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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Fazit 205<br />

3. Abschnitt: Fazit<br />

Zusammenfassend bleibt als Resümee der vorstehenden Erörterung festzustellen,<br />

dass eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht (de lege ferenda) gegenüber<br />

der Stärke des dadurch erfolgenden grundrechtlichen Eingriffs keine hinreichende<br />

Erleichterung hinsichtlich der Probleme des geltenden Rechts ergibt und<br />

damit auch keine hinreichende Verbesserung des Schutzes der durch das Markenstrafrecht<br />

geschützten Rechtsgüter. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im deutschen<br />

Markenstrafrecht ist daher nicht angezeigt. Es besteht demnach kein Anlass, von<br />

der geltenden Fassung der Markenstrafnormen abzurücken. Damit erübrigt es sich<br />

auch, das oben entwickelte und bereits für die Grenzziehung des <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />

Vorsatzes verwendete Indikatorensystem für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

im Markenstrafrecht unter Berücksichtigung des Strafgrundes für die Fahrlässigkeit<br />

auf eine zu indizierende Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht anzupassen.

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