Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Außerstrafrechtlicher Markenrechtsschutz in der Rechtswirklichkeit 23<br />
3. Abschnitt: Außerstrafrechtlicher Markenrechtsschutz in der Rechtswirklichkeit<br />
A. (Soziale) Bedeutung des Markenschutzes<br />
I. Wirtschaftlicher Wert von Marken<br />
Wie bereits einleitend dargelegt, hat die Marke als Unternehmensleistung 113 einen<br />
wirtschaftlichen Wert nicht nur für das betreffende Unternehmen selbst, sondern<br />
unmittelbar auch für andere Akteure wie insbesondere den Verbrauchern und<br />
mittelbar für die Volkswirtschaft insgesamt. Marken stellen ein wesentliches<br />
Grundelement ein jeder marktwirtschaftlicher Wettbewerbsordnung dar. 114 Ihre<br />
unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung wird durch die vielseitigen, auf der grundlegenden<br />
Unterscheidungsfunktion aufbauenden Markenfunktionen beschrieben<br />
und erklärt. 115<br />
II. Allgemeine rechtliche Folgerungen aus der Bedeutung von Marken<br />
Wegen der sozioökonomischen Bedeutung von Marken ist deren Schutz weitgehend<br />
dem sachenrechtlichen Eigentum angenähert. 116 Zivilrechtlich ist die Marke<br />
als ausschließliches, <strong>subjektive</strong>s Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG) ausgestaltet. Die<br />
Marke ist verfassungsrechtlich unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG<br />
gestellt und hat somit innerhalb des Rechts des geistigen Eigentums den gleichen<br />
Rang wie die anderen Immaterialgüterrechte. 117 Marken sind nicht nur – parallel<br />
zum deutschen Schutz – durch die Rechtsordnungen anderer Länder geschützt,<br />
sondern der Markenschutz ist sogar durch das Gemeinschaftsmarkenrecht 118 und<br />
das internationale Markenprivatrecht 119 als Teil des Immaterialgüterkollisionsrechts<br />
internationalisiert.<br />
B. Historische Entwicklung des deutschen Markenrechts bis zur Mehrgleisigkeit des geltenden<br />
Markenschutzes<br />
Zum besseren Verständnis des sozioökonomischen Rahmens, in welchem das<br />
Thema der vorliegenden Arbeit eingebettet ist und welcher die später erfolgende<br />
Entwicklung eines Indikatorensystems für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht<br />
beeinflusst, bedarf es kurzer Ausführungen zur Geschichte des Marken-<br />
113 Ann, GRUR Int. 2004, 597, 598; Fezer, MarkenG, Einl. C, Rn. 14 f.<br />
114 Für den engeren Blick auf die Marke als konstitutiven Teil einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung<br />
in der Europäischen Union vgl. Fezer, MarkenG, Einl. C, Rn. 11 ff.<br />
115 Mehr dazu siehe Busse, Warenzeichengesetz, Einf. 1; Fezer, MarkenG, Einl. D, Rn. 1 ff.; Ingerl/Rohnke,<br />
MarkenG, Einl., Rn. 72.<br />
116 Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl., Rn. 1.<br />
117 Fezer, MarkenG, Einl. C, Rn. 8 ff.; Wieland, in: Dreier, Art. 14 GG, Rn. 51 f.<br />
118 Vgl. Fezer, MarkenG, Einl. F, Rn. 1 ff.<br />
119 Vgl. Fezer, MarkenG, Einl. H, Rn. 1 ff.