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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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44 Markenstrafrecht in der Rechtswirklichkeit<br />

schon deshalb nicht zu einer Anklage. 230 In den Strafverfahren folgen dann erhebliche<br />

Beweisschwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf den <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>.<br />

231 <strong>Der</strong> überwiegende Anteil der Verfahren wird daher eingestellt oder endet<br />

mit Freisprüchen. 232<br />

230 Vgl. Schiwek, Markenpiraterie, S. 34 m.w.N.<br />

231 Zweiter Produktpirateriebericht der Bundesregierung (10. November 1999), BT-Drucksache<br />

14/2111, S. 2 u. 12.<br />

232 Im Zweiten Produktpirateriebericht der Bundesregierung (10. November 1999), BT-Drucksache<br />

14/2111, S. 11 f. ist von Verfahrenseinstellungen in Höhe einer Bandbreite von 75% bis 95%<br />

die Rede. Siehe auch Cremer, Mitt. 1992, 153, 159; Erster Produktpirateriebericht der Bundesregierung<br />

(25. Februar 1993), BT-Drucksache 12/4427, S. 13 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 143,<br />

Rn. 10; Schiwek, Markenpiraterie, S. 30 ff.; Schulz, Markenstrafrecht, S. 29 und 42; Strafrechtliche<br />

Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen, GRUR 1994, 706 ff.

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