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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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54 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung, die rechtliche Verbindung von Handlung und Erfolg<br />

bezogen auf das Innere des Täters einzuschränken. Es geht demnach insgesamt in<br />

der – objektiven wie auch <strong>subjektive</strong>n – Zurechnungslehre nicht positiv um zusätzliche<br />

Strafbarkeitsvoraussetzungen, sondern negativ um Nichtzurechnung und<br />

damit die Strafbarkeit verneinende Aspekte. Das heißt, dass grundsätzlich von<br />

einer Zurechnung ausgegangen wird 281, aber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen<br />

der Zurechnungslehre nicht zugerechnet wird. Für diese Korrektur des<br />

grundsätzlichen Ergebnisses im Bereich des Unrechtstatbestandes wird, weitgehend<br />

übereinstimmend, ein normativer Maßstab herangezogen. 282<br />

Diese bisherige, am weitesten verbreitete Verwendung des Begriffs 283 deutet<br />

auf einen sehr engen, ja sogar nur exemplarischen Anwendungsbereich der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung hin. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass sich die so verstandene<br />

<strong>subjektive</strong> Zurechnung auch nur auf Erfolgsdelikte beziehen kann, da<br />

bei reinen Tätigkeitsdelikten – eng verstanden – keine Zurechnung eines Erfolges<br />

erfolgen kann, da es dort einen solchen überhaupt nicht gibt. Jedenfalls stellt aber<br />

dieses Begriffsverständnis den Ausgangspunkt für die folgenden begriffsbildenden<br />

Erörterungen dar. Die beschriebene <strong>subjektive</strong> Zurechnung nach dieser bisherig<br />

am weitesten verbreiteten Verwendung soll den Kern des im Folgenden als <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung i.e.S. benannten Begriffs darstellen.<br />

Da schon im Bereich der Vorsatzdelikte Probleme der Erfolgszurechnung<br />

zum Vorsatz teilweise nicht unter dem Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung, sondern<br />

unter anderen Kennzeichnungen diskutiert werden 284, ist wohl die bisherige<br />

Begriffsbildung (noch) nicht gefestigt. Dadurch entsteht ein gewisser Freiraum,<br />

der dazu genutzt werden kann, nicht nur einen im Folgenden als <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung i.w.S. benannten, breiter angelegten Begriff zu fassen, sondern schon<br />

zuvor auch den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. in seinen strafrechtssystematischen<br />

Zusammenhängen genauer zu erfassen und definitorisch festzuhalten.<br />

Dabei soll es nicht darum gehen, gefestigte Erkenntnisse der die <strong>subjektive</strong> Tatseite<br />

betreffenden Lehren lediglich zu reformulieren. <strong>Der</strong> Begriffsökonomie willen<br />

ist eine solche Begriffsbildung vielmehr nur dann sinnvoll, wenn dadurch ein kla-<br />

281 Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2.<br />

282 Arzt, Schlüchter-Gedächtnisschr., 163, 163; Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2; Münch-<br />

KommStGB/Freund, Vor §§ 13 ff., Rn. 323.<br />

283 Im Gegensatz dazu verwendet Kindhäuser den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung als Oberbegriff<br />

für Vorsatz und Fahrlässigkeit und damit in einem sehr viel weiteren Sinne, ohne freilich den<br />

Begriff selbst näher zu erläutern; s. Kindhäuser, LPK-StGB, § 15, Rn. 1-4. Auch Puppe schreibt<br />

von Vorsatz und Fahrlässigkeit „als mögliche(n) Formen der Zurechnung bzw. des <strong>subjektive</strong>n<br />

Unrechts“; NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 6. Implizit für einen weiteren Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

auch MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 100 und 106. Vgl. auch unten (Hpttl.,<br />

3. Tl., 1. Abschn., C. m.w.N.).<br />

284 Siehe Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 571. In Wolter, Roxin-Symposium, S. 14-21 ist von<br />

einer spezifisch objektiven Zurechnung der Abweichung die Rede.

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