position nach Art. 14 GG insoweit kein Kollektivrechtsgut<br />

als Schutzgut anzuerkennen ist. Um letztlich der Wohlfahrt dienende Institutionen<br />

als überindividuelle Schutzgüter im strafrechtlichen Sinne qualifizieren zu können,<br />

bedarf es demnach über die erwähnten reflektorischen Funktionen hinausgehende<br />

249 An dieser Stelle sei wiederholt, dass neben dem Eigentum auch das Markenrecht unter die nach<br />

Art. 14 GG geschützten Positionen fällt.<br />

250 Das Rechtsinstitut des Eigentums wird in diesem Zusammenhang exemplarisch für alle (gleich<br />

oder weniger stark ausgeprägten) sog. Property Rights herangezogen. Zur mikroökonomischen<br />

Theorie der Property Rights, welche die Entstehung, die vorherrschende Struktur, die Wirkungen<br />

und die zweckmäßige Gestaltung der insbesondere rechtlichen Sicherung der Möglichkeiten<br />

eines bestimmten, andere Personen ausschließenden Ressourcenumgangs erforscht: s. Hardes/Schmitz/Uhly,<br />

Volkswirtschaftslehre, S. 53; Kyrer, Wirtschaftslexikon, S. 449; Schäfer/Ott, Ökonomische<br />

Analyse, S. 453-469; Woll, Wirtschaftslexikon, S. 726-729.<br />

251 Property Rights haben einen wesentlichen Einfluss auf die Anreizstruktur und das wirtschaftliche<br />

Verhalten der Individuen. Durch deren kapitalisierende und damit die Wohlfahrt verstetigende<br />

Funktion geht Wohlstand Hand in Hand mit der Schaffung von Property Rights. Vgl. Woll,<br />

Wirtschaftslexikon, S. 727 f. Unter juristischen Gesichtspunkten stellen sie die durch individuelle<br />

wirtschaftliche Wohlfahrt bedingte Basis für individuelle Freiheit dar; vgl. Depenheuer, in: v.<br />

Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 14, Rn. 1.<br />

252 <strong>Der</strong> Beitrag von Property Rights zur volkswirtschaftlichen Wohlfahrt ergibt sich aber nicht nur<br />

durch die Akkumulation der durch Property Rights bedingten individuellen Wohlfahrt. Über die<br />

Summe der (isolierten) Individualnutzen hinaus kommt den Property Rights auch eigenständige<br />

wohlfahrsmehrende Funktion auf volkswirtschaftlicher Ebene zu. Für wirtschaftliche Prozesse<br />

in Marktsystemen werden Property Rights benötigt, ohne die Transaktionen zwischen den einzelnen<br />

Marktteilnehmern schwierig und im Extremfall prohibitiv teuer sein würden mit der Folge<br />

eines wohlstandsvernichtenden Marktversagens. Ihr immanenter Anreiz zu effizienten Handeln<br />

trägt zudem zur Ressourcenschonung bei. Vgl. Hardes/Schmitz/Uhly, Volkswirtschaftslehre,<br />

S. 53; Kyrer, Wirtschaftslexikon, S. 449; Woll, Wirtschaftslexikon, S. 726-729. Das Rechtsinstitut<br />

des Eigentums gewährleistet eine prinzipiell marktwirtschaftlich dezentral organisierte Wirtschaftsordnung<br />

und zählt damit zu den Voraussetzungen für neben individuellen auch kollektiven<br />

wirtschaftlichen Wohlstand, was zudem für die Stabilität des politischen Gemeinwesens<br />

insgesamt von Bedeutung ist. Vgl. Depenheuer, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 14,<br />

Rn. 1 und 9. Wenn auch somit die Eigentumsgarantie wegen individueller als auch kollektiver<br />

Ursachen zur Freiheit des Individuums beiträgt, ist dennoch lediglich das Eigentum Schutzgut<br />

des jeweiligen Straftatbestandes. Dieses wirkt allerdings nicht nur unmittelbar individuell, sondern<br />

über das Kollektivinteresse daran auch mittelbar individuell.<br />

253 Zu den volkswirtschaftlichen Schäden aufgrund von Markenverletzungen siehe oben. Erwähnt<br />

seien nur der Ausfall von Steuer- und Zolleinnahmen und der Verlust von Arbeitsplätzen.<br />

254 Die Schäden umfassen wiederum die Summe der Individualschäden und die Schäden, die vom<br />

Vertrauensschwund am Rechtsinstitut des Eigentums herrühren.<br />

255 Schulz, Markenstrafrecht, S. 46 f. m.w.N.

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