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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Bedeutung der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Vorsatzgrenze 111<br />

ziellen konstatiert Puppe zudem, dass der Wertunterschied zwischen Vorsatz- und<br />

Fahrlässigkeitsvorwurf im Nebenstrafrecht geringer sei als im Kernstrafrecht. 536<br />

Dies hätte für die vorliegende Arbeit angesichts deren gegenständlicher Beschäftigung<br />

mit dem zum Nebenstrafrecht 537 zählenden Markenstrafrecht Bedeutung,<br />

kann aber nicht weiter vertieft werden, weil Puppe diese These nicht begründet<br />

und sich auch dem Verfasser keine überzeugenden Argumente zur Stützung dieser<br />

These aufdrängen. Im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit wird die Grenze<br />

zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit genau anhand jener normativen Kriterien<br />

festgelegt, die auch der normativen Logik der Wertungsabstufung zwischen Vorsatz<br />

und Fahrlässigkeit zu Grunde liegen. 538 Gemessen an der Ausrichtung der<br />

unterschiedlichen Strafzwecke gibt es für diese Wertungsabstufung generalpräventive<br />

als auch spezialpräventive Gründe. 539<br />

Aus der Perspektive vorrangig der Rechtsgemeinschaft, damit aber auch letztlich<br />

jedes Einzelnen, sind insbesondere die unterschiedlichen Auswirkungen von<br />

Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat auf die tatsächliche und moralische Normgeltung<br />

540 und das dadurch bewirkte Niveau des durch die betreffende Norm angestrebten<br />

Rechtsgüterschutzes von Interesse. Jeder Normbruch bedeutet nicht nur<br />

eine Reduktion der tatsächlichen Normgeltung, sondern birgt darüber hinaus die<br />

Gefahr einer Erschütterung des Normvertrauens der Rechtsgemeinschaft und<br />

kann damit zu einer Reduktion der moralischen Normgeltung führen mit Folge<br />

einer erhöhten Gefahr für die durch die jeweilige Strafnorm geschützten Rechtsgüter.<br />

541 Die fahrlässige Tat wird von der Rechtsgemeinschaft nur als Ausdruck<br />

einer unzulänglichen Bewertung der durch das Verhalten möglichen Folgen<br />

und/oder einer Unfähigkeit zur Regelung und Steuerung von Abläufen empfunden.<br />

542 Trotzdem birgt bereits die fahrlässige Tat, insbesondere wenn sie ungeahndet<br />

bleibt, die sozialpsychologische Gefahr für eine Verunsicherung der<br />

Rechtsgemeinschaft oder gar einer Infizierung weiterer Rechtsgenossen mit die-<br />

536 NK-StGB-Puppe, § 15, Rn. 11.<br />

537 Vgl. Roxin, AT I, § 1, Rn. 7.<br />

538 Hassemer, Armin Kaufmann-Gedächtnisschr., 289, 294.<br />

539 Die relativen, da am Strafzweck orientierten, Straftheorien werden weithin vereint; vgl. BVerfGE<br />

21, 391, 403 f.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, Vorbem. §§ 38 ff., Rn. 11 ff.; a.A. Duttge, in: Das<br />

strafende Gesetz im sozialen Rechtsstaat, 1, 6 ff.<br />

540 Die tatsächliche (auch als faktische bezeichnete) Normgeltung drückt die Wirksamkeit bzw.<br />

Effizienz des Rechts aus, während die moralische Normgeltung die Anerkennungs- oder Überzeugungsgeltung<br />

bzw. Akzeptanz der Norm meint. Die tatsächliche und die moralische Normgeltung<br />

sind von der juristischen Normgeltung („Soll-Geltung“) zu unterscheiden. Vgl.<br />

Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, Rn. 334 ff. m.w.N.<br />

541 Diese Sichtweise setzt freilich umgekehrt die gesellschaftsfördernde Funktion der betreffenden<br />

Norm voraus. Diese besteht im Strafrecht im Schutz aus der Sicht des Grundgesetzes schützenswerter<br />

Rechtsgüter mit dem Ziel jedenfalls der Wahrung des sozialen Friedens. Von einer<br />

solchen kann ohne weiteres ausgegangen werden, soweit unterstellt werden kann, dass bei der<br />

Normsetzung verfassungsrechtliche Vorgaben beherzigt werden.<br />

542 Vgl. in einem anderen Kontext auch Jakobs, AT, 8. Abschn., Rn. 5.

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