Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 55<br />
reres Verständnis von der durch den Begriff in Bezug zu nehmenden Sachmaterie<br />
gewonnen werden kann.<br />
Nachfolgend soll daher zunächst der Versuch unternommen werden, den Begriff<br />
der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. zu ergründen und zu systematisieren und<br />
damit auf eine breitere Basis für eine fortan häufigere und strafrechtssystematisch<br />
einheitlichere Verwendung zu stellen. Darauf aufbauend wird sodann der umfassende<br />
Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. entwickelt werden, der in der<br />
vorliegenden Arbeit schließlich als Schlüsselbegriff weiterverwendet wird.<br />
B. Ergründung und Systematisierung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S.<br />
I. Subjektive Zurechnung i.e.S. beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt<br />
1. Konstituierender Aspekt und Gegenstand der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S.<br />
Im Rahmen von vorsätzlichen Erfolgsdelikten drängt sich die strafrechtssystematische<br />
Verortung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung im <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong> geradezu<br />
auf, spiegelbildlich zu derjenigen der objektiven Zurechnung im objektiven <strong>Tatbestand</strong>.<br />
Im Zusammenhang mit vorsätzlichen Erfolgsdelikten wird die <strong>subjektive</strong><br />
Zurechnung auch oftmals (objektive) Zurechnung (eines Erfolges) zum Vorsatz,<br />
<strong>subjektive</strong> Erfolgszurechnung oder Vorsatzzurechnung genannt. 285 Während die<br />
objektive Zurechnung solche Erfolgsverursachungen von der Handlung entkoppelt,<br />
welche äußerlich nicht als Werk des Täters anzusehen sind, unterbricht die<br />
<strong>subjektive</strong> Zurechnung die Verbindung von Erfolg und Handelndem, sofern dessen<br />
Vorstellungen und Intentionen, also die <strong>subjektive</strong> Seite des tatbestandsmäßigen<br />
Verhaltens, nicht genügen, um ihn für den konkret eingetretenen Außenwelterfolg<br />
als seinem Werk verantwortlich zu machen.<br />
Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung setzt zuallererst eine Handlung im Strafrechtssinn<br />
voraus, derer der Handelnde sich bewusst (kognitives Handlungselement) und die<br />
von seinem Willen getragen sein muss (voluntatives Handlungselement). Dabei ist<br />
zu beachten, dass sich das kognitive und das voluntative Handlungselement lediglich<br />
auf die Handlung als solche beziehen und diese Elemente einzig den Zweck<br />
haben, die Handlung von Nicht-Handlungen abzugrenzen, die zwar Geschehensabläufe<br />
unter physischer Beteiligung eines Menschen darstellen, die allerdings<br />
ohne geistige Beteiligung des betreffenden Menschen verlaufen 286 wie etwa Reflexbewegungen<br />
oder Körperbewegungen im Schlaf. Die Anforderungen an diese<br />
285 RGSt 70, 257, 258; BGHSt 23, 133, 135; Burkhardt, Nishihara-Festschr., 15, 15; Kühl, AT, § 13,<br />
Rn. 44; Oehler, JZ 1970, 380, 381; Puppe, GA 1981, 1, 1; Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 1 ff.,<br />
21 ff. et passim; Roxin, Würtenberger-Festschr., 109, 114, 119, 128; Roxin, AT I, § 12,<br />
Rn. 151 ff.; Wolter, ZStW 89 (1977), 649, 649. Vgl. auch Joecks, StGB, § 15, Rn. 33;<br />
LK 11/Schroeder, § 16, Rn. 25 m.w.N.<br />
286 Kühl, AT, § 2, Rn. 4; Roxin, AT I, § 8, Rn. 44; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vorbem.<br />
§§ 13 ff., Rn. 37.