04.01.2013 Aufrufe

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 59<br />

Ganz im Gegenteil spricht nämlich gegen den Kausalverlauf als Vorsatzgegenstand<br />

mehr als nur der obige einführende Gedanke, dass der konkrete Kausalverlauf<br />

zumindest kein expliziter zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehörender Umstand<br />

ist. So handelt es sich bei der nach der herkömmlichen Auffassung einzig<br />

entscheidenden Weichenstellung, ob nämlich die Kausalabweichung wesentlich<br />

oder unwesentlich ist, nicht etwa um einen Bewusstseinsvorgang im Kopf des<br />

Handelnden, also um eine für den Vorsatz typische handelndenpsychische Frage<br />

304. Vielmehr stellt die Entscheidung dieser Weichenstellung eine rein rechtliche<br />

Wertungsfrage dar. 305 Dies zeigt sich gerade auch bei den unwesentlichen<br />

Kausalabweichungen. So soll bei einer solchen nach der herkömmlichen<br />

Auffassung der Vorsatz nicht ausgeschlossen sein, trotzdem sich der Handelnde<br />

den konkreten Kausalverlauf so nicht vorgestellt hat. Als Begründung dafür wird<br />

angeführt, dass sich die Abweichung noch innerhalb der Grenzen des nach<br />

allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält. Dieses Kriterium (erstes<br />

Kriterium zur Feststellung der Wesentlichkeit der Kausalabweichung) ist aber<br />

doch ganz offensichtlich von der Psyche des Handelnden entkoppelt und stellt<br />

einzig eine Wertungsfrage dar. Als einzig normatives Kriterium ist es aber in der –<br />

typischerweise auf psychischen Kriterien beruhenden – Vorsatzlehre schlichtweg<br />

strafrechtssystematisch falsch verortet. 306<br />

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass Tun und Erfolg über Regeln verknüpft<br />

werden 307, sich strafrechtliche „Kausalität“ also über Regeln konstituiert, kann der<br />

Kausalverlauf nicht Vorsatzgegenstand sein, da auch ansonsten Regeln, die für die<br />

Anwendung von Strafrechtsnormen gelten, nicht zum Vorsatzgegenstand erklärt<br />

werden 308; kurz: Für den Vorsatz ist es (regelmäßig) irrelevant, ob sich der Handelnde<br />

einer unrechtsbegründenden Regel bewusst ist (Umkehrschluss aus § 17<br />

S. 1 StGB).<br />

Zudem kann nur ex post bestimmt werden, ob eine Handlung als Antecedens-<br />

Bedingung eines Naturgesetzes für den Erfolg ursächlich war oder nicht. Wenn<br />

aber somit die genaue Kausalität erst im Nachhinein gewusst werden kann, zumindest<br />

die Möglichkeit einer Kenntnisnahme eines jeden Vorsatzgegenstandes<br />

§ 15, Rn. 11; Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 49; NK-StGB-Puppe, § 16, Rn. 75-79 u. 82; Roxin,<br />

AT I, § 12, Rn. 152; Schlehofer, Vorsatz und Tatabweichung, S. 169 (im Umkehrschluss aus<br />

der fehlenden Aufführung des Kausalverlaufs als Vorsatzgegenstand), 174; Schmoller, ÖJZ 1982,<br />

449, 487, 489 ff.; Schroeder, GA 1979, 321, 327 f.; Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 94 f.; Wolter, in:<br />

Schünemann, S. 113 f.; Wolter, ZStW 89 (1977), 649, 649 f.; Wolter, GA 1991, 531, 546 f.<br />

304 Jäger, MSchrKrim 1978, 297 ff.; Kühl, AT, § 5, Rn. 1; Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 74;<br />

Struensee, ZStW 102 (1990), 21, 23; Warda, Jura 1979, 71, 74 f.<br />

305 Roxin, AT I, § 12, Rn. 153 f.<br />

306 Roxin, AT I, § 12, Rn. 152 („Die Irrtumslehre ist daher für unvorhersehbare Kausalverläufe<br />

unzuständig.“).<br />

307 Puppe, ZStW 92 (1980), 863 ff.<br />

308 Schroth, Vorsatz und Irrtum, S. 96.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!