Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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162 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />
<strong>Der</strong> Verbotsirrtum betrifft hingegen nach dem eindeutigen Wortsinn des § 17<br />
S. 1 StGB in seiner Rechtsfolge die strafrechtssystematische Ebene der Schuld. 743<br />
Da sich die vorliegende Untersuchung mit Vorsatz- und nicht mit Schuldausschlüssen<br />
befasst, kann dahingestellt bleiben, in welchen Konstellationen und<br />
bezüglich welcher Irrtumsgegenstände die auch hier denkbaren beiden Erscheinungsformen<br />
des Verbotsirrtums gem. § 17 S. 1 StGB 744 auftreten. 745<br />
II. Unterschied im jeweiligen Handlungsunwert<br />
Während sich der Täter beim Tatumstands- oder auch <strong>Tatbestand</strong>sirrtum 746 darüber<br />
irrt, dass er konkretes tatsächlich typisches Unrecht verwirklicht, irrt er sich<br />
beim Verbotsirrtum über die Normwidrigkeit respektive Vorwerfbarkeit seiner<br />
Tat. Beim Tatumstandsirrtum ist dem Täter demnach noch nicht einmal sein (genaues)<br />
Tun bewusst. Er kennt nicht die unter die gesetzlichen Merkmale des <strong>Tatbestand</strong>es<br />
fallenden Tatumstände samt deren jeweiligen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalten.<br />
747 Es kommt somit beim Tatumstandsirrtum nicht zur unrechtsbegründenden<br />
Indizwirkung des <strong>Tatbestand</strong>es. 748<br />
Demgegenüber ist dem Täter beim Verbotsirrtum sein tatsächliches Tun<br />
durchaus bewusst, wodurch es im Gegensatz zum Tatumstandsirrtum immerhin<br />
zur unrechtsbegründenden Indizwirkung des <strong>Tatbestand</strong>es kommt. Er weiß jedoch<br />
nichts vom in seinem Tun liegenden Unrecht. 749 Er hält somit schlicht sein<br />
ihm bewusstes tatsächliches Verhalten irrtümlich für nicht verboten. 750 Das mit<br />
einem Tatumstandsirrtum einerseits und einem Verbotsirrtum andererseits verbundene<br />
Handeln hat demzufolge einen unterschiedlichen Unwert.<br />
743 Vgl. Fischer, § 17, Rn. 2.<br />
744 So kann sich der Täter auch in Bezug auf § 17 S. 1 StGB entweder negativ irren, also die betreffende<br />
Norm nicht kennen, oder positiv irren, also die betreffende Norm falsch kennen oder<br />
sich fehlerhaft eine andere Norm als relevant für sein Tun vorstellen. Vgl. auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben,<br />
§ 17, Rn. 10.<br />
745 Dazu: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 17, Rn. 10; Kühl, AT, § 13, Rn. 49 ff.; Roxin, AT I,<br />
§ 21, Rn. 20 ff.<br />
746 Diese beiden Bezeichnungen sind terminologisch gleichwertig, vgl. Kühl, AT, § 13, Rn. 2 m.w.N.<br />
Während die Bezeichnung „<strong>Tatbestand</strong>sirrtum“ den Irrtum allgemein auf die strafrechtssystematische<br />
Ebene des Straftatbestandes bezieht, stellt die Bezeichnung „Tatumstandsirrtum“ lediglich<br />
sachlich präzisierend klar, dass sich der Täter nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gegenständlich<br />
über einen Umstand irren muss, der zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehört.<br />
747 Kühl, AT, § 5, Rn. 91 ff., § 13, Rn. 10 f. m.w.N.; Warda, Jura 1979, 71, 73 f.<br />
748 Vgl. Fischer, § 16, Rn. 3 m.w.N.<br />
749 Vgl. Fischer, § 17, Rn. 3 m.w.N.<br />
750 Kühl, AT, § 13, Rn. 50.