Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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24 Allgemeine Grundlagen<br />
rechts. Dabei ist zu beachten, dass das Markenrecht nur einen Teil des gewerblichen<br />
Rechtsschutzes darstellt. Die Geschichte des Markenrechts ist daher im vernetzten<br />
Gesamtzusammenhang mit der historischen Entwicklung des gewerblichen<br />
Rechtsschutzes einschließlich dessen Interdependenzen mit der Wirtschafts-<br />
und Sozialgeschichte zu sehen, wobei dabei insbesondere die historische Entwicklung<br />
des Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechts von Interesse ist. 120<br />
Die Geschichte der Marken und der damit verbundenen Markenrechte reicht<br />
bis in die Antike. 121 Im Mittelalter äußerte sich das Kennzeichnungswesen vor<br />
allem in den alten Stadt- und Zunftzeichen, aber auch z.B. in den Meisterzeichen.<br />
122 Bis zur Liberalisierung der Wirtschaft im 19. Jahrhundert diente das Markenwesen<br />
in Deutschland insbesondere der staatlichen Kontrolle der Qualität der<br />
gekennzeichneten Ware und zielte somit auf den Schutz von Gewerbe und Kunst<br />
ab. 123 Sein Zweck war also vorwiegend gewerbepolizeilicher Natur. 124 Mit der<br />
Einführung der Gewerbefreiheit ging auch ein Wandel des Markenwesens einher<br />
hin zu einer im Wesentlichen mit der heutigen übereinstimmenden Struktur. 125<br />
Während im 19. Jahrhundert der Schwerpunkt des Markenschutzes durch das<br />
Strafrecht gewährleistet wurde 126, ist heute die praktische Bedeutung des Zivilrechts<br />
vorherrschend 127. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass<br />
daneben auch einerseits das Zollrecht, insbesondere das Grenzbeschlagnahmeverfahren<br />
gem. §§ 146 ff. MarkenG, und andererseits das Strafrecht für den Markenschutz<br />
bedeutend sind. Die einzelnen rechtlichen Instrumentarien können nämlich<br />
in geschickt aufeinander abgestimmter Kombination einen effektiven Schutz<br />
bieten. So ist z.B. ein zollrechtliches Vorgehen nicht nur unter dem Gesichtspunkt<br />
sinnvoll, wenigstens einen Teil der eingeführten Piraterieware aus dem Verkehr zu<br />
ziehen. Durch den Zoll gelangen Markenrechtsinhaber auch an wertvolle Teilinformationen<br />
über die logistische Organisation der Markenpiraten. Davon abgesehen<br />
ist der Zoll auch der Hauptinitiator von Strafverfahren. 128 <strong>Der</strong> rechtliche Teil<br />
120 Vgl. Ekey/Klippel/Klippel, HK-MarkenR, E 1, Rn. 1.<br />
121 Vgl. dazu Fezer, GRUR 2003, 457 ff., der in seiner historischen Skizze des Zeichenwesens sogar<br />
zurück bis zu den Stempelsiegeln geht, deren frühester Beleg aus der Anatolischen Ausgrabungsstätte<br />
Catal Hüyük auf das Jahr 6000 v. Chr. datiert wird.<br />
122 Busse, Warenzeichengesetz, Einf. 3; Fezer, GRUR 2003, 457, 459 f.<br />
123 Fezer, MarkenG Einl., Rn. 1; Fezer, GRUR 2003, 457, 460.<br />
124 Busse, Warenzeichengesetz, Einf. 3.<br />
125 Vgl. Fezer, MarkenG, Einl. A, Rn. 18 f.<br />
126 v. Gravenreuth, GRUR 1983, 349, 349.<br />
127 So wird überwiegend lediglich der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG geltend<br />
gemacht. Vgl. Hubmann/Götting, § 47, Rn. 2 m.w.N.<br />
128 Zweiter Produktpirateriebericht der Bundesregierung (10. November 1999), BT-Drucksache<br />
14/2111, S. 2 und 10. Dagegen schreiben Müller/Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität,<br />
8. Kapitel, Rn. 28 von einer Aufklärungsfeindlichkeit der von den Zollbehörden geübten Praxis<br />
und gehen somit wohl von einer noch weitergehend möglichen Kooperation dieser mit den<br />
Strafverfolgungsbehörden aus.