04.01.2013 Aufrufe

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 77<br />

Wahrnehmungen des Beurteilenden festgestellt werden. 396 Als reine Interna (und<br />

zwar nur als solche) sind sie prinzipiell dem forensischen Beweis nicht zugänglich.<br />

397 Denn schon die Messung aktueller Hirnaktivitäten lassen Zweifel hinsichtlich<br />

ihrer Eignung zum Nachweis der aktuellen Psyche der untersuchten Person<br />

bestehen. Die Rekonstruktion vergangener psychischer Zustände des Handelnden,<br />

und zwar wegen des Koinzidenzprinzips 398 jener genau zum Tatzeitpunkt,<br />

scheint hingegen völlig unmöglich.<br />

Während die objektive Zurechnung eine normative Bewertung des äußeren<br />

Geschehens vornimmt, liegt es an der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S., eine normative<br />

Bewertung der „inneren Tatseite“ vorzunehmen, also einer Bewertung von<br />

Tatsachen, die nicht unmittelbar greifbar sind. Um zunächst den Bewertungsgegenstand,<br />

also die Interna des Handelnden, zu ermitteln, müssen (äußerlich wahrnehmbare)<br />

Kriterien herangezogen werden, die diese Interna indizieren. Zwar<br />

nimmt sodann die <strong>subjektive</strong> Zurechnung i.e.S. eine allein normative Beurteilung<br />

dieser Interna vor. Allerdings unterliegen bereits die Aufstellung und die Ausfüllung<br />

der Kriterien, die zum Schluss auf diese Interna geführt haben, zwangsläufig<br />

normativen Einflüssen. Denn der strafrechtliche Vorwurf geht stets vom Normativen<br />

aus. So ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht allein die bloße naturwissenschaftlich-psychologische<br />

Eignung äußerlich wahrnehmbarer Kriterien für eine<br />

Indizierung der Kognition des Handelnden maßgeblich. Vielmehr ist bereits die<br />

Auswahl, welche dieser Kriterien für einen Rückschluss auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

zu fordern sind, normativ. Ferner kann auch die Beurteilung, ob im konkreten<br />

Einzelfall diese Kriterien hinreichend erfüllt sind, nicht rein naturwissenschaftlich-psychologisch<br />

erfolgen, sondern muss zumindest in ihrer Gewichtung<br />

auch normativ vorgenommen werden. Dabei liegt der Gedanke nahe, dass die<br />

dafür verwendeten normativen Kriterien mit denen der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

i.e.S. jedenfalls teilweise identisch sein müssen, da es auf beiden Ebenen um die<br />

Beurteilung geht, ob ein Handelnder hinreichende Vorstellungen hat, damit ihm<br />

<strong>subjektive</strong>s Unrecht vorgeworfen werden kann. Somit sind einerseits das Verfahren<br />

zur Ermittlung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie andererseits die <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung i.e.S. nicht nur jeweils normativ geprägt, sondern bedienen sich<br />

teils sogar derselben normativen Kriterien. Daher ist es schwer, zwischen diesen<br />

beiden Kategorien zu unterscheiden. Andererseits aber die herangezogenen normativen<br />

Kriterien gänzlich im Rahmen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zu<br />

396 S. auch Hassemer, Armin Kaufmann-Gedächtnisschr., 289, 301 und 303 ff. Für den Vorsatz und<br />

die Fahrlässigkeit vgl. auch Perron, Nishihara-Festschr., 145, 154 f.<br />

397 Vgl. Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 50 und 72, die auf dieses grundsätzliche Problem im<br />

Zusammenhang mit den begrifflichen Kernbereichen des Vorsatzunrechts und des Fahrlässigkeitsunrechts<br />

wie auch den Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />

aufmerksam macht.<br />

398 Zum Koinzidenzprinzip (auch „Simultaneitätsprinzip“, „Symmetrie von objektivem und <strong>subjektive</strong>m<br />

<strong>Tatbestand</strong>“ oder „Synchrones Verhältnis zwischen Vorsatz und dem objektiv für den<br />

eingetretenen Erfolg kausalen Handeln“ genannt) s. Kühl, AT, § 5, Rn. 20 ff. m.w.N.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!