Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand
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106 Strafrechtlicher Markenrechtsschutz<br />
Durch bewusst falsche Angaben im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach<br />
§ 19 MarkenG, wie z.B. durch falsche Angaben hinsichtlich der Person des Herstellers,<br />
des Lieferanten oder der gewerblichen Abnehmer oder der Menge der<br />
Pirateriewaren, kann sich der zur Auskunft Verpflichtete gem. § 263 Abs. 1 StGB<br />
wegen eines Betrugs zu Lasten des Markenrechtsberechtigten strafbar machen. So<br />
liegt beispielsweise ein Betrug des zur Auskunft Verpflichteten vor, wenn dessen<br />
bewusst unwahre Angaben den Schadensersatzanspruch des Markenrechtsberechtigten<br />
nach § 14 Abs. 6 MarkenG verkürzen, indem dieser es irrtumsbedingt unterlässt,<br />
seinen Anspruch in voller Höhe geltend zu machen. 512<br />
II. § 267 StGB (Urkundenfälschung)<br />
Das bloße widerrechtliche Versehen eines Produkts mit einer fremden Marke<br />
stellt keine Urkundenfälschung dar. So wird teilweise vertreten, dass § 267 Abs. 1<br />
StGB in dieser einfachen Konstellation wegen (privilegierter) Vorrangigkeit des<br />
markenrechtlichen Schutzes schon nicht anwendbar sei. 513 Jedenfalls aber weist<br />
die Marke als solche keine Urkundsqualität auf. Sie ist vielmehr als bloßes Kennzeichen<br />
i.S.d. Urkundenstrafrechts zu qualifizieren, dessen Zweck sich in der lediglich<br />
ordnenden und unterscheidenden Identifizierbarkeit des Produkts erschöpft<br />
und welches damit in Abgrenzung zum Beweiszeichen keine beweiserhebliche<br />
Äußerung seines Urhebers vermittelt. Es mangelt ihr folglich bereits an der<br />
Beweisfunktion (Geeignetheit zum Beweis im Verkehr), welche für eine Urkunde<br />
i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB neben den Funktionen der Perpetuierung (verkörperte<br />
menschliche Gedankenerklärung) und Garantie (Erkennbarkeit des Ausstellers)<br />
erforderlich ist. 514<br />
Demgegenüber kann eine Kennzeichenverletzung in solchen Konstellationen<br />
auch als Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB strafbar sein, in denen außer<br />
der Marke noch zusätzliche Erklärungen wie etwa eine kundenspezifische Kontroll-<br />
oder Chargennummer auf der Ware oder deren Verpackung angebracht<br />
werden. Erfüllt diese zusätzliche Erklärung die Voraussetzungen eines Beweiszeichens<br />
i.S.d. Urkundenstrafrechts, kommt ihr also aufgrund ihrer Geeignetheit zum<br />
Beweis im Verkehr (z.B. zum Beweis bestimmter Vorgänge innerhalb eines Betriebssystems)<br />
eine Beweisfunktion zu, lässt sie außerdem je nach Einzelfall den<br />
(vermeintlichen) Aussteller erkennen (Garantiefunktion) und liegt eine hinrei-<br />
512 Vgl. Schulz, Markenstrafrecht, S. 164 ff. Darüber hinaus kann sich der Aussagende freilich nebenbei<br />
auch gem. § 187 StGB (Verleumdung) und ferner gem. § 164 Abs. 1 StGB (falsche Verdächtigung)<br />
strafbar machen, wenn er völlig unbeteiligte Dritte als Hersteller, Lieferanten oder gewerblichen<br />
Abnehmer von Markenpiraterieware angibt.<br />
513 Schiwek, Markenpiraterie, S. 111 f. m.w.N.<br />
514 RGSt 36, 15, 16 f.; BGHSt 2, 370, 370 – „Faber-Castell“; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht,<br />
§ 24 WZG, Rn. 65; Braun, Produktpiraterie, S. 187; Fezer, MarkenG, § 143, Rn. 52; Holler,<br />
in: Harte-Bavendamm, Markenpiraterie, § 5, Rn. 174; Schiwek, Markenpiraterie, S. 111 ff.<br />
m.w.N.; Schulz, Markenstrafrecht, S. 166 ff. m.w.N. Allgemein zum Urkundsbegriff mitsamt der<br />
im Zusammenhang mit Markendelikten problematischen Beweisfunktion: Küper, BT, S. 315 f.