Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 71<br />
III. Subjektive Zurechnung i.e.S. beim Fahrlässigkeitsdelikt<br />
Beim Fahrlässigkeitsdelikt wird von vornherein die <strong>subjektive</strong> Zurechung i.e.S.<br />
wieder nur bei fahrlässigen Erfolgsdelikten relevant, nicht hingegen bei fahrlässigen<br />
Tätigkeitsdelikten wie etwa dem fahrlässigen Falscheid und der fahrlässigen<br />
Versicherung an Eides Statt gem. § 163 Abs. 1 StGB. In der Sache geht es wieder<br />
um den spezifischen Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Erfolgseintritt.<br />
Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt kommt es auf die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />
i.e.S. an, wenn der eingetretene tatbestandsmäßige Erfolg auf nicht unbedingt<br />
nahe liegendem Weg eingetreten ist. 366 Bei Nichtvoraussehbarkeit gewisser<br />
Einzelheiten des Kausalverlaufs durch den Handelnden kann daher die Unterbrechung<br />
der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung erörtert werden. Herkömmlicherweise wird<br />
allerdings terminologisch die Unterbrechung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung nicht als<br />
solche bezeichnet und die damit verbundene Sachfrage strafrechtssystematisch<br />
i.R.d. objektiven Zurechnung 367, i.R.d. Sorgfaltspflichtverletzung 368 und oder i.R.d.<br />
Erkennbarkeit bzw. Voraussehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs 369 abgehandelt.<br />
Dies hat insbesondere seinen Grund darin, dass die herkömmliche Auffassung<br />
370 die Fahrlässigkeit auf Ebene des Unrechts – genauer des <strong>Tatbestand</strong>s –<br />
als einzig objektives Phänomen ansieht, jedwedes <strong>subjektive</strong>s Fahrlässigkeitselement<br />
– vermeintlich – aus dem Bereich des Unrechts auf die Ebene der Schuld<br />
verschiebt und somit freilich strafrechtssystematisch eine Kategorie der <strong>subjektive</strong>n<br />
Zurechnung verneinen bzw. ignorieren muss. 371<br />
Fraglich ist somit auch, ob beim fahrlässigen Erfolgsdelikt überhaupt Raum<br />
und Notwendigkeit für eine eigenständige strafrechtssystematische Kategorie der<br />
<strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. besteht.<br />
So könnte die damit verbundene Sachfrage bereits i.R.d. objektiven Zurechnung<br />
abgehandelt sein. Während das für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer<br />
Kausalabweichung beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt von der Rechtsprechung<br />
aufgestellte erste Kriterium einer nach allgemeiner Lebenserfahrung gegebenen<br />
Vorhersehbarkeit 372 schon beim Vorsatzdelikt und so auch beim Fahrlässigkeitsdelikt<br />
i.R.d. objektiven Zurechnung abgehandelt wird, verbleibt das zweite Krite-<br />
366 Frisch, <strong>Tatbestand</strong>smäßiges Verhalten, S. 631.<br />
367 Insb. Roxin, AT I, § 11, Rn. 49, § 24, Rn. 10; Yamanaka, ZStW 102 (1990), 928, 944. Nach diesen<br />
beiden Autoren sollen auch die i.R.d. objektiven Sorgfaltspflichtverletzung erörterten sachlichen<br />
Gesichtspunkte in der objektiven Zurechnung aufgehen, neben der es für die Fahrlässigkeit<br />
auch ansonsten keinerlei weiterer Kriterien bedürfe.<br />
368 Jescheck/Weigend, AT, § 55 II 3; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15, Rn. 121 ff.<br />
369 BGH GA 1960, 111, 112. Vgl. LK 11/Schroeder, § 16, Rn. 19.<br />
370 Statt vieler Roxin, AT I, § 11, Rn. 49, § 24, Rn. 10.<br />
371 Näheres dazu nicht nur im Folgenden, sondern auch später im die Fahrlässigkeit betreffenden<br />
Teil der Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S.<br />
372 BGHSt 7, 325, 329; 38, 32, 34.