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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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176 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />

nen, wenn es sich – wie z.B. in § 242 StGB und § 263 StGB – auf ein einzelnes<br />

<strong>Tatbestand</strong>smerkmal bezieht. 824 Demzufolge müsste im <strong>markenstrafrechtliche</strong>n<br />

Zusammenhang bestimmt werden, ob sich das Merkmal „widerrechtlich“ in § 143<br />

Abs. 1 MarkenG auf die Handlung der Markenbenutzung oder auf ein bestimmtes<br />

Einzelmerkmal bezieht. Die Stellung des Merkmals „widerrechtlich“ im Normtext<br />

vor der Aufführung der einzelnen <strong>Tatbestand</strong>svarianten der Markenbenutzung<br />

spricht eindeutig dafür, dass sich dieses auf die Handlung der Markenbenutzung<br />

insgesamt bezieht. Nach dieser Differenzierungsmöglichkeit wäre das Merkmal<br />

„widerrechtlich“ in § 143 Abs. 1 MarkenG daher der Ebene der Rechtswidrigkeit<br />

zuzuordnen. Es wäre somit lediglich als Verweis auf die dann als spezielle Rechtfertigungsgründe<br />

zu qualifizierenden Aspekte entweder einer Zustimmung des<br />

Markenrechtsinhabers oder eines Eingreifens einer geschriebenen oder ungeschriebenen<br />

Schutzschranke zu verstehen, welche der Strafbarkeit wegen einer<br />

Markenrechtsverletzung entgegenstehen. 825<br />

Gegen diese Differenzierungsmöglichkeit spricht allerdings, dass sie ihre Unterscheidung<br />

nur formal nach dem jeweiligen Bezugspunkt der „Widerrechtlichkeit“<br />

trifft. Sie orientiert sich damit allenfalls mittelbar, wenn auch in den gängigen<br />

Anwendungsfällen zutreffend 826, an der strafrechtssystematisch interessierenden<br />

Sachfrage, ob diejenigen Aspekte, welche die „Widerrechtlichkeit“ im betreffenden<br />

<strong>Tatbestand</strong> ausmachen, einen Teil des typischen Unrechts darstellen oder ob<br />

sie lediglich eine Rechtfertigung verneinen. Besser ist es daher, unmittelbar danach<br />

zu fragen, was es mit der „Widerrechtlichkeit“ im jeweils betreffenden <strong>Tatbestand</strong><br />

auf sich hat. Sollen die Aspekte, welche die „Widerrechtlichkeit“ im betreffenden<br />

<strong>Tatbestand</strong> ausmachen, einen Teil des typischen Unrechts darstellen, so ist die<br />

„Widerrechtlichkeit“ dem <strong>Tatbestand</strong> zuzuschlagen. Sollen diese allerdings lediglich<br />

eine – nur für bestimmte Ausnahmekonstellationen vorgesehene – speziell<br />

<strong>markenstrafrechtliche</strong> Rechtfertigung verneinen, so ist die „Widerrechtlichkeit“<br />

der strafrechtssystematischen Ebene der Rechtswidrigkeit zuzuschlagen. Für die<br />

Beantwortung dieser Frage muss eine Auslegung des betreffenden <strong>Tatbestand</strong>s<br />

erfolgen. Entscheidend ist dabei letztlich dessen Schutzzweck.<br />

Im <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Zusammenhang ist demnach fraglich, ob eine Markenbenutzung<br />

unabhängig von einer Zustimmung des Markenrechtsinhabers sowie<br />

eines Eingreifens geschriebener oder ungeschriebener Schutzschranken das<br />

typische Unrecht der strafbaren Markenrechtsverletzung nach § 143 Abs. 1 Mar-<br />

824 BGHSt 3, 160, 162; 4, 105, 106; 42, 268, 271. Vgl. auch Fischer, § 263, Rn. 193.<br />

825 Für die strafrechtsdogmatische Einordnung der dem Schutzrecht Marke entgegenstehenden<br />

Gründe aus §§ 20 ff. MarkenG als Rechtfertigungsgründe für die Markenbenutzung siehe auch<br />

Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 599.<br />

826 So macht etwa die Rechtswidrigkeit der Zueignung in § 242 StGB (und gleichermaßen in § 249<br />

StGB) oder des Vermögensvorteils in § 263 StGB jeweils einen Teil des typischen Unrechts der<br />

betreffenden Strafnormen aus; vgl. BGH GA 1968, 121, 121; Fischer, § 242, Rn. 49. Demgegenüber<br />

ordnet das Merkmal der Rechtswidrigkeit z.B. in § 240 StGB lediglich die positive Feststellung<br />

der Rechtswidrigkeit an; vgl. BGHSt 2, 194, 195; Fischer, § 240, Rn. 38a.

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