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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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128 Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

Wie bei den Vorstellungstheorien entspricht der Reihenfolge der folgenden<br />

Darstellung der Willenstheorien die Steigerung der durch sie für den Eventualvorsatz<br />

geforderten voluntativen Merkmale. Spiegelbildlich verbleibt für die bewusste<br />

Fahrlässigkeit bei der jeweils folgenden Theorie mehr Raum als für den Eventualvorsatz.<br />

Nach der Vermeidungstheorie (Theorie des nicht betätigten Vermeidewillens)<br />

reicht es für den Eventualvorsatz, dass dem für möglich gehaltenen, aber unerwünschten<br />

Erfolgseintritt kein auf Vermeidung gerichteter steuernder Wille entgegengehalten<br />

wird, der sich äußerlich manifestiert und tatmächtig ist. 619 Bezüglich<br />

der äußerlichen Manifestation ist die Vorsatzgrenze sonach objektiviert.<br />

Nach der Ernstnahmetheorie handelt hingegen bedingt vorsätzlich, wer mit<br />

der Möglichkeit eines Erfolgseintritts ernsthaft rechnet und sich mit diesem abfindet.<br />

Nur ein tatsächliches Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolgs begründet<br />

danach die bewusste Fahrlässigkeit. 620<br />

Die Gleichgültigkeitstheorie fordert für den Eventualvorsatz, dass der Täter<br />

den von ihm für möglich gehaltenen Erfolgseintritt bewusst 621 und in rücksichtsloser<br />

Weise gleichgültig hinnimmt. Ist ihm demgegenüber der bloß in Kauf genommene<br />

Erfolgseintritt unerwünscht und hofft er dementsprechend auf dessen<br />

Ausbleiben, so ist ihm lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 622<br />

Nach der Einwilligungs- oder Billigungstheorie ist ein Eventualvorsatz gegeben,<br />

wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolgseintritt einverstanden<br />

ist, ihn innerlich billigt oder ihn zustimmend oder billigend in Kauf<br />

nimmt. 623 Diese strengen Voraussetzungsvarianten für den Vorsatz werden allerdings<br />

korrigierend eingeschränkt, indem der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein<br />

kann und auch dessen „Billigen im Rechtssinne“ für ausreichend erachtet wird,<br />

welches im mangelnden Vertrauendürfen auf den Nicht-Eintritt des Erfolgs besteht<br />

und um so eher angenommen wird, desto gefährlicher die Handlung des<br />

Täters ist. 624 Das zeigt eine normativierende Abweichung vom Vorsatz als rein<br />

psychischen Sachverhalt.<br />

619 Kaufmann, ZStW 70 (1958), 64, 74 ff. S. auch Hillenkamp, AT, S. 10 m.w.N.; Roxin, AT, § 12,<br />

Rn. 53 f.<br />

620 Vgl. Roxin, AT, § 12, Rn. 21 ff.; Stratenwerth, ZStW 71 (1959), 51, 57 f. Etwas abgewandelt Welzel,<br />

Strafrecht, S. 68 ff. (§ 13 I 2 c β). S. auch Hillenkamp, AT, S. 11 ff. m.w.N.<br />

621 Im Gegensatz zur inneren Teilnahmelosigkeit. Vgl. auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15,<br />

Rn. 82 m.w.N.<br />

622 Engisch, NJW 1955, 1688, 1689. S. auch Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 20, Rn. 54; Hillenkamp,<br />

AT, S. 9 m.w.N.; Roxin, AT, § 12, Rn. 40.<br />

623 RGSt 33, 4, 5 f.; 59, 2, 3; 72, 36, 43 f.; 77, 228, 228 f.; BGHSt 7, 363, 369; 36, 1, 9 f. Statt vieler in<br />

der Literatur Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 20, Rn. 53 ff.; Maurach/Zipf, Strafrecht AT 1, § 22,<br />

Rn. 34 und 36 f. Vgl. auch Hillenkamp, AT, S. 8 m.w.N.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 36 m.w.N.;<br />

Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 81 f. m.w.N. Was die Theorie respektive den juristischen<br />

Inhalt anbelangt, zustimmend auch Philipps, Roxin-Festschr., 365, 369, der sich zur Bestimmung<br />

des dolus eventualis eines multikriteriellen Entscheidungsverfahrens bedient.<br />

624 BGHSt 7, 363, 369 f.

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