Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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84 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />
denkbaren Sonderwissens zur Gefahrerkenntnis herangezogen wird. 423 Hiernach<br />
stellt ein Sonderwissen des Handelnden kein <strong>subjektive</strong>s Element der objektiven<br />
Zurechnung dar, sondern dieser Topos gehört dann überhaupt nicht auf diese<br />
strafrechtssystematische Ebene.<br />
Auch die Berücksichtigung (rechtmäßiger) hypothetischer Handlungsalternativen,<br />
worin Arzt ein <strong>subjektive</strong>s Element der objektiven Zurechnung erblickt, da<br />
die Auswahl denkbarer Handlungsalternativen durch die <strong>subjektive</strong> Komponente<br />
der Tat begrenzt werde 424, entpuppt sich bei näherem Hinsehen dem Topos Sonderwissen<br />
zugehörig. Denn auch die Kenntnis der Grenzen des Handlungsspielraums<br />
ist Wissen. Dieser Topos kann daher in gleicher Weise wie vorstehend<br />
dargelegt behandelt werden.<br />
Weiterhin kann die <strong>subjektive</strong> Ebene des Opfers in keinem Fall für die objektive<br />
Zurechnung relevant werden. 425 Beruht etwa die eigenverantwortliche Selbstgefährdung<br />
des Opfers auf einer Täuschung durch den Täter, so stellt eben gerade<br />
diese Täuschung die tatbestandliche Handlung dar, mittels derer der Täter die<br />
Gefahr für das durch den <strong>Tatbestand</strong> geschützte Rechtsgut des Opfers geschaffen<br />
hat. Das Opfer handelt somit gleichsam als Werkzeug des Täters, welcher die Tat<br />
in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB). Auch etwaige Einwilligungsmängel<br />
seitens des Opfers berühren die objektive Zurechnung nicht, sondern<br />
werden erst auf strafrechtssystematischer Ebene der Rechtswidrigkeit relevant<br />
und sind somit kein Gegenstand der objektiven Zurechnung.<br />
Folglich enthält die objektive Zurechnung, richtig verstanden, keine <strong>subjektive</strong>n<br />
Elemente und engt somit den Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. nicht<br />
ein. Dies geht einher mit dem generalisierenden Maßstab der objektiven Zurechnung.<br />
B. Abhängigkeit vom Verständnis des Vorsatzes und des vorsatzausschließenden Irrtums<br />
Die Lehre vom Vorsatz und – spiegelverkehrt – die Lehre vom vorsatzausschließenden<br />
Irrtum behandeln, wie bereits in der vorstehenden abstrakten Begriffsbildung<br />
der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung (i.w.S.) dargestellt, die psychologischen Aspekte<br />
des Handelns. Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung stellt hingegen den normativ geprägten<br />
Oberbegriff dar. Sie befasst sich nicht nur mit Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern<br />
auch sowohl mit der Ermittlung der <strong>subjektive</strong>n Unrechtselemente, also u.a. auch<br />
derjenigen des Vorsatzes, als auch mit normativen Korrekturen auf der Ebene des<br />
<strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s. Das Verständnis vom Vorsatz kollidiert somit nicht mit<br />
demjenigen der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung (i.w.S.). Gleiches gilt für den zur Verneinung<br />
des Vorsatzes führenden Tatumstandsirrtum. <strong>Der</strong> Rechtsirrtum schließlich<br />
betrifft systematisch die Ebene der Schuld (vgl. § 17 StGB) und hat somit über-<br />
423 Burkhardt, in: Wolter/Freund, S. 117 und S. 133.<br />
424 Arzt, Schlüchter-Gedächtnisschr., S. 165.<br />
425 Entgegen der Befürchtungen in Arzt, Schlüchter-Gedächtnisschr., S. 166 ff.