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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Außerstrafrechtlicher Markenrechtsschutz in der Rechtswirklichkeit 23<br />

3. Abschnitt: Außerstrafrechtlicher Markenrechtsschutz in der Rechtswirklichkeit<br />

A. (Soziale) Bedeutung des Markenschutzes<br />

I. Wirtschaftlicher Wert von Marken<br />

Wie bereits einleitend dargelegt, hat die Marke als Unternehmensleistung 113 einen<br />

wirtschaftlichen Wert nicht nur für das betreffende Unternehmen selbst, sondern<br />

unmittelbar auch für andere Akteure wie insbesondere den Verbrauchern und<br />

mittelbar für die Volkswirtschaft insgesamt. Marken stellen ein wesentliches<br />

Grundelement ein jeder marktwirtschaftlicher Wettbewerbsordnung dar. 114 Ihre<br />

unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung wird durch die vielseitigen, auf der grundlegenden<br />

Unterscheidungsfunktion aufbauenden Markenfunktionen beschrieben<br />

und erklärt. 115<br />

II. Allgemeine rechtliche Folgerungen aus der Bedeutung von Marken<br />

Wegen der sozioökonomischen Bedeutung von Marken ist deren Schutz weitgehend<br />

dem sachenrechtlichen Eigentum angenähert. 116 Zivilrechtlich ist die Marke<br />

als ausschließliches, <strong>subjektive</strong>s Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG) ausgestaltet. Die<br />

Marke ist verfassungsrechtlich unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG<br />

gestellt und hat somit innerhalb des Rechts des geistigen Eigentums den gleichen<br />

Rang wie die anderen Immaterialgüterrechte. 117 Marken sind nicht nur – parallel<br />

zum deutschen Schutz – durch die Rechtsordnungen anderer Länder geschützt,<br />

sondern der Markenschutz ist sogar durch das Gemeinschaftsmarkenrecht 118 und<br />

das internationale Markenprivatrecht 119 als Teil des Immaterialgüterkollisionsrechts<br />

internationalisiert.<br />

B. Historische Entwicklung des deutschen Markenrechts bis zur Mehrgleisigkeit des geltenden<br />

Markenschutzes<br />

Zum besseren Verständnis des sozioökonomischen Rahmens, in welchem das<br />

Thema der vorliegenden Arbeit eingebettet ist und welcher die später erfolgende<br />

Entwicklung eines Indikatorensystems für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht<br />

beeinflusst, bedarf es kurzer Ausführungen zur Geschichte des Marken-<br />

113 Ann, GRUR Int. 2004, 597, 598; Fezer, MarkenG, Einl. C, Rn. 14 f.<br />

114 Für den engeren Blick auf die Marke als konstitutiven Teil einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung<br />

in der Europäischen Union vgl. Fezer, MarkenG, Einl. C, Rn. 11 ff.<br />

115 Mehr dazu siehe Busse, Warenzeichengesetz, Einf. 1; Fezer, MarkenG, Einl. D, Rn. 1 ff.; Ingerl/Rohnke,<br />

MarkenG, Einl., Rn. 72.<br />

116 Ingerl/Rohnke, MarkenG, Einl., Rn. 1.<br />

117 Fezer, MarkenG, Einl. C, Rn. 8 ff.; Wieland, in: Dreier, Art. 14 GG, Rn. 51 f.<br />

118 Vgl. Fezer, MarkenG, Einl. F, Rn. 1 ff.<br />

119 Vgl. Fezer, MarkenG, Einl. H, Rn. 1 ff.

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