Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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176 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />
nen, wenn es sich – wie z.B. in § 242 StGB und § 263 StGB – auf ein einzelnes<br />
<strong>Tatbestand</strong>smerkmal bezieht. 824 Demzufolge müsste im <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />
Zusammenhang bestimmt werden, ob sich das Merkmal „widerrechtlich“ in § 143<br />
Abs. 1 MarkenG auf die Handlung der Markenbenutzung oder auf ein bestimmtes<br />
Einzelmerkmal bezieht. Die Stellung des Merkmals „widerrechtlich“ im Normtext<br />
vor der Aufführung der einzelnen <strong>Tatbestand</strong>svarianten der Markenbenutzung<br />
spricht eindeutig dafür, dass sich dieses auf die Handlung der Markenbenutzung<br />
insgesamt bezieht. Nach dieser Differenzierungsmöglichkeit wäre das Merkmal<br />
„widerrechtlich“ in § 143 Abs. 1 MarkenG daher der Ebene der Rechtswidrigkeit<br />
zuzuordnen. Es wäre somit lediglich als Verweis auf die dann als spezielle Rechtfertigungsgründe<br />
zu qualifizierenden Aspekte entweder einer Zustimmung des<br />
Markenrechtsinhabers oder eines Eingreifens einer geschriebenen oder ungeschriebenen<br />
Schutzschranke zu verstehen, welche der Strafbarkeit wegen einer<br />
Markenrechtsverletzung entgegenstehen. 825<br />
Gegen diese Differenzierungsmöglichkeit spricht allerdings, dass sie ihre Unterscheidung<br />
nur formal nach dem jeweiligen Bezugspunkt der „Widerrechtlichkeit“<br />
trifft. Sie orientiert sich damit allenfalls mittelbar, wenn auch in den gängigen<br />
Anwendungsfällen zutreffend 826, an der strafrechtssystematisch interessierenden<br />
Sachfrage, ob diejenigen Aspekte, welche die „Widerrechtlichkeit“ im betreffenden<br />
<strong>Tatbestand</strong> ausmachen, einen Teil des typischen Unrechts darstellen oder ob<br />
sie lediglich eine Rechtfertigung verneinen. Besser ist es daher, unmittelbar danach<br />
zu fragen, was es mit der „Widerrechtlichkeit“ im jeweils betreffenden <strong>Tatbestand</strong><br />
auf sich hat. Sollen die Aspekte, welche die „Widerrechtlichkeit“ im betreffenden<br />
<strong>Tatbestand</strong> ausmachen, einen Teil des typischen Unrechts darstellen, so ist die<br />
„Widerrechtlichkeit“ dem <strong>Tatbestand</strong> zuzuschlagen. Sollen diese allerdings lediglich<br />
eine – nur für bestimmte Ausnahmekonstellationen vorgesehene – speziell<br />
<strong>markenstrafrechtliche</strong> Rechtfertigung verneinen, so ist die „Widerrechtlichkeit“<br />
der strafrechtssystematischen Ebene der Rechtswidrigkeit zuzuschlagen. Für die<br />
Beantwortung dieser Frage muss eine Auslegung des betreffenden <strong>Tatbestand</strong>s<br />
erfolgen. Entscheidend ist dabei letztlich dessen Schutzzweck.<br />
Im <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Zusammenhang ist demnach fraglich, ob eine Markenbenutzung<br />
unabhängig von einer Zustimmung des Markenrechtsinhabers sowie<br />
eines Eingreifens geschriebener oder ungeschriebener Schutzschranken das<br />
typische Unrecht der strafbaren Markenrechtsverletzung nach § 143 Abs. 1 Mar-<br />
824 BGHSt 3, 160, 162; 4, 105, 106; 42, 268, 271. Vgl. auch Fischer, § 263, Rn. 193.<br />
825 Für die strafrechtsdogmatische Einordnung der dem Schutzrecht Marke entgegenstehenden<br />
Gründe aus §§ 20 ff. MarkenG als Rechtfertigungsgründe für die Markenbenutzung siehe auch<br />
Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 599.<br />
826 So macht etwa die Rechtswidrigkeit der Zueignung in § 242 StGB (und gleichermaßen in § 249<br />
StGB) oder des Vermögensvorteils in § 263 StGB jeweils einen Teil des typischen Unrechts der<br />
betreffenden Strafnormen aus; vgl. BGH GA 1968, 121, 121; Fischer, § 242, Rn. 49. Demgegenüber<br />
ordnet das Merkmal der Rechtswidrigkeit z.B. in § 240 StGB lediglich die positive Feststellung<br />
der Rechtswidrigkeit an; vgl. BGHSt 2, 194, 195; Fischer, § 240, Rn. 38a.