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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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64 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

dass die Problematik der Kausalabweichung komplett i.R.d. Vorsatzes behandelt<br />

wird. 329<br />

Ein weiterer Teil der Literatur lehnt eine solche normative Korrektur ab und<br />

belässt es bei derjenigen auf Ebene der objektiven Tatseite. Die vom Täter gewollte<br />

Erfolgsverursachung sei der von ihm nicht erkannten tatsächlichen Erfolgsverursachung<br />

tatbestandlich völlig gleichwertig, da jene gleichermaßen seinem äußeren<br />

Verhalten objektiv zurechenbar sei. 330 Dem steht aber entgegen, dass der<br />

BGH im Zusammenhang mit Fehlvorstellungen über den Kausalverlauf die Möglichkeit<br />

einer anderen rechtlichen Bewertung eröffnet hat (Beurteilung der normativen<br />

Gleichwertigkeit von tatsächlichem und fehlerhaft vorgestelltem Kausalverlauf)<br />

und eine solche angesichts der zu lösenden Problematik eines unter normativen<br />

Gesichtspunkten unterschiedlichen Unrechtsgehalts der Tat je nach der Art<br />

und dem Ausmaß der Fehlvorstellungen des Täters über den Kausalverlauf auch<br />

angebracht ist. 331 Da die rechtliche Bewertung insoweit aber nicht strafrechtssystematisch<br />

bei der objektiven Zurechnung eingeordnet werden kann, da sie die<br />

Psyche und nicht etwa nur das äußere Geschehen betrifft, muss sie auf der <strong>subjektive</strong>n<br />

Tatseite als <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. abgehandelt werden.<br />

Zu beachten ist allerdings, dass im Grundsatz, wie allgemein in der Zurechnungslehre,<br />

bei Vorliegen der von den normativen abgesehenen Voraussetzungen<br />

von einer Zurechnung auszugehen ist 332 und es erst bei einer „anderen rechtlichen<br />

Bewertung“ zu einer normativen Korrektur kommt, also einer Nichtzurechnung.<br />

Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. ist folglich als Pendant zur objektiven Zurechnung<br />

für die Eingrenzung von <strong>subjektive</strong>n Unrechtselementen zu verstehen. Während<br />

diese bereits auf der objektiven Tatseite in Ausnahmefällen eine normative<br />

Korrektur der Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges zur tatbestandlichen<br />

Handlung vornimmt, indem sie bereits nicht zum objektiven <strong>Tatbestand</strong> zurechnet,<br />

korrigiert die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. auf der <strong>subjektive</strong>n Tatseite.<br />

3. Maßstab der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S.<br />

a) Individualisierender versus generalisierender Maßstab<br />

Ob die Vorstellungen des Handelnden über den Kausalverlauf hinlänglich sind,<br />

um den Handelnden für den tatbestandsmäßigen Erfolg verantwortlich zu machen,<br />

könnte anhand zweier verschieden denkbarer Maßstäbe beurteilt werden,<br />

einem individuellen oder einem generalisierenden Maßstab. Während sich der<br />

individuelle Maßstab auf die Persönlichkeit des Handelnden bezieht, abstrahiert<br />

der generalisierende Maßstab seine normativen Gesichtspunkte von dieser.<br />

329 Vgl. Nachweise in Fn. 294.<br />

330 SK/StGB/Rudolphi, § 16, Rn. 31; Wolter, ZStW 89 (1977), 649, 663 ff.<br />

331 Vgl. auch Roxin, AT I, § 12, Rn. 156.<br />

332 Statt vieler Jescheck/Weigend, AT, § 28 I 2.

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