Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 59<br />
Ganz im Gegenteil spricht nämlich gegen den Kausalverlauf als Vorsatzgegenstand<br />
mehr als nur der obige einführende Gedanke, dass der konkrete Kausalverlauf<br />
zumindest kein expliziter zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehörender Umstand<br />
ist. So handelt es sich bei der nach der herkömmlichen Auffassung einzig<br />
entscheidenden Weichenstellung, ob nämlich die Kausalabweichung wesentlich<br />
oder unwesentlich ist, nicht etwa um einen Bewusstseinsvorgang im Kopf des<br />
Handelnden, also um eine für den Vorsatz typische handelndenpsychische Frage<br />
304. Vielmehr stellt die Entscheidung dieser Weichenstellung eine rein rechtliche<br />
Wertungsfrage dar. 305 Dies zeigt sich gerade auch bei den unwesentlichen<br />
Kausalabweichungen. So soll bei einer solchen nach der herkömmlichen<br />
Auffassung der Vorsatz nicht ausgeschlossen sein, trotzdem sich der Handelnde<br />
den konkreten Kausalverlauf so nicht vorgestellt hat. Als Begründung dafür wird<br />
angeführt, dass sich die Abweichung noch innerhalb der Grenzen des nach<br />
allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält. Dieses Kriterium (erstes<br />
Kriterium zur Feststellung der Wesentlichkeit der Kausalabweichung) ist aber<br />
doch ganz offensichtlich von der Psyche des Handelnden entkoppelt und stellt<br />
einzig eine Wertungsfrage dar. Als einzig normatives Kriterium ist es aber in der –<br />
typischerweise auf psychischen Kriterien beruhenden – Vorsatzlehre schlichtweg<br />
strafrechtssystematisch falsch verortet. 306<br />
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass Tun und Erfolg über Regeln verknüpft<br />
werden 307, sich strafrechtliche „Kausalität“ also über Regeln konstituiert, kann der<br />
Kausalverlauf nicht Vorsatzgegenstand sein, da auch ansonsten Regeln, die für die<br />
Anwendung von Strafrechtsnormen gelten, nicht zum Vorsatzgegenstand erklärt<br />
werden 308; kurz: Für den Vorsatz ist es (regelmäßig) irrelevant, ob sich der Handelnde<br />
einer unrechtsbegründenden Regel bewusst ist (Umkehrschluss aus § 17<br />
S. 1 StGB).<br />
Zudem kann nur ex post bestimmt werden, ob eine Handlung als Antecedens-<br />
Bedingung eines Naturgesetzes für den Erfolg ursächlich war oder nicht. Wenn<br />
aber somit die genaue Kausalität erst im Nachhinein gewusst werden kann, zumindest<br />
die Möglichkeit einer Kenntnisnahme eines jeden Vorsatzgegenstandes<br />
§ 15, Rn. 11; Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 49; NK-StGB-Puppe, § 16, Rn. 75-79 u. 82; Roxin,<br />
AT I, § 12, Rn. 152; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 169 (im Umkehrschluss aus<br />
der fehlenden Aufführung des Kausalverlaufs als Vorsatzgegenstand), 174; Schmoller, ÖJZ 1982,<br />
449, 487, 489 ff.; Schroeder, GA 1979, 321, 327 f.; Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 94 f.; Wolter, in:<br />
Schünemann, S. 113 f.; Wolter, ZStW 89 (1977), 649, 649 f.; Wolter, GA 1991, 531, 546 f.<br />
304 Jäger, MSchrKrim 1978, 297 ff.; Kühl, AT, § 5, Rn. 1; Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 74;<br />
Struensee, ZStW 102 (1990), 21, 23; Warda, Jura 1979, 71, 74 f.<br />
305 Roxin, AT I, § 12, Rn. 153 f.<br />
306 Roxin, AT I, § 12, Rn. 152 („Die Irrtumslehre ist daher für unvorhersehbare Kausalverläufe<br />
unzuständig.“).<br />
307 Puppe, ZStW 92 (1980), 863 ff.<br />
308 Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 96.