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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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154 Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />

ges Ergreifen einer derartigen Maßnahme muss demgegenüber als Kontraindikator<br />

herangezogen werden. 722 Das ist allerdings in den Varianten des Anbietens<br />

und des Inverkehrbringens von vornherein nicht denkbar, in den weiteren Varianten<br />

praktisch höchst unwahrscheinlich. Die potentiell kontraindikative Wirkung ist<br />

somit vernachlässigbar. Für den Rückschluss darauf, dass der Täter eine Ermöglichung<br />

sogar anstrebt, bedarf es zudem eines Anknüpfens an die äußeren Umstände,<br />

die das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ ausmachen. In Kombination<br />

mit diesen Umständen kann freilich auch ein Bewusstsein des Täters über eine<br />

durch sein Tun bewirkte künftige Ermöglichung mit höchster Wahrscheinlichkeit<br />

angenommen werden.<br />

In §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt., 14 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. MarkenG muss der Täter<br />

zum Zeitpunkt seines bloßen Besitzes der tatgegenständlichen Aufmachungen,<br />

Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel anstreben oder sich darüber bewusst<br />

sein, dass er diese anbieten oder in den Verkehr bringen wird. Als negativer Indikator,<br />

der dafür spricht, dass der Täter keine derartige psychische Beziehung zu<br />

seinem Tun hat, kann hier durchaus eine vom Täter ergriffene Maßnahme herangezogen<br />

werden, die nachhaltig durch ihn beherrscht werden kann und äußerlich<br />

sichtbar macht, dass ein Anbieten oder Inverkehrbringen für ihn nicht in Betracht<br />

kommt. Wenn auch eine solche Maßnahme bei ansonsten sämtlich zu bejahenden<br />

Straftatbestandsmerkmalen, insbesondere dem des Handelns im geschäftlichen<br />

Verkehr, sehr unwahrscheinlich ist, ist sie zumindest denkbar. Ein solcher Fall<br />

läge z.B. vor, wenn der Täter die tatgegenständlichen Aufmachungen in seinem<br />

zum Geschäftsbetrieb gehörenden Lager nicht etwa bloß aufbewahrt, sondern<br />

diese zur künstlerischen Dekoration an die Wände tapeziert. Damit würde er –<br />

nach außen sichtbar – sicherstellen, dass er diese nicht nur nicht anbieten oder in<br />

den Verkehr bringen wird, sondern er würde darüber hinaus sogar Dritten ein<br />

Verwenden dieser Aufmachungen unmöglich machen. Als positive Indikatoren<br />

für ein Anstreben oder Bewusstsein des Täters darüber, dass er die Tatgegenstände<br />

anbieten oder in den Verkehr bringen wird, können nur die Umstände des<br />

Besitzes herangezogen werden. So lässt etwa eine große Menge an tatgegenständlichen<br />

Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln einen Rückschluss<br />

darauf zu, dass ein späteres Anbieten oder Inverkehrbringen höchst wahrscheinlich<br />

bewusst oder gar angestrebt ist. Den gleichen Rückschluss lässt auch<br />

die Aufbewahrung dieser Tatgegenstände in einem Lager zu, das einem Verkaufsbetrieb<br />

zuzuordnen ist. Als Indikatoren sind demnach die Menge und der Lagerort<br />

der Tatgegenstände geeignet. Weitere passende Indikatoren sind hingegen<br />

nicht mehr ersichtlich.<br />

722 Allgemein zu spezifischen – dem Risiko der Handlung entgegensteuernden – Vermeidemaßnahmen<br />

des Täters sowie weiteren Anhaltspunkten, welche für ein Vertrauen des Täters auf einen<br />

guten Ausgang sprechen, mithin der Vorsatzfeststellung entgegenstehen vgl. Frisch, Meyer-<br />

Gedächtnisschr., 533, 556 ff.

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