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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Außerstrafrechtlicher Markenrechtsschutz in der Rechtswirklichkeit 25<br />

des Markenschutzes 129 wird also durch ein konzertiertes Vorgehen verschiedener<br />

Spezialisten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten bewältigt.<br />

129 Daneben sind freilich markenschützende Gesichtspunkte beim Produktdesign, im Marketing, bei<br />

der Betriebsorganisation sowie nicht zuletzt auch bei den Entscheidungen bezüglich der Produktionsstandorte<br />

von Bedeutung.

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