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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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76 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

chen. 389 Auch sie begreift wohl den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung in einem<br />

abweichenden und sehr weiten Sinne als eine gewisse Klammer von Vorsatz und<br />

Fahrlässigkeit. Kindhäuser verwendet den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung ebenfalls<br />

als Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit, ohne freilich den Begriff<br />

selbst näher zu erläutern. 390 Auch Puppe schreibt von Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />

„als mögliche(n) Formen der Zurechnung bzw. des <strong>subjektive</strong>n Unrechts“ 391 und<br />

stellt die Zurechnung als etwas von der Schuld Verschiedenes dar 392. Bei Wessels/Beulke<br />

ist vom <strong>Tatbestand</strong>svorsatz als der „Grundlage für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

des tatbestandlichen Erfolges“ die Rede, womit allerdings unklar bleibt,<br />

was sie unter der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung selbst verstehen. 393 Nach Jescheck/Weigend<br />

wird bei der „<strong>subjektive</strong>n“ Zurechnung nach der inneren Einstellung<br />

des Täters zu seiner Tat gefragt. 394 Sie haben somit ein wohl sehr weites –<br />

und zwar alle <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente umfassendes – Verständnis von der<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung. Bei Köhler bedarf es überdies für die Begründung der<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung noch weitergehend den Unrechtswillen. 395 Sein Begriff<br />

der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung reicht damit sogar bis in die strafrechtssystematische<br />

Ebene der Schuld.<br />

Man könnte zwar aus Gründen der Symmetrie eine Einschränkung der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung insofern vornehmen, als hiermit nur die zur objektiven Zurechnung<br />

hinsichtlich der objektiven Tatseite spiegelbildliche normative Begrenzung<br />

der <strong>subjektive</strong>n Tatseite gemeint sei. Damit würde die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit voraussetzen und erst strafrechtssystematisch<br />

nachgelagert die Aufgabe haben, das bereits zuvor in den übrigen Voraussetzungen<br />

bejahte tatbestandsmäßige Verhalten angesichts mangelnder <strong>subjektive</strong>r Verbindungselemente<br />

zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und tatbestandsmäßigem<br />

Erfolg ins Leere laufen zu lassen, also den Erfolg nicht dem bestehenden<br />

Vorsatz oder der bestehenden Fahrlässigkeit zuzurechnen. Eine Lehre von der<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung würde somit auf der Lehre vom tatbestandsmäßigen<br />

Verhalten aufbauen. Diesem Begriffsverständnis entspricht das, was bereits im<br />

Vorangegangenen als <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. beschrieben wurde.<br />

Allerdings sprechen einige Gesichtspunkte für die Möglichkeit auch eines weiteren<br />

Begriffsverständnisses der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung: Im Gegensatz zum<br />

sinnlich wahrnehmbaren äußeren Geschehen beim objektiven <strong>Tatbestand</strong> können<br />

sämtliche <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente nicht (allzu) einfach anhand sinnlicher<br />

389 von der Heydt, Die <strong>subjektive</strong> Tatseite, S. 168.<br />

390 Kindhäuser, LPK-StGB, § 15, Rn. 1-4<br />

391 NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 6.<br />

392 Inzident in NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 9; im Zusammenhang mit dem Handlungsbegriff vgl. auch<br />

NK-StGB-Puppe, Vor § 13, Rn. 39.<br />

393 Wessels/Beulke, AT, Rn. 202.<br />

394 Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2, Fn. 2.<br />

395 Köhler, AT, S. 13, 117 f., 361; Köhler, Hirsch-Festschr., 65, 74 ff.

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