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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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52 Markenstrafrecht in der Rechtswirklichkeit<br />

stellt deren eindeutige gesetzgeberische Zuordnung zum Wirtschaftsstrafrecht<br />

klar.<br />

II. Kriminologische Sicht<br />

Daneben kann eine Einordnung der Markenkollisionsdelikte im Wirtschaftsstrafrecht<br />

auch kriminologisch begründet werden. 267 Dies ist bereits oben erfolgt. 268<br />

III. Strafrechtsdogmatische Sicht<br />

Ein weiterer Anhaltspunkt für die Zuordnung einer Deliktsgruppe zum Wirtschaftsstrafrecht<br />

ergibt sich zuweilen aus den Rechtsgütern, welche von den Straftatbeständen<br />

dieser Deliktsgruppe geschützt werden. Für eine Zuordnung zum<br />

Wirtschaftsstrafrecht spricht stets, wenn durch die betreffenden Delikte, ohne<br />

dass dadurch die im Mittelpunkt stehenden Individualrechtsgutsverletzungen<br />

ausgeklammert würden, auch soziale Rechtsgüter des Wirtschaftslebens geschützt<br />

werden. Dies ist z.B. beim Schutz vor Missbrauch von Einrichtungen und Instrumenten<br />

des Wirtschaftsverkehrs der Fall. 269 Wie bereits dargelegt schützen die<br />

Markendelikte nicht nur das Individualrechtsgut der Marke, sondern auch den<br />

Innovations- und Qualitätswettbewerb sowie den Verbraucherschutz, mithin soziale<br />

Rechtsgüter des Wirtschaftslebens. 270 Somit ist auch unter diesem Blickwinkel<br />

eine Zuordnung zum Wirtschaftsstrafrecht richtig. Die Markenkollisionsdelikte<br />

sind folglich unter mehreren Gesichtspunkten zum Wirtschaftstrafrecht zu zählen.<br />

271<br />

267 Vgl. allgemein zur Wirtschaftskriminologie Eisenberg, Kriminologie, § 47, Rn. 4 f.; Kaiser, Kriminologie,<br />

§ 74.<br />

268 Siehe Hpttl., 2. Tl., 3. Abschn.<br />

269 Eisenberg, Kriminologie, § 47, Rn. 2; Otto, BT, § 60, Rn. 2; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT,<br />

Rn. 45 f. m.w.N.<br />

270 Siehe oben Hpttl., 2. Tl., 4. Abschn.<br />

271 Vgl. dazu auch Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 22 (tabellarische Übersicht).

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