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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Einschlägigkeit von Strafnormen außerhalb des MarkenG bei Markenkollisionen 109<br />

B. Straftatbestände aus dem Abgabenrecht<br />

Das nach § 14 Abs. 2, 3 Nr. 4 MarkenG untersagte und nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1<br />

oder 2, 14 Abs. 2, 3 Nr. 4 MarkenG strafbare Ein- oder Ausführen markenrechtswidrig<br />

gekennzeichneter Ware ist vom Anwendungsbereich des den Bannbruch<br />

regelnden § 372 Abs. 1 AO 527 ausgenommen. Bei einfacher Tatausführung<br />

des Markendelikts ergibt sich dies aus der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2<br />

AO. Beim qualifizierten Markendelikt steht der erkennbare Wille des Gesetzgebers<br />

wie auch sich anderenfalls ergebende Wertungswidersprüche gegen die Anwendung<br />

des § 372 Abs. 1 AO. 528<br />

Bei Einfuhr markenrechtswidrig gekennzeichneter Ware aus Ländern außerhalb<br />

der EU kommt in vielen Fällen auch eine nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO<br />

strafbare Steuerhinterziehung in Form der Steuerverkürzung (respektive der Verkürzung<br />

von Zollverpflichtungen) in Betracht. Dabei ist es gem. § 370 Abs. 5 AO<br />

unerheblich, dass die Ware nach dem MarkenG nicht eingeführt werden dürfte. 529<br />

C. Straftatbestände aus dem (sonstigen) Nebenstrafrecht<br />

Beim Absatz von markenrechtswidrig gekennzeichneter Ware kommt ferner eine<br />

Strafbarkeit des Verkäufers gem. § 16 Abs. 1 UWG wegen strafbarer Werbung in<br />

Betracht. Dazu muss er in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,<br />

die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben<br />

irreführend und in der Absicht werben, den Anschein eines besonders günstigen<br />

Angebots hervorzurufen. In Fällen, in denen es um Marken geht, mit denen<br />

der Verkehr besondere Erwartungen verbindet, und in denen der Verkäufer gegenüber<br />

dem geforderten überindividuellen Adressatenkreis bewusst unwahr angibt,<br />

die angebotenen, besonders günstigen und damit zum Kauf anreizenden<br />

Waren seien Markenwaren, ist dieser demnach regelmäßig auch gem. § 16 Abs. 1<br />

UWG wegen strafbarer Werbung strafbar. 530<br />

527 Nach der Legaldefinition des § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO ist der Bannbruch eine Steuerstraftat (Zollstraftat).<br />

528 Vgl. dazu weitergehend: Schiwek, Markenpiraterie, S. 126 f. m.w.N.<br />

529 Schiwek, Markenpiraterie, S. 127 ff. m.w.N.<br />

530 Vgl. zur Rechtslage zum UWG von vor 2004: Schiwek, Markenpiraterie, S. 157 ff.

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