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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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2 Einleitung: Anwendungsschwierigkeiten des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s bei § 143 MarkenG<br />

fekt zu erreichen. 3 Daneben treten die Garantie-, die Qualitäts- und die Werbe-<br />

bzw. Kommunikationsfunktion. 4<br />

Marken ermöglichen es Produzenten und Händlern, mit Verbrauchern dauerhaft<br />

in Bezug auf ein Produkt in Verbindung zu treten und ihnen gegenüber hinsichtlich<br />

dessen Qualität nach und nach Transparenz herzustellen. 5 Das sich daraus<br />

potentiell entwickelnde Vertrauensverhältnis ist für die anbietende wie auch<br />

für die nachfragende Seite von Vorteil. Für den Verbraucher ist das qualitative<br />

Risiko seiner Kaufentscheidung minimiert und er kann sich die weitere Suche und<br />

Bewertung alternativer Produkte sparen. Folglich machen es ihm Marken möglich,<br />

sich schneller zu orientieren und damit insbesondere seine alltäglichen Einkäufe<br />

beschleunigt und mit höherer Qualitätssicherheit abzuwickeln als in einem gedachten<br />

Markt mit ausschließlich anonymen Produkten. Marken dienen somit als<br />

Orientierungspunkte auf unübersichtlichen Märkten. Zur Verdeutlichung stelle<br />

man sich einen Einkauf in einem Supermarkt mit ausschließlich fremden Marken<br />

vor, etwa im Zuge eines Auslandsaufenthalts. Daneben bestehende, mit der Marke<br />

verbundene emotionale Werte wie etwa dem Genuss an einem möglicherweise<br />

durch deren Gebrauch gesteigerten Prestige des Verbrauchers 6 sind ebenfalls im<br />

Einzelfall für diesen wichtige Aspekte. Auf der Anbieterseite ist die durch Marken<br />

erreichbare Kundenbindung und damit langfristige Sicherung des Absatzes von<br />

überragender Bedeutung. Marken dienen vielfach der Imageförderung und drücken<br />

oftmals innovative Kompetenz 7 aus. Folglich setzen Markenrechtsinhaber<br />

ihre Marken als „eines von mehreren strategischen Mitteln“ 8 ein.<br />

Auf Makroebene bewirken Marken aufgrund des mit ihnen verbundenen Qualitätsversprechens<br />

ein gesteigertes Niveau im Qualitätswettbewerb und reizen<br />

somit nachhaltig zu im Saldo wohlstandssteigernden Innovationen an. 9 Demnach<br />

sind mit Marken Effizienzgewinne sowohl für die unmittelbar agierenden Marktteilnehmer<br />

als auch für die Volkswirtschaft insgesamt verbunden. Es verwundert<br />

folglich nicht, dass schutzfähige Marken längst als verfassungsrechtlich geschütztes<br />

Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG anerkannt sind 10 und das Markenrecht<br />

einen bedeutenden Teil 11 des Systems gewerblichen Rechtsschutzes darstellt.<br />

3 Busse, Warenzeichengesetz, Einf. 1; v. Schultz, in: v. Schultz, Markenrecht, A., Rn. 1.<br />

4 Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl., Rn. 66; v. Schultz, in: v. Schultz, Markenrecht, A., Rn. 1.<br />

5 Güldenberg, GRUR 1999, 843, 843.<br />

6 Lührs, GRUR 1994, 264, 264; Pickrahn, GRUR 1996, 383, 383.<br />

7 Güldenberg, GRUR 1999, 843, 843 f.<br />

8 Klaka, GRUR 1994, 321, 326.<br />

9 Güldenberg, GRUR 1999, 843, 844. Vgl. auch Ensthaler, GRUR 1992, 273, 274; Patnaik, GRUR 2004,<br />

191, 198 hinsichtlich des Innovationsansporns auf Mikroebene.<br />

10 BVerfG GRUR 1979, 773, 778 – „Weinbergsrolle“; BVerfG GRUR 1988, 610 – „Esslinger Neckarhalde<br />

II“; Fezer, GRUR 2003, 457, 460.<br />

11 Dies zeigt insbesondere auch die stetig steigende Zahl von Markenanmeldungen beim Deutschen<br />

Patent- und Markenamt. Dadurch erweiterte sich der Bestand an eingetragenen nationalen Marken<br />

von 499.600 im Jahr 1998 auf 776.628 im Jahr 2008; s. statistische Angaben auf der Website<br />

des Amtes unter www.dpma.de/service/veroeffentlichungen/jahresberichte/index.html.

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