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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 135<br />

gründungen teilweise schlicht nicht brauchbar und darüber hinaus nicht einheitlich.<br />

Wenn z.B. für – insofern wohl als objektiv schwerwiegend qualifizierte – Markenpirateriefälle<br />

ein Eventualvorsatz als nahe liegend angenommen wird 652, während<br />

jenseits derer ein solcher nur selten verwirklicht sein soll 653, stellt dies gar<br />

keine Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit dar,<br />

sondern die nötige Erörterung der sachlichen Aspekte verschiebt sich nur auf den<br />

Begriff der Markenpiraterie. Dieser Begriff taucht zudem bezeichnenderweise im<br />

Markengesetz überhaupt nicht auf, ist ferner konkretisierungsbedürftig und lässt<br />

viel Raum für definitorischen Streit 654. Dazu ist weiterhin anzumerken, dass eine<br />

Argumentation, die für Markenpirateriefälle einen Vorsatz nahe legt, zirkulär ist,<br />

wenn der Begriff der Markenpiraterie selbst – wie üblich 655 – die vorsätzliche<br />

Markenverletzung als ein Merkmal beinhaltet. Dies erklärt auch den – freilich<br />

wegen des Zirkelschlusses fehlerhaften – Schluss, der <strong>subjektive</strong> <strong>Tatbestand</strong> des<br />

§ 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG stelle sich als dogmatisch weitaus weniger kompliziert<br />

dar, als dies auf den ersten Blick zunächst erscheine 656. Außerdem wird angesichts<br />

der – mutmaßlich wegen der Unsicherheit des Begriffs der Markenpiraterie<br />

getroffenen – Wortwahl „nahe liegend“ und „nur selten“ mit der Bejahung eines<br />

Markenpirateriefalls auch kein zwingender Schluss auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes<br />

zugelassen; vielmehr bleibt diese angestrebte Rückkopplung genauso<br />

wie der Markenpirateriebegriff selbst vage. Demnach wird mit einem derartigeren<br />

Abgrenzungsversuch nicht nur gegen die Regeln der klassischen formalen Logik<br />

verstoßen; der enthaltene Zirkelschluss verletzt nämlich den Satz vom zureichenden<br />

Grund. Sondern aus dem Abgrenzungsversuch erwächst auch – mangels fundierter<br />

Begründung – kein Erkenntnisgewinn. Er lenkt vielmehr von den eigentlichen<br />

Sachfragen einer <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz<br />

und bewusster Fahrlässigkeit ab und reflektiert diese in keiner Weise.<br />

Teilweise wird auch schlicht die gängige allgemeine Abgrenzungsformel der<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung 657 mit nur einem Satz in das Markenstrafrecht<br />

übersetzt und dabei lediglich begrifflich an dieses angepasst. Dagegen wird in der<br />

Sache auf markenstrafrechtsspezifische Problemstellungen nicht eingegangen und<br />

damit auch nicht die Frage nach einer etwa erforderlichen diesbezüglichen Modi-<br />

652 Schiwek, Markenpiraterie, S. 70 f. und 99. So in etwa auch Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie,<br />

§ 5, Rn. 152 für gewerbliche Abnehmer von Markenpirateriewaren, soweit diese zudem<br />

die Sorgfaltspflichten aus BGH GRUR 1987, 520, 522 – „Chanel N° 5 (I)“ nicht beachten.<br />

Demgegenüber liegt für Schulz, Markenstrafrecht, S. 48 ein Vorsatz in den meisten Markenpirateriefällen<br />

erst dann sehr nahe, wenn es um große Mengen an Piraterieware geht.<br />

653 Schweyer, in: v. Schultz, Markenrecht, § 14 MarkenG, Rn. 257.<br />

654 Zum Begriff der Markenpiraterie vgl. o. (Hpttl., 1. Tl., 2. Abschn., C.) (m.w.N.).<br />

655 Vgl. o. bei der Begriffserörterung (Hpttl., 1. Tl., 2. Abschn., C.).<br />

656 Schiwek, Markenpiraterie, S. 101.<br />

657 Vgl. BGHSt 36, 1, 9 f. Zur Einwilligungs- oder Billigungstheorie vgl. auch oben (Hpttl., 6. Tl., 2.<br />

Abschn., B.).

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