Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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76 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
chen. 389 Auch sie begreift wohl den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung in einem<br />
abweichenden und sehr weiten Sinne als eine gewisse Klammer von Vorsatz und<br />
Fahrlässigkeit. Kindhäuser verwendet den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung ebenfalls<br />
als Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit, ohne freilich den Begriff<br />
selbst näher zu erläutern. 390 Auch Puppe schreibt von Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />
„als mögliche(n) Formen der Zurechnung bzw. des <strong>subjektive</strong>n Unrechts“ 391 und<br />
stellt die Zurechnung als etwas von der Schuld Verschiedenes dar 392. Bei Wessels/Beulke<br />
ist vom <strong>Tatbestand</strong>svorsatz als der „Grundlage für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />
des tatbestandlichen Erfolges“ die Rede, womit allerdings unklar bleibt,<br />
was sie unter der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung selbst verstehen. 393 Nach Jescheck/Weigend<br />
wird bei der „<strong>subjektive</strong>n“ Zurechnung nach der inneren Einstellung<br />
des Täters zu seiner Tat gefragt. 394 Sie haben somit ein wohl sehr weites –<br />
und zwar alle <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente umfassendes – Verständnis von der<br />
<strong>subjektive</strong>n Zurechnung. Bei Köhler bedarf es überdies für die Begründung der<br />
<strong>subjektive</strong>n Zurechnung noch weitergehend den Unrechtswillen. 395 Sein Begriff<br />
der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung reicht damit sogar bis in die strafrechtssystematische<br />
Ebene der Schuld.<br />
Man könnte zwar aus Gründen der Symmetrie eine Einschränkung der <strong>subjektive</strong>n<br />
Zurechnung insofern vornehmen, als hiermit nur die zur objektiven Zurechnung<br />
hinsichtlich der objektiven Tatseite spiegelbildliche normative Begrenzung<br />
der <strong>subjektive</strong>n Tatseite gemeint sei. Damit würde die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />
Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit voraussetzen und erst strafrechtssystematisch<br />
nachgelagert die Aufgabe haben, das bereits zuvor in den übrigen Voraussetzungen<br />
bejahte tatbestandsmäßige Verhalten angesichts mangelnder <strong>subjektive</strong>r Verbindungselemente<br />
zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und tatbestandsmäßigem<br />
Erfolg ins Leere laufen zu lassen, also den Erfolg nicht dem bestehenden<br />
Vorsatz oder der bestehenden Fahrlässigkeit zuzurechnen. Eine Lehre von der<br />
<strong>subjektive</strong>n Zurechnung würde somit auf der Lehre vom tatbestandsmäßigen<br />
Verhalten aufbauen. Diesem Begriffsverständnis entspricht das, was bereits im<br />
Vorangegangenen als <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. beschrieben wurde.<br />
Allerdings sprechen einige Gesichtspunkte für die Möglichkeit auch eines weiteren<br />
Begriffsverständnisses der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung: Im Gegensatz zum<br />
sinnlich wahrnehmbaren äußeren Geschehen beim objektiven <strong>Tatbestand</strong> können<br />
sämtliche <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente nicht (allzu) einfach anhand sinnlicher<br />
389 von der Heydt, Die <strong>subjektive</strong> Tatseite, S. 168.<br />
390 Kindhäuser, LPK-StGB, § 15, Rn. 1-4<br />
391 NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 6.<br />
392 Inzident in NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 9; im Zusammenhang mit dem Handlungsbegriff vgl. auch<br />
NK-StGB-Puppe, Vor § 13, Rn. 39.<br />
393 Wessels/Beulke, AT, Rn. 202.<br />
394 Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2, Fn. 2.<br />
395 Köhler, AT, S. 13, 117 f., 361; Köhler, Hirsch-Festschr., 65, 74 ff.