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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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104 Strafrechtlicher Markenrechtsschutz<br />

suchsstrafbarkeit erfolgt daher nach allgemeinen Regeln. In diesem Zusammenhang<br />

ist bemerkenswert, dass sich die in § 143 Abs. 3 MarkenG festgelegte, durch<br />

das Produktpirateriegesetz eingeführte Versuchsstrafbarkeit freilich auch auf die<br />

mittelbaren Markenverletzungen des § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bezieht. Dass<br />

damit bereits der Versuch von Vorbereitungshandlungen unter Strafe steht, führt<br />

die durch das Produktpirateriegesetz beabsichtigte Ausweitung der Strafbarkeit 508,<br />

in diesem Fall auf ein sehr frühes Stadium der Tat, deutlich vor Augen. Wenn<br />

auch diese nunmehr bereits sehr weite markenrechtliche Strafbarkeit der Bekämpfung<br />

von Markenpiraterie und somit einem legitimen Zweck dient, muss für die<br />

weitere Entwicklung des Markenstrafrechts entschieden im Blick behalten werden,<br />

wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen. So würde der Eingriff in die<br />

allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) von markenrechtlich Dritten,<br />

der mit einer insofern noch weitergehenden markenrechtlichen Strafbarkeit einherginge,<br />

verfassungsrechtlich nur noch schwer zu rechtfertigen sein.<br />

508 Begründung des Regierungsentwurfs zum PrPG, BT-Drucks. 11/4792 vom 15.06.1989, S. 15, 24.

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