Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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52 Markenstrafrecht in der Rechtswirklichkeit<br />
stellt deren eindeutige gesetzgeberische Zuordnung zum Wirtschaftsstrafrecht<br />
klar.<br />
II. Kriminologische Sicht<br />
Daneben kann eine Einordnung der Markenkollisionsdelikte im Wirtschaftsstrafrecht<br />
auch kriminologisch begründet werden. 267 Dies ist bereits oben erfolgt. 268<br />
III. Strafrechtsdogmatische Sicht<br />
Ein weiterer Anhaltspunkt für die Zuordnung einer Deliktsgruppe zum Wirtschaftsstrafrecht<br />
ergibt sich zuweilen aus den Rechtsgütern, welche von den Straftatbeständen<br />
dieser Deliktsgruppe geschützt werden. Für eine Zuordnung zum<br />
Wirtschaftsstrafrecht spricht stets, wenn durch die betreffenden Delikte, ohne<br />
dass dadurch die im Mittelpunkt stehenden Individualrechtsgutsverletzungen<br />
ausgeklammert würden, auch soziale Rechtsgüter des Wirtschaftslebens geschützt<br />
werden. Dies ist z.B. beim Schutz vor Missbrauch von Einrichtungen und Instrumenten<br />
des Wirtschaftsverkehrs der Fall. 269 Wie bereits dargelegt schützen die<br />
Markendelikte nicht nur das Individualrechtsgut der Marke, sondern auch den<br />
Innovations- und Qualitätswettbewerb sowie den Verbraucherschutz, mithin soziale<br />
Rechtsgüter des Wirtschaftslebens. 270 Somit ist auch unter diesem Blickwinkel<br />
eine Zuordnung zum Wirtschaftsstrafrecht richtig. Die Markenkollisionsdelikte<br />
sind folglich unter mehreren Gesichtspunkten zum Wirtschaftstrafrecht zu zählen.<br />
271<br />
267 Vgl. allgemein zur Wirtschaftskriminologie Eisenberg, Kriminologie, § 47, Rn. 4 f.; Kaiser, Kriminologie,<br />
§ 74.<br />
268 Siehe Hpttl., 2. Tl., 3. Abschn.<br />
269 Eisenberg, Kriminologie, § 47, Rn. 2; Otto, BT, § 60, Rn. 2; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT,<br />
Rn. 45 f. m.w.N.<br />
270 Siehe oben Hpttl., 2. Tl., 4. Abschn.<br />
271 Vgl. dazu auch Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 22 (tabellarische Übersicht).