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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Zivilrechtlicher Markenrechtsschutz 31<br />

für den Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG ein <strong>subjektive</strong>s <strong>Tatbestand</strong>smerkmal<br />

gefordert.<br />

Zudem erweitert § 14 Abs. 4 MarkenG die Verletzungstatbestände um drei<br />

wesentliche Fallgruppen von Vorbereitungshandlungen, soweit eine Gefahr für<br />

Verwendungshandlungen nach § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG besteht. Dabei ist zu<br />

beachten, dass wieder einzig bezüglich der <strong>Tatbestand</strong>svariante des § 14 Abs. 4<br />

Nr. 2 3. Var. MarkenG eine Zweckgerichtetheit des Besitzes der Aufmachungen,<br />

Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel und damit auch hier ein <strong>subjektive</strong>s<br />

<strong>Tatbestand</strong>smerkmal gefordert ist. In derselben Weise wie zuvor im Rahmen des<br />

§ 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. MarkenG gleicht dies aus, dass der Besitz gegenüber den<br />

anderen beiden Varianten des § 14 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG, nämlich des Anbietens<br />

oder des Inverkehrbringens, (nochmals) vorgelagert ist und daher zur Gleichbewertung<br />

mit diesen ein weiteres Merkmal hinzutreten muss.<br />

II. Schadensersatzanspruch (§ 14 Abs. 6 MarkenG)<br />

Für den markenrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 14 Abs. 6 MarkenG<br />

bedarf es der zusätzlichen Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens in Gestalt<br />

einer Vorsätzlichkeit 153 oder Fahrlässigkeit 154 der Markenrechtsverletzungshandlung.<br />

Ein Schadensersatzanspruch ist demnach nur bei einem bestimmten Ausschnitt<br />

von Markenkollisionen begründet. Da für den markenrechtlichen Schadensersatzanspruch<br />

gem. § 14 Abs. 6 MarkenG auf <strong>subjektive</strong>r Tatseite eine einfache<br />

Fahrlässigkeit genügt 155, konzentrieren sich die Bemühungen der markenzivilrechtlichen<br />

Rechtsprechung und Literatur auf die konkretisierende Interpretation<br />

eben dieser. 156 Aufgrund der hohen Sorgfaltsanforderungen, welche an den geschäftlichen<br />

Verkehrskreis im Umgang mit Marken gestellt werden, wird eine<br />

Fahrlässigkeit im Markenrecht regelmäßig eilig bejaht. 157 Bei den durch den BGH<br />

153 Nach Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 1016 handelt der Verletzer vorsätzlich, wenn er das kollidierende<br />

Markenrecht kennt und weiß, dass die Benutzung seines Kennzeichens den Schutzumfang des<br />

fremden Markenrechts verletzt.<br />

154 Nach Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 1017 handelt der Verletzer fahrlässig, wenn er das fremde Markenrecht<br />

infolge Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB)<br />

nicht kennt, und wenn er die Rechtswidrigkeit der Benutzung seines Kennzeichens im Falle der<br />

Kenntnis des kollidierenden Markenrechts hätte erkennen können.<br />

155 Nach § 14 Abs. 1 MarkenG 1874 bedurfte es demgegenüber für den Entschädigungsanspruch<br />

noch einer Wissentlichkeit. Nach § 14 Abs. 1 WaarenzeichenG 1894 war immerhin noch mindestens<br />

eine grobe Fahrlässigkeit nötig; vgl. auch Hagens, Warenzeichenrecht, § 14 WZG,<br />

Anm. 14. Erst seit § 24 Abs. 2 WZG 1936 reicht eine einfache Fahrlässigkeit; vgl. auch Busse,<br />

Warenzeichengesetz, § 24, Anm. 14.<br />

156 Statt vieler BGH GRUR 1961, 535, 538 – „arko“. Vgl. auch Hpttl., 6. Tl., 3. Abschn., A., II.<br />

157 RG MuW 1923/1924, 222, 224 – „Ulema/Ulwena“; RG GRUR 1941, 475, 480 – „Lindbergh/Lindberg“;<br />

BGH GRUR 1959, 599, 602 f. – „Teekanne“; BGH GRUR 1960, 186, 188 f.<br />

– „Arctos“; BGH GRUR 1970, 87, 89 – „Muschi-Blix“; Fezer, MarkenG, § 14, Rn. 1018 ff.<br />

m.w.N.; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § 14, Rn. 347 m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG,<br />

Vor §§ 14-19d, Rn. 220 m.w.N.; Schweyer, in: v. Schultz, Markenrecht, § 14 MarkenG, Rn. 257.<br />

Vgl. auch Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 86.

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