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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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120 Weitere relevante Gesichtspunkte für die <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

Verständnisses von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne eines materiellen Plus-<br />

Minus-Verhältnisses ausgeschlossen.<br />

Für ein abgemildertes Plus-Minus-Verhältnis könnte weiterhin angeführt werden,<br />

dass das für die Fahrlässigkeit wesentliche Merkmal einer Sorgfaltspflichtverletzung<br />

auf die objektive Zurechnung zu konzentrieren sei 586 und damit keine<br />

eigenständigen Merkmale der Fahrlässigkeit auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>es<br />

verblieben. Die Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung hat allerdings<br />

ein bei weitem breiteres Verständnis und außerdem einen individualisierenden<br />

Maßstab der Fahrlässigkeit ergeben. Die Fahrlässigkeit geht danach über eine<br />

diese konstituierende Sorgfaltspflichtverletzung im engen klassischen Verständnis<br />

samt einem etwa erforderlichen sich darauf beziehenden Bewusstsein des Täters<br />

hinaus und bezieht außerdem andere eigenständige Merkmale der Fahrlässigkeit<br />

auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>es ein. 587 Dieses Verständnis führt nicht<br />

zwingend zu einem Plus-Minus-Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit.<br />

Folglich lassen sich keine zwingenden Argumente für die erste Variante finden.<br />

Aber eventuell ergeben sich dazu bei der nachfolgenden Erörterung zwingende<br />

Gegenargumente. Denn wenn sich ein eigenständiges Fahrlässigkeitsmerkmal<br />

auf der Ebene des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>es herauskristallisieren sollte, führt<br />

dies nicht nur zur zweiten Variante, also eines Aliud-Verhältnisses von Vorsatz<br />

und Fahrlässigkeit, sondern es würde die erste Variante zwingend ausschließen.<br />

3. Aliud-Verhältnis<br />

Ein solches eigenständiges Fahrlässigkeitsmerkmal könnte sich, parallel zu den<br />

Strukturelementen des Vorsatzes, auf der kognitiven wie auch auf der voluntativen<br />

Seite der Psyche des Handelnden zeigen. Auf der kognitiven Seite werden, jedenfalls<br />

was die unbewusste Fahrlässigkeit angeht, keine unmittelbaren Anforderungen<br />

an die tatsächliche Psyche des Handelnden gestellt. Dies ergibt sich bereits aus<br />

§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB. Für die Fahrlässigkeit ist es gerade typisch, dass der Täter<br />

die sich ereignende Verwirklichung des objektiven <strong>Tatbestand</strong>s nicht erkennt. 588<br />

Wie bereits in anderen Zusammenhängen gezeigt, wird jedoch die Uferlosigkeit<br />

der Fahrlässigkeit, welche diesem geringen Voraussetzungsniveau spiegelbildlich<br />

entspricht, regelmäßig auf der strafrechtssystematischen Stufe der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung i.e.S. normativ korrigiert, indem für die unbewusste Fahrlässigkeit<br />

jenseits der tatsächlichen Psyche des Handelnden ein normatives Kennenmüssen<br />

des Handelnden von relevanten Gefahrmomenten für das durch den jeweiligen<br />

586 So wohl LK 11/Schroeder, § 15, Rn. 10. Demgegenüber spricht bei Schönke/Schröder/Sternberg-<br />

Lieben, § 15, Rn. 3 m.w.N. die Außerachtlassung verkehrsmäßiger Sorgfalt – wohl unabhängig<br />

von deren strafrechtssystematischen Standort – für die Fahrlässigkeit als einem eigenständigen<br />

Vorwurf gegenüber dem Täter.<br />

587 Vgl. oben (Hpttl., 3. Tl., 2. Abschn., C., II., 2., b)) zu den dieses Ergebnis stützenden Argumenten.<br />

588 Vgl. Jakobs, AT, 9. Abschn., Rn. 1.

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