Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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108 Strafrechtlicher Markenrechtsschutz<br />
fahrens gegen einen Markenkriminellen gem. § 258 Abs. 1 StGB wegen Strafvereitelung<br />
strafbar. 520<br />
Sofern ein Markendelikt von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung<br />
(§ 129 StGB) 521 begangen wird, kommt gem. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB auch<br />
eine daran anknüpfende Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB wegen Geldwäsche<br />
in Betracht. Das widerrechtlich gekennzeichnete Produkt stellt dabei als taugliches<br />
Tatobjekt den Gegenstand nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB dar. Ein Erwerber<br />
des Falsifikats verschafft sich dieses (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und nimmt damit<br />
regelmäßig gleichzeitig auch eine Vereitelungs- oder Gefährdungshandlung nach<br />
§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Ein sich auch erforderlicherweise auf die Vortat 522<br />
erstreckender Vorsatz 523 wird allerdings bei einem privaten Endabnehmer meist<br />
nicht vorliegen, aber unter Umständen bei einem Zwischenhändler. 524<br />
In Fällen wie dem sog. Domain-Grabbing 525 und einigen anderen Konstellationen<br />
kommt eine Strafbarkeit gem. § 253 Abs. 1 StGB wegen Erpressung in Betracht.<br />
Dabei ist der Täter stets aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche des Markenrechtsinhabers<br />
zu einer bestimmten Verhaltensweise verpflichtet, z.B. gem. § 14<br />
Abs. 5 MarkenG zur Unterlassung der Zeichenbenutzung oder gem. § 18 Abs. 1<br />
MarkenG zur Vernichtung der in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen widerrechtlich<br />
gekennzeichneten Gegenstände. Dieses geschuldete Verhalten verknüpft<br />
er sodann aber mit einer Forderung nach einer Gegenleistung durch den<br />
Markenrechtsinhaber. Ein solches Nachtatverhalten führt regelmäßig zu einer<br />
Strafbarkeit gem. § 253 Abs. 1 StGB. 526<br />
520 Schulz, Markenstrafrecht, S. 149 ff. m.w.N. Zu einer denkbaren Strafbarkeit wegen Strafvereitelung<br />
s. auch Braun, Produktpiraterie, S. 185 f.; Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie,<br />
§ 5, Rn. 171 ff.<br />
521 Eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB ist ein auf Dauer angelegter und einheitlicher<br />
Verband von mindestens drei Personen, der eine feste Organisation und einen dem Einzelnen<br />
übergeordneten Willen der Gesamtheit hat und gemeinsame Zwecke verfolgt; ein als nicht nur<br />
von untergeordneter Bedeutung zu qualifizierender (§ 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB) Zweck oder eine<br />
derartige Tätigkeit der Vereinigung muss zum Zeitpunkt der Tat in der Begehung von Straftaten<br />
mit erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller<br />
Umstände) bestehen. Vgl. BGHSt 31, 202, 204 ff.; 31, 239 ff.; 41, 47, 50 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben,<br />
§ 129 StGB, Rn. 3 ff.<br />
522 Davon ist freilich auch der Umstand, dass der Gegenstand aus der Tat einer kriminellen Vereinigung<br />
herrührt, umfasst.<br />
523 In Bezug auf die Vortat reicht auch Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB.<br />
524 Vgl. zu alldem auch Schulz, Markenstrafrecht, S. 153 ff. m.w.N.<br />
525 OLG München wistra 2001, 33, 33 f. Vgl. auch Kiethe/Groeschke, WRP 2002, 27 ff. m.w.N. mit<br />
einer Untersuchung von BGH WRP 2001, 160 – „Classe E“ auf generalisierbare Lösungsansätze<br />
hin, die auch für das Domain-Grabbing fruchtbar sein sollen.<br />
526 Vgl. Schulz, Markenstrafrecht, S. 146 f.