Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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2 Einleitung: Anwendungsschwierigkeiten des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s bei § 143 MarkenG<br />
fekt zu erreichen. 3 Daneben treten die Garantie-, die Qualitäts- und die Werbe-<br />
bzw. Kommunikationsfunktion. 4<br />
Marken ermöglichen es Produzenten und Händlern, mit Verbrauchern dauerhaft<br />
in Bezug auf ein Produkt in Verbindung zu treten und ihnen gegenüber hinsichtlich<br />
dessen Qualität nach und nach Transparenz herzustellen. 5 Das sich daraus<br />
potentiell entwickelnde Vertrauensverhältnis ist für die anbietende wie auch<br />
für die nachfragende Seite von Vorteil. Für den Verbraucher ist das qualitative<br />
Risiko seiner Kaufentscheidung minimiert und er kann sich die weitere Suche und<br />
Bewertung alternativer Produkte sparen. Folglich machen es ihm Marken möglich,<br />
sich schneller zu orientieren und damit insbesondere seine alltäglichen Einkäufe<br />
beschleunigt und mit höherer Qualitätssicherheit abzuwickeln als in einem gedachten<br />
Markt mit ausschließlich anonymen Produkten. Marken dienen somit als<br />
Orientierungspunkte auf unübersichtlichen Märkten. Zur Verdeutlichung stelle<br />
man sich einen Einkauf in einem Supermarkt mit ausschließlich fremden Marken<br />
vor, etwa im Zuge eines Auslandsaufenthalts. Daneben bestehende, mit der Marke<br />
verbundene emotionale Werte wie etwa dem Genuss an einem möglicherweise<br />
durch deren Gebrauch gesteigerten Prestige des Verbrauchers 6 sind ebenfalls im<br />
Einzelfall für diesen wichtige Aspekte. Auf der Anbieterseite ist die durch Marken<br />
erreichbare Kundenbindung und damit langfristige Sicherung des Absatzes von<br />
überragender Bedeutung. Marken dienen vielfach der Imageförderung und drücken<br />
oftmals innovative Kompetenz 7 aus. Folglich setzen Markenrechtsinhaber<br />
ihre Marken als „eines von mehreren strategischen Mitteln“ 8 ein.<br />
Auf Makroebene bewirken Marken aufgrund des mit ihnen verbundenen Qualitätsversprechens<br />
ein gesteigertes Niveau im Qualitätswettbewerb und reizen<br />
somit nachhaltig zu im Saldo wohlstandssteigernden Innovationen an. 9 Demnach<br />
sind mit Marken Effizienzgewinne sowohl für die unmittelbar agierenden Marktteilnehmer<br />
als auch für die Volkswirtschaft insgesamt verbunden. Es verwundert<br />
folglich nicht, dass schutzfähige Marken längst als verfassungsrechtlich geschütztes<br />
Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG anerkannt sind 10 und das Markenrecht<br />
einen bedeutenden Teil 11 des Systems gewerblichen Rechtsschutzes darstellt.<br />
3 Busse, Warenzeichengesetz, Einf. 1; v. Schultz, in: v. Schultz, Markenrecht, A., Rn. 1.<br />
4 Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl., Rn. 66; v. Schultz, in: v. Schultz, Markenrecht, A., Rn. 1.<br />
5 Güldenberg, GRUR 1999, 843, 843.<br />
6 Lührs, GRUR 1994, 264, 264; Pickrahn, GRUR 1996, 383, 383.<br />
7 Güldenberg, GRUR 1999, 843, 843 f.<br />
8 Klaka, GRUR 1994, 321, 326.<br />
9 Güldenberg, GRUR 1999, 843, 844. Vgl. auch Ensthaler, GRUR 1992, 273, 274; Patnaik, GRUR 2004,<br />
191, 198 hinsichtlich des Innovationsansporns auf Mikroebene.<br />
10 BVerfG GRUR 1979, 773, 778 – „Weinbergsrolle“; BVerfG GRUR 1988, 610 – „Esslinger Neckarhalde<br />
II“; Fezer, GRUR 2003, 457, 460.<br />
11 Dies zeigt insbesondere auch die stetig steigende Zahl von Markenanmeldungen beim Deutschen<br />
Patent- und Markenamt. Dadurch erweiterte sich der Bestand an eingetragenen nationalen Marken<br />
von 499.600 im Jahr 1998 auf 776.628 im Jahr 2008; s. statistische Angaben auf der Website<br />
des Amtes unter www.dpma.de/service/veroeffentlichungen/jahresberichte/index.html.