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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Übertragung des Meinungsstandes auf das Markenstrafrecht 145<br />

Außerdem können ein sehr günstiger Preis und ein Angebot von Markenprodukten<br />

außerhalb der vom Hersteller organisierten Vertriebswege für gewerbliche<br />

Einkäufer Zweifel an der Markenrechtskonformität entstehen lassen. Diese beiden<br />

Kriterien eignen sich daher ebenfalls als Indikatoren für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung<br />

im Markenstrafrecht. 699 Da diese beiden Kriterien auch als Indikatoren für<br />

die <strong>subjektive</strong> Zurechnung bezüglich einer Hehlerei (§ 259 StGB) in Frage kommen,<br />

können sie allerdings keineswegs selbstständig gehandhabt werden. Sie dürfen<br />

folglich immer nur im Zusammenhang mit anderen Indikatoren für die <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung im Markenstrafrecht herangezogen werden.<br />

Diese Kriterien indizieren en bloc die <strong>subjektive</strong> Tatseite der Straftatbestandsmerkmale<br />

der Begehung durch einen „Dritten“ und der „Widerrechtlichkeit“.<br />

Sie stellen damit gleichzeitig die wesentlichen Kriterien der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

im Markenstrafrecht dar, mithin die wesentlichen Indikatoren hierfür.<br />

Denn die beiden Straftatbestandsmerkmale der Begehung durch einen „Dritten“<br />

und der „Widerrechtlichkeit“ betreffen allesamt den Aspekt der Nichtberechtigung<br />

des Täters zur Markenbenutzung und demzufolge den Kern der Markenrechtsverletzung.<br />

Somit stehen die Indikatoren für den Rückschluss auf die <strong>subjektive</strong><br />

Tatseite dieser beiden Straftatbestandsmerkmale im Kern der vorliegenden<br />

Betrachtung. Ihr Gewicht im Verhältnis zueinander ist eine Frage der an späterer<br />

Stelle erörterten Systematisierung des gesamten Indikatorenkatalogs für die <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung im Markenstrafrecht.<br />

b) Für einzelne <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>Tatbestand</strong>svarianten zusätzlich geltende<br />

Indikatoren<br />

Über die zuvor dargestellten positiven wie auch negativen Indikatoren hinaus,<br />

welche zur Indikation wie auch zur Gegenindikation der <strong>subjektive</strong>n Tatseite für<br />

alle <strong>markenstrafrechtliche</strong>n <strong>Tatbestand</strong>svarianten gleichermaßen gelten, bedarf es<br />

zusätzlicher spezieller Indikatoren für die <strong>subjektive</strong> Tatseite der einzelnen <strong>Tatbestand</strong>svarianten.<br />

Die <strong>Tatbestand</strong>svariante der §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt., 14 Abs. 2<br />

Nr. 1 MarkenG fordert eine Doppelidentität. 700 Sofern diese hohe objektive Anforderung<br />

bejaht werden kann, stellt sie sogleich für sich genommen einen nicht<br />

mehr zu steigernden Indikator für den Rückschluss auf die diesbezügliche Täterpsyche<br />

dar. 701 Zusammen mit den allgemeinen <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Indikatoren<br />

699 Vgl. BGH GRUR 1987, 520, 522 – „Chanel No. 5 (I)“; BGH GRUR 1987, 524, 525 – „Chanel<br />

N° 5 (II)“. Vgl. auch Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 87 und<br />

117; Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 152 f. Vgl. auch oben (Hpttl., 6. Tl.,<br />

3. Abschn., A., III.). Gegen den zwingenden Charakter dieser Kriterien: Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie,<br />

S. 103 f.<br />

700 Vgl. oben bei der Darstellung der allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen (Hpttl., 4. Tl., 1.<br />

Abschn., B., II., 1.).<br />

701 Auch Schuhmacher, Marken(artikel)piraterie, S. 103 stellt für den Schadensersatzanspruch gem. § 14<br />

Abs. 6 MarkenG fest, dass in Fällen der identischen oder nahezu identischen Nachahmung von<br />

Marken meist ein Vorsatz vorliegt.

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