Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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54 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
<strong>subjektive</strong>n Zurechnung, die rechtliche Verbindung von Handlung und Erfolg<br />
bezogen auf das Innere des Täters einzuschränken. Es geht demnach insgesamt in<br />
der – objektiven wie auch <strong>subjektive</strong>n – Zurechnungslehre nicht positiv um zusätzliche<br />
Strafbarkeitsvoraussetzungen, sondern negativ um Nichtzurechnung und<br />
damit die Strafbarkeit verneinende Aspekte. Das heißt, dass grundsätzlich von<br />
einer Zurechnung ausgegangen wird 281, aber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen<br />
der Zurechnungslehre nicht zugerechnet wird. Für diese Korrektur des<br />
grundsätzlichen Ergebnisses im Bereich des Unrechtstatbestandes wird, weitgehend<br />
übereinstimmend, ein normativer Maßstab herangezogen. 282<br />
Diese bisherige, am weitesten verbreitete Verwendung des Begriffs 283 deutet<br />
auf einen sehr engen, ja sogar nur exemplarischen Anwendungsbereich der <strong>subjektive</strong>n<br />
Zurechnung hin. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass sich die so verstandene<br />
<strong>subjektive</strong> Zurechnung auch nur auf Erfolgsdelikte beziehen kann, da<br />
bei reinen Tätigkeitsdelikten – eng verstanden – keine Zurechnung eines Erfolges<br />
erfolgen kann, da es dort einen solchen überhaupt nicht gibt. Jedenfalls stellt aber<br />
dieses Begriffsverständnis den Ausgangspunkt für die folgenden begriffsbildenden<br />
Erörterungen dar. Die beschriebene <strong>subjektive</strong> Zurechnung nach dieser bisherig<br />
am weitesten verbreiteten Verwendung soll den Kern des im Folgenden als <strong>subjektive</strong><br />
Zurechnung i.e.S. benannten Begriffs darstellen.<br />
Da schon im Bereich der Vorsatzdelikte Probleme der Erfolgszurechnung<br />
zum Vorsatz teilweise nicht unter dem Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung, sondern<br />
unter anderen Kennzeichnungen diskutiert werden 284, ist wohl die bisherige<br />
Begriffsbildung (noch) nicht gefestigt. Dadurch entsteht ein gewisser Freiraum,<br />
der dazu genutzt werden kann, nicht nur einen im Folgenden als <strong>subjektive</strong><br />
Zurechnung i.w.S. benannten, breiter angelegten Begriff zu fassen, sondern schon<br />
zuvor auch den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. in seinen strafrechtssystematischen<br />
Zusammenhängen genauer zu erfassen und definitorisch festzuhalten.<br />
Dabei soll es nicht darum gehen, gefestigte Erkenntnisse der die <strong>subjektive</strong> Tatseite<br />
betreffenden Lehren lediglich zu reformulieren. <strong>Der</strong> Begriffsökonomie willen<br />
ist eine solche Begriffsbildung vielmehr nur dann sinnvoll, wenn dadurch ein kla-<br />
281 Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2.<br />
282 Arzt, Schlüchter-Gedächtnisschr., 163, 163; Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2; Münch-<br />
KommStGB/Freund, Vor §§ 13 ff., Rn. 323.<br />
283 Im Gegensatz dazu verwendet Kindhäuser den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung als Oberbegriff<br />
für Vorsatz und Fahrlässigkeit und damit in einem sehr viel weiteren Sinne, ohne freilich den<br />
Begriff selbst näher zu erläutern; s. Kindhäuser, LPK-StGB, § 15, Rn. 1-4. Auch Puppe schreibt<br />
von Vorsatz und Fahrlässigkeit „als mögliche(n) Formen der Zurechnung bzw. des <strong>subjektive</strong>n<br />
Unrechts“; NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 6. Implizit für einen weiteren Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
auch MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 100 und 106. Vgl. auch unten (Hpttl.,<br />
3. Tl., 1. Abschn., C. m.w.N.).<br />
284 Siehe Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 571. In Wolter, Roxin-Symposium, S. 14-21 ist von<br />
einer spezifisch objektiven Zurechnung der Abweichung die Rede.