Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 145<br />
Außerdem können ein sehr günstiger Preis und ein Angebot von Markenprodukten<br />
außerhalb der vom Hersteller organisierten Vertriebswege für gewerbliche<br />
Einkäufer Zweifel an der Markenrechtskonformität entstehen lassen. Diese beiden<br />
Kriterien eignen sich daher ebenfalls als Indikatoren für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />
im Markenstrafrecht. 699 Da diese beiden Kriterien auch als Indikatoren für<br />
die <strong>subjektive</strong> Zurechnung bezüglich einer Hehlerei (§ 259 StGB) in Frage kommen,<br />
können sie allerdings keineswegs selbstständig gehandhabt werden. Sie dürfen<br />
folglich immer nur im Zusammenhang mit anderen Indikatoren für die <strong>subjektive</strong><br />
Zurechnung im Markenstrafrecht herangezogen werden.<br />
Diese Kriterien indizieren en bloc die <strong>subjektive</strong> Tatseite der Straftatbestandsmerkmale<br />
der Begehung durch einen „Dritten“ und der „Widerrechtlichkeit“.<br />
Sie stellen damit gleichzeitig die wesentlichen Kriterien der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
im Markenstrafrecht dar, mithin die wesentlichen Indikatoren hierfür.<br />
Denn die beiden Straftatbestandsmerkmale der Begehung durch einen „Dritten“<br />
und der „Widerrechtlichkeit“ betreffen allesamt den Aspekt der Nichtberechtigung<br />
des Täters zur Markenbenutzung und demzufolge den Kern der Markenrechtsverletzung.<br />
Somit stehen die Indikatoren für den Rückschluss auf die <strong>subjektive</strong><br />
Tatseite dieser beiden Straftatbestandsmerkmale im Kern der vorliegenden<br />
Betrachtung. Ihr Gewicht im Verhältnis zueinander ist eine Frage der an späterer<br />
Stelle erörterten Systematisierung des gesamten Indikatorenkatalogs für die <strong>subjektive</strong><br />
Zurechnung im Markenstrafrecht.<br />
b) Für einzelne <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>Tatbestand</strong>svarianten zusätzlich geltende<br />
Indikatoren<br />
Über die zuvor dargestellten positiven wie auch negativen Indikatoren hinaus,<br />
welche zur Indikation wie auch zur Gegenindikation der <strong>subjektive</strong>n Tatseite für<br />
alle <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>svarianten gleichermaßen gelten, bedarf es<br />
zusätzlicher spezieller Indikatoren für die <strong>subjektive</strong> Tatseite der einzelnen <strong>Tatbestand</strong>svarianten.<br />
Die <strong>Tatbestand</strong>svariante der §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt., 14 Abs. 2<br />
Nr. 1 MarkenG fordert eine Doppelidentität. 700 Sofern diese hohe objektive Anforderung<br />
bejaht werden kann, stellt sie sogleich für sich genommen einen nicht<br />
mehr zu steigernden Indikator für den Rückschluss auf die diesbezügliche Täterpsyche<br />
dar. 701 Zusammen mit den allgemeinen <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Indikatoren<br />
699 Vgl. BGH GRUR 1987, 520, 522 – „Chanel No. 5 (I)“; BGH GRUR 1987, 524, 525 – „Chanel<br />
N° 5 (II)“. Vgl. auch Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 87 und<br />
117; Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 152 f. Vgl. auch oben (Hpttl., 6. Tl.,<br />
3. Abschn., A., III.). Gegen den zwingenden Charakter dieser Kriterien: Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie,<br />
S. 103 f.<br />
700 Vgl. oben bei der Darstellung der allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen (Hpttl., 4. Tl., 1.<br />
Abschn., B., II., 1.).<br />
701 Auch Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie, S. 103 stellt für den Schadensersatzanspruch gem. § 14<br />
Abs. 6 MarkenG fest, dass in Fällen der identischen oder nahezu identischen Nachahmung von<br />
Marken meist ein Vorsatz vorliegt.