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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Abgrenzung zwischen Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum 173<br />

III. Abgrenzung von Blankettgesetz und normativem Straftatbestandsmerkmal<br />

Im Zusammenhang mit Irrtümern hinsichtlich einerseits Blankettgesetzen und<br />

andererseits normativen Straftatbestandsmerkmalen wird vielerorts eine Abgrenzung<br />

zwischen diesen beiden Kategorien angestrebt. 813 Fraglich ist aber, ob eine<br />

solche Abgrenzung für die Irrtumslehre überhaupt relevant ist, ob sie durchführbar<br />

814 und darüber hinaus – abgehoben von speziellen einzelnen Problemkonstellationen<br />

– nützlich ist. 815<br />

Die Abgrenzung kann jedenfalls mit Blick auf die allgemein gezogenen, grundsätzlich<br />

unterschiedlichen Konsequenzen in der Handhabung von Irrtümern in<br />

den beiden Kategorien irrtumtheoretisch als relevant angenommen werden. Während<br />

ein Irrtum hinsichtlich einer – durch das Mithineinlesen der Ausfüllungsnorm<br />

vervollständigten – Blankettstrafnorm grundsätzlich nach allgemeinen Regeln<br />

gehandhabt wird, führt bei normativen Tatumständen zusätzlich ein Irrtum<br />

über die – diesen zugrunde liegenden – Wertungen ebenfalls zum Vorsatzausschluss<br />

gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.<br />

Die Erörterungen der beiden Kategorien haben aber gezeigt, dass bei der Behandlung<br />

von Irrtümern in beiden Kategorien systematische Ausnahmen für erforderlich<br />

gehalten werden, es also zu weitergehenden kategorieinternen Abgrenzungsproblemen<br />

kommt. Es können daher in keinem Fall allein aufgrund der<br />

Klassifizierung in eine der beiden Kategorien sichere Aussagen über die rechtlichen<br />

Konsequenzen von Irrtümern getroffen werden. 816 Dies könnte nun lediglich<br />

ein kategorisch-begriffliches Problem darstellen, welches auf etwas tieferem<br />

Abstraktionsniveau einer Lösung zugeführt werden kann, oder die Abgrenzung<br />

könnte dadurch insgesamt undurchführbar oder völlig irrelevant werden.<br />

Im Rahmen jedweder Irrtumsproblematik ist – wie bereits ausgeführt – im<br />

sachlichen Kern einzig bedeutsam, ob der irrtumsbehaftete Umstand zum Straftatbestand<br />

i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gehört. Für die Beantwortung dieser Frage<br />

kann allerdings eine kategorisch-begriffliche Abgrenzung von Blankettgesetz und<br />

normativem Straftatbestandsmerkmal allenfalls hilfsweise von Bedeutung sein.<br />

<strong>Der</strong> vermeintliche Gegensatz zwischen Blankettgesetzen und normativen<br />

Straftatbestandsmerkmalen löst sich aber ohnehin auf. Ob ein Straftatbestand<br />

nämlich als Blankettnorm klassifiziert wird, hat sich für die Irrtumslehre als unerheblich<br />

herausgestellt. 817 Eine völlig andere und insbesondere davon unabhängige<br />

Frage ist es demgegenüber, ob sich in der durch die blankettausfüllende Norm<br />

vervollständigten Strafnorm normative Elemente befinden. Mit diesen kann nämlich<br />

schlicht genauso umgegangen werden wie in einer einfachen Norm, welcher<br />

813 Statt vieler vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 103 m.w.N.<br />

814 Dies wird z.B. prinzipiell von Tiedemann, <strong>Tatbestand</strong>sfunktionen, S. 316, 332, 387 ff. bezweifelt.<br />

815 Für eine (eingehende) Kritik an der Bedeutsamkeit einer solchen Abgrenzung siehe Kuhlen, Irrtum,<br />

S. 47 f.<br />

816 Vgl. dazu auch Kuhlen, Irrtum, S. 48 f.<br />

817 Vgl. oben (Hpttl., 7. Tl., 1. Abschn., C., I.).

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