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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Von der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S zur <strong>subjektive</strong>n Zurechung i.w.S. 55<br />

reres Verständnis von der durch den Begriff in Bezug zu nehmenden Sachmaterie<br />

gewonnen werden kann.<br />

Nachfolgend soll daher zunächst der Versuch unternommen werden, den Begriff<br />

der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S. zu ergründen und zu systematisieren und<br />

damit auf eine breitere Basis für eine fortan häufigere und strafrechtssystematisch<br />

einheitlichere Verwendung zu stellen. Darauf aufbauend wird sodann der umfassende<br />

Begriff der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. entwickelt werden, der in der<br />

vorliegenden Arbeit schließlich als Schlüsselbegriff weiterverwendet wird.<br />

B. Ergründung und Systematisierung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S.<br />

I. Subjektive Zurechnung i.e.S. beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt<br />

1. Konstituierender Aspekt und Gegenstand der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.e.S.<br />

Im Rahmen von vorsätzlichen Erfolgsdelikten drängt sich die strafrechtssystematische<br />

Verortung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung im <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong> geradezu<br />

auf, spiegelbildlich zu derjenigen der objektiven Zurechnung im objektiven <strong>Tatbestand</strong>.<br />

Im Zusammenhang mit vorsätzlichen Erfolgsdelikten wird die <strong>subjektive</strong><br />

Zurechnung auch oftmals (objektive) Zurechnung (eines Erfolges) zum Vorsatz,<br />

<strong>subjektive</strong> Erfolgszurechnung oder Vorsatzzurechnung genannt. 285 Während die<br />

objektive Zurechnung solche Erfolgsverursachungen von der Handlung entkoppelt,<br />

welche äußerlich nicht als Werk des Täters anzusehen sind, unterbricht die<br />

<strong>subjektive</strong> Zurechnung die Verbindung von Erfolg und Handelndem, sofern dessen<br />

Vorstellungen und Intentionen, also die <strong>subjektive</strong> Seite des tatbestandsmäßigen<br />

Verhaltens, nicht genügen, um ihn für den konkret eingetretenen Außenwelterfolg<br />

als seinem Werk verantwortlich zu machen.<br />

Die <strong>subjektive</strong> Zurechnung setzt zuallererst eine Handlung im Strafrechtssinn<br />

voraus, derer der Handelnde sich bewusst (kognitives Handlungselement) und die<br />

von seinem Willen getragen sein muss (voluntatives Handlungselement). Dabei ist<br />

zu beachten, dass sich das kognitive und das voluntative Handlungselement lediglich<br />

auf die Handlung als solche beziehen und diese Elemente einzig den Zweck<br />

haben, die Handlung von Nicht-Handlungen abzugrenzen, die zwar Geschehensabläufe<br />

unter physischer Beteiligung eines Menschen darstellen, die allerdings<br />

ohne geistige Beteiligung des betreffenden Menschen verlaufen 286 wie etwa Reflexbewegungen<br />

oder Körperbewegungen im Schlaf. Die Anforderungen an diese<br />

285 RGSt 70, 257, 258; BGHSt 23, 133, 135; Burkhardt, Nishihara-Festschr., 15, 15; Kühl, AT, § 13,<br />

Rn. 44; Oehler, JZ 1970, 380, 381; Puppe, GA 1981, 1, 1; Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 1 ff.,<br />

21 ff. et passim; Roxin, Würtenberger-Festschr., 109, 114, 119, 128; Roxin, AT I, § 12,<br />

Rn. 151 ff.; Wolter, ZStW 89 (1977), 649, 649. Vgl. auch Joecks, StGB, § 15, Rn. 33;<br />

LK 11/Schroeder, § 16, Rn. 25 m.w.N.<br />

286 Kühl, AT, § 2, Rn. 4; Roxin, AT I, § 8, Rn. 44; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vorbem.<br />

§§ 13 ff., Rn. 37.

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