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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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108 Strafrechtlicher Markenrechtsschutz<br />

fahrens gegen einen Markenkriminellen gem. § 258 Abs. 1 StGB wegen Strafvereitelung<br />

strafbar. 520<br />

Sofern ein Markendelikt von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung<br />

(§ 129 StGB) 521 begangen wird, kommt gem. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB auch<br />

eine daran anknüpfende Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB wegen Geldwäsche<br />

in Betracht. Das widerrechtlich gekennzeichnete Produkt stellt dabei als taugliches<br />

Tatobjekt den Gegenstand nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB dar. Ein Erwerber<br />

des Falsifikats verschafft sich dieses (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und nimmt damit<br />

regelmäßig gleichzeitig auch eine Vereitelungs- oder Gefährdungshandlung nach<br />

§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Ein sich auch erforderlicherweise auf die Vortat 522<br />

erstreckender Vorsatz 523 wird allerdings bei einem privaten Endabnehmer meist<br />

nicht vorliegen, aber unter Umständen bei einem Zwischenhändler. 524<br />

In Fällen wie dem sog. Domain-Grabbing 525 und einigen anderen Konstellationen<br />

kommt eine Strafbarkeit gem. § 253 Abs. 1 StGB wegen Erpressung in Betracht.<br />

Dabei ist der Täter stets aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche des Markenrechtsinhabers<br />

zu einer bestimmten Verhaltensweise verpflichtet, z.B. gem. § 14<br />

Abs. 5 MarkenG zur Unterlassung der Zeichenbenutzung oder gem. § 18 Abs. 1<br />

MarkenG zur Vernichtung der in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen widerrechtlich<br />

gekennzeichneten Gegenstände. Dieses geschuldete Verhalten verknüpft<br />

er sodann aber mit einer Forderung nach einer Gegenleistung durch den<br />

Markenrechtsinhaber. Ein solches Nachtatverhalten führt regelmäßig zu einer<br />

Strafbarkeit gem. § 253 Abs. 1 StGB. 526<br />

520 Schulz, Markenstrafrecht, S. 149 ff. m.w.N. Zu einer denkbaren Strafbarkeit wegen Strafvereitelung<br />

s. auch Braun, Produktpiraterie, S. 185 f.; Holler, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie,<br />

§ 5, Rn. 171 ff.<br />

521 Eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB ist ein auf Dauer angelegter und einheitlicher<br />

Verband von mindestens drei Personen, der eine feste Organisation und einen dem Einzelnen<br />

übergeordneten Willen der Gesamtheit hat und gemeinsame Zwecke verfolgt; ein als nicht nur<br />

von untergeordneter Bedeutung zu qualifizierender (§ 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB) Zweck oder eine<br />

derartige Tätigkeit der Vereinigung muss zum Zeitpunkt der Tat in der Begehung von Straftaten<br />

mit erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller<br />

Umstände) bestehen. Vgl. BGHSt 31, 202, 204 ff.; 31, 239 ff.; 41, 47, 50 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben,<br />

§ 129 StGB, Rn. 3 ff.<br />

522 Davon ist freilich auch der Umstand, dass der Gegenstand aus der Tat einer kriminellen Vereinigung<br />

herrührt, umfasst.<br />

523 In Bezug auf die Vortat reicht auch Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB.<br />

524 Vgl. zu alldem auch Schulz, Markenstrafrecht, S. 153 ff. m.w.N.<br />

525 OLG München wistra 2001, 33, 33 f. Vgl. auch Kiethe/Groeschke, WRP 2002, 27 ff. m.w.N. mit<br />

einer Untersuchung von BGH WRP 2001, 160 – „Classe E“ auf generalisierbare Lösungsansätze<br />

hin, die auch für das Domain-Grabbing fruchtbar sein sollen.<br />

526 Vgl. Schulz, Markenstrafrecht, S. 146 f.

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