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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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26 Allgemeine Grundlagen<br />

4. Abschnitt: Bestehen des Markenschutzes nach geltendem Recht<br />

A. Entstehung des Markenrechts<br />

Ein förmliches Markenrecht entsteht durch Eintragung in das Markenregister<br />

nach § 4 Nr. 1 MarkenG. <strong>Der</strong> dadurch begründete Markenschutz setzt die vorherige<br />

Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nicht voraus. 130 Unabhängig<br />

von einer Eintragung der Marke in das Markenregister entsteht demgegenüber ein<br />

materielles Markenrecht durch Erwerb von Verkehrsgeltung der im geschäftlichen<br />

Verkehr benutzten Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG). 131 Weiterhin kann ein Markenrecht<br />

auch – unabhängig von den anderen Entstehungsgründen 132 – durch notorische<br />

Bekanntheit einer Marke entstehen (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Die einzelnen Entstehungstatbestände<br />

stehen gleichberechtigt nebeneinander und unterscheiden<br />

sich nicht hinsichtlich ihrer nachfolgend dargestellten Rechtsfolgen.<br />

B. Schranken des Markenschutzes (§§ 20 ff. MarkenG)<br />

Die §§ 20 bis 26 MarkenG regeln die Schranken des Kennzeichenschutzes. Markenrechtliche<br />

Ansprüche aus §§ 14 bis 19 MarkenG unterliegen gem. § 20 S. 1<br />

MarkenG der bürgerlichrechtlichen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB. Sie können<br />

gem. § 21 MarkenG durch eine fünfjährige Duldung einer kollidierenden Benutzung<br />

verwirkt sein. Nach § 22 MarkenG können sie bei einer Bestandskraft der<br />

Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang ausgeschlossen sein. Weiterhin<br />

können sie sich gem. § 24 MarkenG erschöpfen, wenn die betreffende Ware unter<br />

dieser Marke durch den Markenrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den<br />

Verkehr gebracht wurde. Außerdem können sie bei mangelnder Benutzung innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre gem. § 25 f. MarkenG ausgeschlossen sein. Von Bedeutung<br />

sind insbesondere der Benutzungszwang und die Erschöpfung 133.<br />

C. Übertragung und Verwertung (§§ 27, 29 f. MarkenG)<br />

Zu früheren Zeiten wurden Markenrechte als Persönlichkeitsrechte des Markenrechtsinhabers<br />

und somit als unverfügbar verstanden. 134 Obgleich sie auch weiterhin<br />

persönlichkeitsrechtliche Bezüge aufweisen können 135, kann deren jeweiliger<br />

130 RGZ 97, 90, 94 f. – „Pecho/Pecose“; BGHZ 10, 211, 213 – „Nordona/Norda“; BGH GRUR<br />

1957, 224, 224 – „Odorex“; Fezer, MarkenG, § 4, Rn. 9.<br />

131 Freilich können die Entstehungsgründe der Eintragung und der Benutzung einer Marke kumulativ<br />

vorliegen, vgl. Fezer, MarkenG, § 4, Rn. 10.<br />

132 Dieser Entstehungsgrund kann jedoch ebenfalls zu den anderen kumulativ vorliegen, vgl. Fezer,<br />

MarkenG, § 4, Rn. 11.<br />

133 Dazu Pickrahn, GRUR 1996, 383, 383 f.<br />

134 RGZ 69, 401, 403; 108, 8, 9 – „Saccharin“; 113, 413, 414.<br />

135 Siehe Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rn. 11.

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