Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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154 Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit im Markenstrafrecht<br />
ges Ergreifen einer derartigen Maßnahme muss demgegenüber als Kontraindikator<br />
herangezogen werden. 722 Das ist allerdings in den Varianten des Anbietens<br />
und des Inverkehrbringens von vornherein nicht denkbar, in den weiteren Varianten<br />
praktisch höchst unwahrscheinlich. Die potentiell kontraindikative Wirkung ist<br />
somit vernachlässigbar. Für den Rückschluss darauf, dass der Täter eine Ermöglichung<br />
sogar anstrebt, bedarf es zudem eines Anknüpfens an die äußeren Umstände,<br />
die das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ ausmachen. In Kombination<br />
mit diesen Umständen kann freilich auch ein Bewusstsein des Täters über eine<br />
durch sein Tun bewirkte künftige Ermöglichung mit höchster Wahrscheinlichkeit<br />
angenommen werden.<br />
In §§ 143 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt., 14 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. MarkenG muss der Täter<br />
zum Zeitpunkt seines bloßen Besitzes der tatgegenständlichen Aufmachungen,<br />
Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel anstreben oder sich darüber bewusst<br />
sein, dass er diese anbieten oder in den Verkehr bringen wird. Als negativer Indikator,<br />
der dafür spricht, dass der Täter keine derartige psychische Beziehung zu<br />
seinem Tun hat, kann hier durchaus eine vom Täter ergriffene Maßnahme herangezogen<br />
werden, die nachhaltig durch ihn beherrscht werden kann und äußerlich<br />
sichtbar macht, dass ein Anbieten oder Inverkehrbringen für ihn nicht in Betracht<br />
kommt. Wenn auch eine solche Maßnahme bei ansonsten sämtlich zu bejahenden<br />
Straftatbestandsmerkmalen, insbesondere dem des Handelns im geschäftlichen<br />
Verkehr, sehr unwahrscheinlich ist, ist sie zumindest denkbar. Ein solcher Fall<br />
läge z.B. vor, wenn der Täter die tatgegenständlichen Aufmachungen in seinem<br />
zum Geschäftsbetrieb gehörenden Lager nicht etwa bloß aufbewahrt, sondern<br />
diese zur künstlerischen Dekoration an die Wände tapeziert. Damit würde er –<br />
nach außen sichtbar – sicherstellen, dass er diese nicht nur nicht anbieten oder in<br />
den Verkehr bringen wird, sondern er würde darüber hinaus sogar Dritten ein<br />
Verwenden dieser Aufmachungen unmöglich machen. Als positive Indikatoren<br />
für ein Anstreben oder Bewusstsein des Täters darüber, dass er die Tatgegenstände<br />
anbieten oder in den Verkehr bringen wird, können nur die Umstände des<br />
Besitzes herangezogen werden. So lässt etwa eine große Menge an tatgegenständlichen<br />
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln einen Rückschluss<br />
darauf zu, dass ein späteres Anbieten oder Inverkehrbringen höchst wahrscheinlich<br />
bewusst oder gar angestrebt ist. Den gleichen Rückschluss lässt auch<br />
die Aufbewahrung dieser Tatgegenstände in einem Lager zu, das einem Verkaufsbetrieb<br />
zuzuordnen ist. Als Indikatoren sind demnach die Menge und der Lagerort<br />
der Tatgegenstände geeignet. Weitere passende Indikatoren sind hingegen<br />
nicht mehr ersichtlich.<br />
722 Allgemein zu spezifischen – dem Risiko der Handlung entgegensteuernden – Vermeidemaßnahmen<br />
des Täters sowie weiteren Anhaltspunkten, welche für ein Vertrauen des Täters auf einen<br />
guten Ausgang sprechen, mithin der Vorsatzfeststellung entgegenstehen vgl. Frisch, Meyer-<br />
Gedächtnisschr., 533, 556 ff.