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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Zivilrechtlicher Markenrechtsschutz 29<br />

Verletzungshandlung erstmalig begangen oder eine bereits begangene wiederholt<br />

wird. 145<br />

In Betracht kommen folgende drei Verletzungstatbestände: Nach § 14 Abs. 2<br />

Nr. 1 MarkenG ist Dritten die Benutzung eines mit der geschützten Marke identischen<br />

Zeichens für identische Produkte 146 untersagt (Identitätsschutz). Weiterhin<br />

ist Dritten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Benutzung eines Zeichens untersagt,<br />

bei dem angesichts dessen Identität oder Ähnlichkeit mit der geschützten<br />

Marke und angesichts dessen Verwendung für identische oder ähnliche Produkte<br />

eine Verwechslungsgefahr 147 für das Publikum besteht (Verwechslungsschutz).<br />

Ebenso ist Dritten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Benutzung eines mit der<br />

geschützten Marke identischen oder ähnlichen Zeichens für andersartige Produkte<br />

untersagt, soweit dabei die auf der Bekanntheit 148 der geschützten Marke beruhende<br />

Unterscheidungskraft oder Wertschätzung unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt<br />

wird (erweiterter Schutz bekannter Kennzeichen, d.h. Bekanntheitsschutz).<br />

Die in § 14 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten verletzungstypischen Handlungsformen<br />

setzen die Verletzungstatbestände gem. § 14 Abs. 2 MarkenG voraus und<br />

konkretisieren diese nur exemplarisch. 149 Einzig in der <strong>Tatbestand</strong>svariante des<br />

§ 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. MarkenG reicht es nicht aus, unter den Voraussetzungen<br />

145 OLG Stuttgart MarkenR 1999, 95, 97 – „Herbula“; Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 990, 994 ff.; Ingerl/Rohnke,<br />

MarkenG, Vor §§ 14-19d, Rn. 78; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rn. 3155<br />

ff.; Schweyer, in: v. Schultz, Markenrecht, § 14 MarkenG, Rn. 243 ff. Vgl. auch für den Unterlassungsanspruch<br />

nach dem UWG: BGH GRUR 1973, 208, 209 – „Neues aus der Medizin“.<br />

146 Sog. Doppelidentität. Dazu Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 183.<br />

147 Das Erfordernis der Verwechslungsgefahr gleicht im Interesse anderer Marktteilnehmer die in<br />

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfolgende tatbestandliche Entfernung des Schutzbereichs von der<br />

Marke und der von dieser erfassten Produkte aus. Vgl. Schulz, Markenstrafrecht, S. 52. Das Vorliegen<br />

einer Verwechslungsgefahr stellt eine Rechtsfrage dar; vgl. BGH GRUR 2000, 506, 509 –<br />

„ATTACHÉ/TISSERAND“; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 405 f.; Scherer, GRUR 2000,<br />

273, 279. Instruktiv zu den ersten Grundsätzen des EuGH zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr:<br />

Fezer, NJW 1998, 713.<br />

148 Die Bekanntheit der Marke stellt das eingrenzende tatbestandliche Korrektiv dar für die in § 14<br />

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfolgende, noch weiter gehende Entfernung des Schutzbereichs von der<br />

Marke und ihren Produkten. Vgl. Schulz, Markenstrafrecht, S. 52.<br />

149 Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. 10. 1998, wistra 1999, 152, 153; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14,<br />

Rn. 94. Typischerweise, aber wegen des „insbesondere“ im Wortlaut des § 14 Abs. 3 MarkenG<br />

keineswegs abschließend, stellen demnach kraft gesetzlicher Definition gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1<br />

MarkenG das Anbringen des Zeichens auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung,<br />

gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das zu den genannten<br />

Zwecken Besitzen von Waren unter dem Zeichen, gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG das<br />

Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen unter dem Zeichen, gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4<br />

MarkenG das Ein- oder Ausführen von Waren unter dem Zeichen und gem. § 14 Abs. 3 Nr. 5<br />

MarkenG das Benutzen des Zeichens in Geschäftspapieren oder in der Werbung als Unterfälle<br />

des Benutzens eines Markenzeichens Markenverletzungen dar. Vgl. dazu, dass die Tätigkeit des<br />

Einführens vom Wortsinn her ohnehin vom Begriff „Benutzen“ umfasst ist, auch LG Meiningen,<br />

Beschluss vom 11.9.2000, NStZ 2003, 41, 41.

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