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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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50 Markenstrafrecht in der Rechtswirklichkeit<br />

Die ebenfalls mit der Wohlfahrt mittelbar zusammenhängenden Kollektivinteressen<br />

an einem hinreichenden Angebot an Arbeitsstellen, fiskalen Einnahmen<br />

und der Stabilität des politischen Gemeinwesens insgesamt werden zwar ebenfalls<br />

durch die Institution der Marke gestärkt. Eine über den Reflex aus Art. 14 GG<br />

hinausgehende eigenständige Bedeutung ist allerdings bei keinem dieser angeführten<br />

Kollektivinteressen ersichtlich. Insgesamt schützen die Markendelikte demnach<br />

neben dem Individualrechtsgut der Marke auch den Innovations- und Qualitätswettbewerb<br />

sowie außerdem den Verbraucherschutz.<br />

C. Qualifizierung der Markendelikte<br />

Die Markenstraftatbestände stellen hinsichtlich des tatbestandlich umschriebenen<br />

Angriffsobjekts „Marke“ Verletzungsdelikte dar. Die lediglich Vorbereitungshandlungen<br />

inkriminierenden Tatbestände des § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind diesbezüglich<br />

konkrete Gefährdungsdelikte. 264 Da die Tatbestände der Markendelikte<br />

nur die Bedingungen einer generellen Gefährlichkeit für die geschützten kollektiven<br />

Rechtsgüter umschreiben, sind sie insofern als abstrakte Gefährdungsdelikte<br />

zu qualifizieren.<br />

264 BHWSt-Kouker, § 26 III, Rn. 43.

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