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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 71<br />

III. Subjektive Zurechnung i.e.S. beim Fahrlässigkeitsdelikt<br />

Beim Fahrlässigkeitsdelikt wird von vornherein die <strong>subjektive</strong> Zurechung i.e.S.<br />

wieder nur bei fahrlässigen Erfolgsdelikten relevant, nicht hingegen bei fahrlässigen<br />

Tätigkeitsdelikten wie etwa dem fahrlässigen Falscheid und der fahrlässigen<br />

Versicherung an Eides Statt gem. § 163 Abs. 1 StGB. In der Sache geht es wieder<br />

um den spezifischen Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Erfolgseintritt.<br />

Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt kommt es auf die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

i.e.S. an, wenn der eingetretene tatbestandsmäßige Erfolg auf nicht unbedingt<br />

nahe liegendem Weg eingetreten ist. 366 Bei Nichtvoraussehbarkeit gewisser<br />

Einzelheiten des Kausalverlaufs durch den Handelnden kann daher die Unterbrechung<br />

der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung erörtert werden. Herkömmlicherweise wird<br />

allerdings terminologisch die Unterbrechung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung nicht als<br />

solche bezeichnet und die damit verbundene Sachfrage strafrechtssystematisch<br />

i.R.d. objektiven Zurechnung 367, i.R.d. Sorgfaltspflichtverletzung 368 und oder i.R.d.<br />

Erkennbarkeit bzw. Voraussehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs 369 abgehandelt.<br />

Dies hat insbesondere seinen Grund darin, dass die herkömmliche Auffassung<br />

370 die Fahrlässigkeit auf Ebene des Unrechts – genauer des <strong>Tatbestand</strong>s –<br />

als einzig objektives Phänomen ansieht, jedwedes <strong>subjektive</strong>s Fahrlässigkeitselement<br />

– vermeintlich – aus dem Bereich des Unrechts auf die Ebene der Schuld<br />

verschiebt und somit freilich strafrechtssystematisch eine Kategorie der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung verneinen bzw. ignorieren muss. 371<br />

Fraglich ist somit auch, ob beim fahrlässigen Erfolgsdelikt überhaupt Raum<br />

und Notwendigkeit für eine eigenständige strafrechtssystematische Kategorie der<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. besteht.<br />

So könnte die damit verbundene Sachfrage bereits i.R.d. objektiven Zurechnung<br />

abgehandelt sein. Während das für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer<br />

Kausalabweichung beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt von der Rechtsprechung<br />

aufgestellte erste Kriterium einer nach allgemeiner Lebenserfahrung gegebenen<br />

Vorhersehbarkeit 372 schon beim Vorsatzdelikt und so auch beim Fahrlässigkeitsdelikt<br />

i.R.d. objektiven Zurechnung abgehandelt wird, verbleibt das zweite Krite-<br />

366 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 631.<br />

367 Insb. Roxin, AT I, § 11, Rn. 49, § 24, Rn. 10; Yamanaka, ZStW 102 (1990), 928, 944. Nach diesen<br />

beiden Autoren sollen auch die i.R.d. objektiven Sorgfaltspflichtverletzung erörterten sachlichen<br />

Gesichtspunkte in der objektiven Zurechnung aufgehen, neben der es für die Fahrlässigkeit<br />

auch ansonsten keinerlei weiterer Kriterien bedürfe.<br />

368 Jescheck/Weigend, AT, § 55 II 3; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 121 ff.<br />

369 BGH GA 1960, 111, 112. Vgl. LK 11/Schroeder, § 16, Rn. 19.<br />

370 Statt vieler Roxin, AT I, § 11, Rn. 49, § 24, Rn. 10.<br />

371 Näheres dazu nicht nur im Folgenden, sondern auch später im die Fahrlässigkeit betreffenden<br />

Teil der Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S.<br />

372 BGHSt 7, 325, 329; 38, 32, 34.

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