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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Schluss: Zusammenfassung der wesentlichen<br />

Ergebnisse<br />

Mit Markenrechten gehen erhebliche sozioökonomische Vorteile für Produzenten,<br />

Händler, Verbraucher und die Allgemeinheit einher. Diese Vorteile werden<br />

durch Markenrechtsverletzungen beeinträchtigt. Folglich ist ein effektiver Schutz<br />

von Markenrechten notwendig. Dazu werden unterschiedliche Maßnahmen miteinander<br />

verbunden, darunter der Einsatz des Markenstrafrechts. Für die vielgestaltigen<br />

Spezialprobleme im Markenstrafrecht liegen bislang noch keine eigenständigen<br />

Abhandlungen vor. Mangels einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht<br />

kommt es de lege lata strafentscheidend auf den Vorsatz des Markenstraftäters<br />

an. Die Vorsatzgrenze im Markenstrafrecht ist allerdings angesichts<br />

diverser rechtstatsächlicher, aber auch rechtsdogmatischer Schwierigkeiten schwer<br />

zu ziehen [Einleitung, 1. und 2. Teil].<br />

In kriminologischer Hinsicht stellen Markendelikte einen Teil der organisierten<br />

internationalen Wirtschaftskriminalität dar. Ihre Planung und Durchführung erfordert<br />

in der Regel hohe organisatorische Kompetenzen, nicht alltägliches Spezialwissen<br />

und bestimmte betriebliche Kapazitäten. Markendelikte zeichnen sich<br />

durch eine hohe Anonymität oder zumindest personale Distanz zwischen Täter<br />

und Opfer aus. Das Dunkelfeld wird bei Markendelikten als hoch eingeschätzt<br />

[Hauptteil, 2. Teil, 3. Abschnitt].

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