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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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88 Begriff und Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

des Fahrlässigkeitstäters – ausrichten 446, sondern sie bestimmen sich vielmehr<br />

nach allgemeinen normativen Kriterien.<br />

Da der – so verstandene – komplexe Fahrlässigkeitsbegriff dem Unrecht keinerlei<br />

<strong>subjektive</strong> Strafbarkeitselemente zuweist, ist er mit der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung<br />

(i.w.S.) im vorstehenden Verständnis unvereinbar. Denn diese stellt eine<br />

Frage des Unrechts dar und betrifft gegenständlich nur dessen <strong>subjektive</strong> Elemente.<br />

b) Stellungnahme<br />

<strong>Der</strong> „komplexe Fahrlässigkeitsbegriff“ wirft grundsätzliche Bedenken auf. Diese<br />

betreffen insbesondere die Aufspaltung der Fahrlässigkeit und damit deren systematische<br />

Verortung auf zwei Ebenen, nämlich des <strong>Tatbestand</strong>es und der Schuld.<br />

Als Ursache dafür wurde bereits die Entscheidung für den generalisierenden Maßstab<br />

auf Ebene des <strong>Tatbestand</strong>es identifiziert. Dieser ist dann zwingend, wenn die<br />

sog. Sorgfaltspflichtverletzung im Verständnis des § 276 Abs. 2 BGB, welches von<br />

einer auch täterspezifischen Sorgfaltspflichtverletzung absieht, als unabdingbarer<br />

Kern des Fahrlässigkeitsdelikts betrachtet wird. Fraglich ist aber bereits die Unabdingbarkeit<br />

einer derart eng verstandenen Sorgfaltspflichtverletzung für die Fahrlässigkeit.<br />

Mit anderen Worten: Führt etwa einzig das (vermeintliche) Erfordernis<br />

eines solch engen Verständnisses der Sorgfaltspflichtverletzung zu einem generalisierenden<br />

Maßstab auf Ebene des Fahrlässigkeitstatbestandes mit der Folge, dass<br />

es für die Berücksichtigung individueller Umstände einer weiteren Prüfung bedarf<br />

und für eine solche systematisch nur die Stufe der Schuld verbleibt? Oder kann<br />

etwa auf ein solch enges Verständnis der Sorgfaltspflichtverletzung verzichtet und<br />

diesen individuellen Umständen bereits auf Ebene des <strong>Tatbestand</strong>es Rechnung<br />

getragen werden? Die Kritik am „komplexen Fahrlässigkeitsbegriff“ entpuppt sich<br />

also als eine grundsätzliche Kritik an einem engen Verständnis der Sorgfaltspflichtverletzung.<br />

Damit verknüpft sind die Fragen nach dem Bestehen auch <strong>subjektive</strong>r<br />

Elemente der Fahrlässigkeit auf <strong>Tatbestand</strong>sebene wie auch nach dem<br />

jeweiligen Maßstab der fahrlässigkeitsspezifischen Unrechtselemente.<br />

<strong>Der</strong> Vergleich zwischen der vorherrschenden Fahrlässigkeitsdogmatik in Form<br />

des „komplexen Fahrlässigkeitsbegriffs“ und derjenigen des Vorsatzes bringt in<br />

dieser Hinsicht einen vehementen Widerspruch zu Tage, sofern – richtigerweise –<br />

von einer Strukturgleichheit von Vorsatz und Fahrlässigkeit ausgegangen wird 447.<br />

446 NK/Puppe, § 15, Rn. 4; NK-StGB- Puppe, Vor § 13, Rn. 160. Mit allgemeiner gefassten Worten:<br />

Ein Täter kann nicht (ausschließlich) „nach eigenem Maße“ gemessen werden; vgl. Münch-<br />

KommStGB/Duttge, § 15, Rn. 95.<br />

447 Z.B. schreibt Burkhardt von der Fahrlässigkeit als pflichtwidrige Fehleinschätzung des individuellen<br />

Täters, welche dem Vorsatz kategorial entspreche, vgl. Burkhardt, in: Wolter/Freund, S. 130.<br />

Otto, Schlüchter-Gedächtnisschr., 77, 89 hält die Pflicht, durch Straftatbestände bestimmte<br />

Rechtsgutsbeeinträchtigungen zu vermeiden, für situationsbezogenen und damit notwendigerweise<br />

individualisierend. In der Verletzung dieser Pflicht liege eine Gemeinsamkeit der Voraussetzungen<br />

im Vorsatz- und Fahrlässigkeitsbereich. MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 100

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