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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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VI Inhaltsverzeichnis<br />

2. Abschnitt: Einflussgrößen auf die Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n<br />

Zurechnung i.w.S. 82<br />

A. Abhängigkeit vom Verständnis der objektiven Zurechnung 82<br />

B. Abhängigkeit vom Verständnis des Vorsatzes und des<br />

vorsatzausschließenden Irrtums 84<br />

C. Abhängigkeit vom Verständnis der Fahrlässigkeit 85<br />

I. Relevante Faktoren für die <strong>subjektive</strong> Zurechnung bei der<br />

Fahrlässigkeit 85<br />

II. Strafrechtssystematischer Ort und Maßstab der<br />

Fahrlässigkeit 85<br />

1. Fahrlässigkeit allein auf strafrechtssystematischer Ebene<br />

der Schuld 85<br />

a) Reine Schuldlösung 85<br />

b) Stellungnahme 85<br />

2. Systematische Verortung der Fahrlässigkeit auf Ebene<br />

der Schuld und des Unrechts 87<br />

a) „komplexer Fahrlässigkeitsbegriff“ 87<br />

b) Stellungnahme 88<br />

3. Fahrlässigkeit einzig als Frage des strafrechtlichen<br />

Unrechts 94<br />

III. Ergebnis 95<br />

3. Abschnitt: Zusammenfassung 95<br />

4. Teil: Strafrechtlicher Markenrechtsschutz 96<br />

1. Abschnitt: Markenkollisionsdelikte 96<br />

A. Systematik der <strong>markenstrafrechtliche</strong>n Inkriminierung 96<br />

B. <strong>Der</strong> <strong>markenstrafrechtliche</strong> Grundtatbestand des § 143 Abs. 1<br />

MarkenG 96<br />

I. Allgemeine <strong>markenstrafrechtliche</strong> <strong>Tatbestand</strong>smerkmale 96<br />

1. Markenmäßige Benutzung 96<br />

2. Begehung durch einen „Dritten“ 97<br />

3. „im geschäftlichen Verkehr“ 97<br />

4. Markenstrafrechtliche Widerrechtlichkeit 98<br />

II. <strong>Tatbestand</strong>svarianten des § 143 Abs. 1 Nrn. 1 und 2<br />

MarkenG (unmittelbare Markenverletzungen) 99<br />

1. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<br />

(Identitätsverletzung) 99<br />

2. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<br />

(Kennzeichnungskraftverletzung) 99<br />

3. §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG<br />

(Bekanntheitsverletzung) 100

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