Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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64 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
dass die Problematik der Kausalabweichung komplett i.R.d. Vorsatzes behandelt<br />
wird. 329<br />
Ein weiterer Teil der Literatur lehnt eine solche normative Korrektur ab und<br />
belässt es bei derjenigen auf Ebene der objektiven Tatseite. Die vom Täter gewollte<br />
Erfolgsverursachung sei der von ihm nicht erkannten tatsächlichen Erfolgsverursachung<br />
tatbestandlich völlig gleichwertig, da jene gleichermaßen seinem äußeren<br />
Verhalten objektiv zurechenbar sei. 330 Dem steht aber entgegen, dass der<br />
BGH im Zusammenhang mit Fehlvorstellungen über den Kausalverlauf die Möglichkeit<br />
einer anderen rechtlichen Bewertung eröffnet hat (Beurteilung der normativen<br />
Gleichwertigkeit von tatsächlichem und fehlerhaft vorgestelltem Kausalverlauf)<br />
und eine solche angesichts der zu lösenden Problematik eines unter normativen<br />
Gesichtspunkten unterschiedlichen Unrechtsgehalts der Tat je nach der Art<br />
und dem Ausmaß der Fehlvorstellungen des Täters über den Kausalverlauf auch<br />
angebracht ist. 331 Da die rechtliche Bewertung insoweit aber nicht strafrechtssystematisch<br />
bei der objektiven Zurechnung eingeordnet werden kann, da sie die<br />
Psyche und nicht etwa nur das äußere Geschehen betrifft, muss sie auf der <strong>subjektive</strong>n<br />
Tatseite als <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. abgehandelt werden.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass im Grundsatz, wie allgemein in der Zurechnungslehre,<br />
bei Vorliegen der von den normativen abgesehenen Voraussetzungen<br />
von einer Zurechnung auszugehen ist 332 und es erst bei einer „anderen rechtlichen<br />
Bewertung“ zu einer normativen Korrektur kommt, also einer Nichtzurechnung.<br />
Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. ist folglich als Pendant zur objektiven Zurechnung<br />
für die Eingrenzung von <strong>subjektive</strong>n Unrechtselementen zu verstehen. Während<br />
diese bereits auf der objektiven Tatseite in Ausnahmefällen eine normative<br />
Korrektur der Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges zur tatbestandlichen<br />
Handlung vornimmt, indem sie bereits nicht zum objektiven <strong>Tatbestand</strong> zurechnet,<br />
korrigiert die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. auf der <strong>subjektive</strong>n Tatseite.<br />
3. Maßstab der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S.<br />
a) Individualisierender versus generalisierender Maßstab<br />
Ob die Vorstellungen des Handelnden über den Kausalverlauf hinlänglich sind,<br />
um den Handelnden für den tatbestandsmäßigen Erfolg verantwortlich zu machen,<br />
könnte anhand zweier verschieden denkbarer Maßstäbe beurteilt werden,<br />
einem individuellen oder einem generalisierenden Maßstab. Während sich der<br />
individuelle Maßstab auf die Persönlichkeit des Handelnden bezieht, abstrahiert<br />
der generalisierende Maßstab seine normativen Gesichtspunkte von dieser.<br />
329 Vgl. Nachweise in Fn. 294.<br />
330 SK/StGB/Rudolphi, § 16, Rn. 31; Wolter, ZStW 89 (1977), 649, 663 ff.<br />
331 Vgl. auch Roxin, AT I, § 12, Rn. 156.<br />
332 Statt vieler Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2.