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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 159<br />

chenumfeld verfügt, beim Verladen und Transportieren die betreffende Verpackung<br />

oder Ware in Augenschein genommen hat. Bei geringerer Ausprägung dieser<br />

beiden Indikatoren bedarf es hingegen der Hinzuziehung der anderen Indikatoren.<br />

Das im konkreten Einzelfall erforderliche kumulierte Maß der Erfüllungsgrade<br />

der kompensatorisch zusammenspielenden Indikatoren hängt wiederum<br />

stark mit dem Strafgrund des Vorsatzes zusammen. Das Gesamtmaß muss demnach<br />

eindeutig widerspiegeln, dass der objektiv markenrechtsverletzende Transporteur<br />

die – im tatbestandlichen Sinne – Gefährlichkeit seines Verhaltens für das<br />

fremde Markenrecht erkannt hat, dieses Verhalten aber dennoch gegenüber einem<br />

Alternativverhalten vorzieht, welches das fremde Markenrecht schont.<br />

3. Eventualvorsatz beim gewerblichen Einkäufer<br />

Gewerbliche Einkäufer, insbesondere Händler, geraten zwar in direkten physischen<br />

Kontakt mit den markenrechtsverletzenden Produkten. Dennoch ist damit<br />

nicht zwingend verbunden, dass ein objektiv markenrechtsverletzender gewerblicher<br />

Einkäufer mit Eventualvorsatz handelt. Denn Markenpiraterieorganisationen<br />

nutzen in vielen Fällen legale Absatzkanäle aus. 735 Anhand des entwickelten Indikatorensystems<br />

für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht stehen in<br />

Kombination mit den normativen, auf den Strafgrund des Vorsatzes zurückzuführenden<br />

Kriterien zur Bestimmung der Vorsatzgrenze beim gewerblichen Einkäufer<br />

folgende Indikatoren zur Verfügung: die Bekanntheit der Marke im Markt-<br />

und Branchenumfeld der damit gekennzeichneten Produkte (in Abhängigkeit des<br />

Grades der Markenbekanntheit und der Erfahrung des Markenrechtsverletzers im<br />

betreffenden Markt- und Branchenumfeld), jedwede Kommunikation mit dem<br />

Markenrechtsinhaber über dessen aus beider Sicht unstrittig entgegenstehendes<br />

Recht, ein sehr günstiger Preis, eine große Menge an Piraterieware (wiederum nur,<br />

wenn die angekaufte Menge weitaus unüblich ist), ein Bezug von Markenprodukten<br />

außerhalb der vom Hersteller organisierten Vertriebswege, ein etwaiger Fall<br />

umstrittener Parallelimporte von außerhalb der EU, objektive Anhaltspunkte für<br />

Zweifel an der Seriosität des jeweiligen Lieferanten, ein gegenwärtiges Bewusstsein<br />

der Ausdehnung der Markenpiraterie in der betreffenden Branche (in Abhängigkeit<br />

von der spezifischen Erfahrenheit und der Intelligenz des Täters) und äußere<br />

Anzeichen für Markenpiraterie an der Verpackung oder – sofern überhaupt entsprechender<br />

Zugang des gewerblichen Einkäufers besteht – an der Ware selbst (in<br />

Abhängigkeit von der spezifischen Erfahrenheit und der Intelligenz des Täters). 736<br />

Für die Feststellung eines Eventualvorsatzes des gewerblichen Einkäufers ist keiner<br />

dieser Indikatoren unabdingbar. Auf isolierte Mindestanforderungen an die<br />

Erfüllungsgrade der einzelnen Indikatoren kann daher verzichtet werden. Demgegenüber<br />

wirkt eine sehr starke Ausprägung des Indikators einer Kommunikation<br />

735 Vgl. dazu oben bei den kriminologischen Aspekten der Markendelikte (Hpttl., 2. Tl., 3. Abschn.,<br />

A.).<br />

736 Vgl. oben (Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., B., I., 2., a)).

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