Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 79<br />
basiert die Beurteilung der <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente 406 zwar auch in solchen<br />
Fällen auf der Tatsache des individuell Gewussten und Gewollten, kann aber letztlich<br />
nur wertend, also anhand normativer Kriterien, vorgenommen werden, will<br />
man sich nicht auf die aufgeführten praktischen Unwegsamkeiten und darüber<br />
hinaus auch theoretischen Probleme 407 subjektiv beurteilender Sichtweisen einlassen.<br />
Dazu müssen Anhaltspunkte des äußeren Geschehens entwickelt werden, die<br />
durch den Beurteilenden sinnlich wahrnehmbar sind und die der Beurteilende<br />
anhand normativer Kriterien bewertet, um so Rückschlüsse auf den Grad <strong>subjektive</strong>r<br />
Beteiligung des Handelnden – also keine, Fahrlässigkeit oder Vorsatz – zu<br />
ziehen. Kurzum geht es also um die Frage, an welchen äußeren Tatsachen – d.h.<br />
Indizien – ein Richter welche objektiv-normativen Kriterien anlegt, um Vorsatz<br />
oder Fahrlässigkeit abzuleiten.<br />
Mittels der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. werden demnach die psychologischen<br />
Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit in einen objektiv-normativen<br />
Rahmen gestellt, indem nicht unmittelbar nach der tatsächlichen Psyche des Handelnden<br />
gefragt wird, sondern sein Verhalten als Ausdruck eines Willens nach<br />
Maßstäben rationalen Handelns und Entscheidens interpretiert wird 408 und je<br />
nach äußerlicher Rahmensituation so auf eine sozusagen normative Psyche geschlossen<br />
wird, wodurch <strong>subjektive</strong> Unrechtselemente unter hinreichend bestimmten<br />
und strengen Voraussetzungen zunächst einstweilig unterstellt werden.<br />
409 Somit kann bei einem die individuelle Sicht beeinträchtigenden oder<br />
verzerrenden Mangel an Rationalität der handelnden Person eine Korrektur ihrer<br />
strafrechtlichen Verantwortung entweder bei Zweifeln am Vorliegen der täterpsychischen<br />
Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt bereits auf Ebene des <strong>subjektive</strong>n<br />
<strong>Tatbestand</strong>es oder ansonsten nur noch auf Ebene der Schuld erfolgen, welche<br />
insbesondere die Verantwortlichkeit der handelnden Person in abstrakter Anschauung<br />
behandelt 410 und somit nach hier vertretener Auffassung nicht die auf<br />
das konkrete Tatgeschehen bezogene Täterpsyche zum Gegenstand hat. Mit Unterstellungen<br />
zur Feststellung <strong>subjektive</strong>r Unrechtselemente zu arbeiten mag zwar<br />
befremdlich anmuten. Das in einigen wenigen Einzelfällen bestehende praktische<br />
Dilemma, dass <strong>subjektive</strong> Unrechtselemente nicht dem forensischen Beweis zu-<br />
406 Die <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente stellen sog. Dispositionen dar, d.h. nicht unmittelbar beobachtbare<br />
„innere“ Zustände; vgl. Hassemer, Armin Kaufmann-Gedächtnisschr., 289, 304.<br />
407 Würde das Gesollte einzig individuell beurteilt werden, also unter Verzicht auf jedwede Objektivierung,<br />
würde dies den normativen Gehalt des Rechts gänzlich aushöhlen. Vgl. im Zusammenhang<br />
mit der Diskussion über den Sorgfaltsmaßstab bei der Fahrlässigkeit Duttge, Maiwald-<br />
Festschr., 167, 170 f.<br />
408 So für die vollständige Objektivierung – allerdings einzig – des Vorsatzes Puppe, Vorsatz und<br />
Zurechnung, S. 74. Vgl. auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 79 m.w.N.<br />
409 Entgegen NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 69 geht es hierbei nicht einzig um die Frage nach einer<br />
allgemeinen praktischen Regel zweckrationalen Handelns, sondern darauf basierend wird dem<br />
individuellen Täter sehr wohl dann Wollen oder Billigen unterstellt, wenn dieser eben nicht<br />
zweckrational handelt.<br />
410 S. wohl auch in entfernter Andeutung NK/Puppe, §15, Rn. 76.