04.01.2013 Aufrufe

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

162 Spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong> vorsatzausschließende Fehlvorstellungen<br />

<strong>Der</strong> Verbotsirrtum betrifft hingegen nach dem eindeutigen Wortsinn des § 17<br />

S. 1 StGB in seiner Rechtsfolge die strafrechtssystematische Ebene der Schuld. 743<br />

Da sich die vorliegende Untersuchung mit Vorsatz- und nicht mit Schuldausschlüssen<br />

befasst, kann dahingestellt bleiben, in welchen Konstellationen und<br />

bezüglich welcher Irrtumsgegenstände die auch hier denkbaren beiden Erscheinungsformen<br />

des Verbotsirrtums gem. § 17 S. 1 StGB 744 auftreten. 745<br />

II. Unterschied im jeweiligen Handlungsunwert<br />

Während sich der Täter beim Tatumstands- oder auch <strong>Tatbestand</strong>sirrtum 746 darüber<br />

irrt, dass er konkretes tatsächlich typisches Unrecht verwirklicht, irrt er sich<br />

beim Verbotsirrtum über die Normwidrigkeit respektive Vorwerfbarkeit seiner<br />

Tat. Beim Tatumstandsirrtum ist dem Täter demnach noch nicht einmal sein (genaues)<br />

Tun bewusst. Er kennt nicht die unter die gesetzlichen Merkmale des <strong>Tatbestand</strong>es<br />

fallenden Tatumstände samt deren jeweiligen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalten.<br />

747 Es kommt somit beim Tatumstandsirrtum nicht zur unrechtsbegründenden<br />

Indizwirkung des <strong>Tatbestand</strong>es. 748<br />

Demgegenüber ist dem Täter beim Verbotsirrtum sein tatsächliches Tun<br />

durchaus bewusst, wodurch es im Gegensatz zum Tatumstandsirrtum immerhin<br />

zur unrechtsbegründenden Indizwirkung des <strong>Tatbestand</strong>es kommt. Er weiß jedoch<br />

nichts vom in seinem Tun liegenden Unrecht. 749 Er hält somit schlicht sein<br />

ihm bewusstes tatsächliches Verhalten irrtümlich für nicht verboten. 750 Das mit<br />

einem Tatumstandsirrtum einerseits und einem Verbotsirrtum andererseits verbundene<br />

Handeln hat demzufolge einen unterschiedlichen Unwert.<br />

743 Vgl. Fischer, § 17, Rn. 2.<br />

744 So kann sich der Täter auch in Bezug auf § 17 S. 1 StGB entweder negativ irren, also die betreffende<br />

Norm nicht kennen, oder positiv irren, also die betreffende Norm falsch kennen oder<br />

sich fehlerhaft eine andere Norm als relevant für sein Tun vorstellen. Vgl. auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben,<br />

§ 17, Rn. 10.<br />

745 Dazu: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 17, Rn. 10; Kühl, AT, § 13, Rn. 49 ff.; Roxin, AT I,<br />

§ 21, Rn. 20 ff.<br />

746 Diese beiden Bezeichnungen sind terminologisch gleichwertig, vgl. Kühl, AT, § 13, Rn. 2 m.w.N.<br />

Während die Bezeichnung „<strong>Tatbestand</strong>sirrtum“ den Irrtum allgemein auf die strafrechtssystematische<br />

Ebene des Straftatbestandes bezieht, stellt die Bezeichnung „Tatumstandsirrtum“ lediglich<br />

sachlich präzisierend klar, dass sich der Täter nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gegenständlich<br />

über einen Umstand irren muss, der zum gesetzlichen <strong>Tatbestand</strong> gehört.<br />

747 Kühl, AT, § 5, Rn. 91 ff., § 13, Rn. 10 f. m.w.N.; Warda, Jura 1979, 71, 73 f.<br />

748 Vgl. Fischer, § 16, Rn. 3 m.w.N.<br />

749 Vgl. Fischer, § 17, Rn. 3 m.w.N.<br />

750 Kühl, AT, § 13, Rn. 50.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!