Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Einschlägigkeit von Strafnormen außerhalb des MarkenG bei Markenkollisionen 109<br />
B. Straftatbestände aus dem Abgabenrecht<br />
Das nach § 14 Abs. 2, 3 Nr. 4 MarkenG untersagte und nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1<br />
oder 2, 14 Abs. 2, 3 Nr. 4 MarkenG strafbare Ein- oder Ausführen markenrechtswidrig<br />
gekennzeichneter Ware ist vom Anwendungsbereich des den Bannbruch<br />
regelnden § 372 Abs. 1 AO 527 ausgenommen. Bei einfacher Tatausführung<br />
des Markendelikts ergibt sich dies aus der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2<br />
AO. Beim qualifizierten Markendelikt steht der erkennbare Wille des Gesetzgebers<br />
wie auch sich anderenfalls ergebende Wertungswidersprüche gegen die Anwendung<br />
des § 372 Abs. 1 AO. 528<br />
Bei Einfuhr markenrechtswidrig gekennzeichneter Ware aus Ländern außerhalb<br />
der EU kommt in vielen Fällen auch eine nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO<br />
strafbare Steuerhinterziehung in Form der Steuerverkürzung (respektive der Verkürzung<br />
von Zollverpflichtungen) in Betracht. Dabei ist es gem. § 370 Abs. 5 AO<br />
unerheblich, dass die Ware nach dem MarkenG nicht eingeführt werden dürfte. 529<br />
C. Straftatbestände aus dem (sonstigen) Nebenstrafrecht<br />
Beim Absatz von markenrechtswidrig gekennzeichneter Ware kommt ferner eine<br />
Strafbarkeit des Verkäufers gem. § 16 Abs. 1 UWG wegen strafbarer Werbung in<br />
Betracht. Dazu muss er in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,<br />
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben<br />
irreführend und in der Absicht werben, den Anschein eines besonders günstigen<br />
Angebots hervorzurufen. In Fällen, in denen es um Marken geht, mit denen<br />
der Verkehr besondere Erwartungen verbindet, und in denen der Verkäufer gegenüber<br />
dem geforderten überindividuellen Adressatenkreis bewusst unwahr angibt,<br />
die angebotenen, besonders günstigen und damit zum Kauf anreizenden<br />
Waren seien Markenwaren, ist dieser demnach regelmäßig auch gem. § 16 Abs. 1<br />
UWG wegen strafbarer Werbung strafbar. 530<br />
527 Nach der Legaldefinition des § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO ist der Bannbruch eine Steuerstraftat (Zollstraftat).<br />
528 Vgl. dazu weitergehend: Schiwek, Markenpiraterie, S. 126 f. m.w.N.<br />
529 Schiwek, Markenpiraterie, S. 127 ff. m.w.N.<br />
530 Vgl. zur Rechtslage zum UWG von vor 2004: Schiwek, Markenpiraterie, S. 157 ff.