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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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10 Einleitung: Anwendungsschwierigkeiten des <strong>subjektive</strong>n <strong>Tatbestand</strong>s bei § 143 MarkenG<br />

3. Teil: Gang der Darstellung<br />

Im ersten Teil des Hauptteils der vorliegenden Arbeit werden – im Sinne eines<br />

Vor-die-Klammer-Ziehens – zunächst einige allgemeine Fragen geklärt, welche für<br />

die weiteren Teile der Abhandlung an verschiedenen Stellen grundlegend relevant<br />

sind oder zumindest flankierend deren Verständnis steigern sollen. Dem gleichen<br />

Zweck dient der zweite Teil, in dem das Markenstrafrecht in der Rechtswirklichkeit<br />

untersucht wird. <strong>Der</strong> dritte Teil befasst sich eingehend und grundlegend mit<br />

dem allgemeinen Begriff und der Konzeption der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung. Im<br />

vierten Teil folgt sodann die Auseinandersetzung mit dem Gegenstand <strong>subjektive</strong>r<br />

Zurechnung im Markenstrafrecht, nämlich dem strafrechtlichen Markenrechtsschutz.<br />

Daraufhin werden im fünften Teil noch weitere Aspekte behandelt, die für<br />

die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht bedeutend sind.<br />

Vom sechsten bis zum achten Teil wird das zuvor entwickelte Konzept der<br />

<strong>subjektive</strong>n Zurechnung auf das deutsche Markenstrafrecht angewendet und somit<br />

die <strong>subjektive</strong> Zurechnung im Markenstrafrecht umfassend dargestellt. Dazu<br />

wird zunächst die Vorsatzgrenze im Markenstrafrecht untersucht und festgelegt.<br />

Dies erfolgt in zwei Schwerpunkten. Zum einen wird im sechsten Teil für die<br />

notwendige Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit im<br />

Gegensatz zur bisherigen Handhabung auf rein strafrechtliche Kategorien rekurriert<br />

und diese für das Markenstrafrecht fruchtbar gemacht. Zum anderen werden<br />

im siebten Teil, wiederum anhand von den allgemeinen Strafrechtslehren, die<br />

spezifisch <strong>markenstrafrechtliche</strong>n irrtumsbedingten Vorsatzausschlüsse untersucht.<br />

Sodann kann konsequent im letzten Komplex der vorliegenden Abhandlung<br />

(achter Teil des Hauptteils der vorliegenden Arbeit) die Lösung vieler anders<br />

nicht lösbaren Probleme der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung im Markenstrafrecht erörtert<br />

werden: Die Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Markenstrafrecht.<br />

Dadurch könnten, wie in anderen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts auch 52,<br />

Strafbarkeitslücken aufgefangen werden. Dabei könnte – unter strikter Beachtung<br />

des Prinzips einer Strafbarkeit nur als ultima ratio (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) –<br />

auch differenzierend vorgegangen werden und eventuell lediglich leichtfertige<br />

Markenkollisionen unter Strafe gestellt werden oder etwa nur für einen Ausschnitt<br />

des Vorsatzdeliktes eine Strafbarkeit auch fahrlässiger Verwirklichung eingeführt<br />

werden. Eine solche rechtspolitische Erörterung muss zunächst auf die Ergebnisse<br />

der vorangegangenen Untersuchungen aufbauen, also sich insbesondere an den<br />

Problemen der geltenden Regelung orientieren. Überdies ist aber zu untersuchen,<br />

52 Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer, WiStrR, § 17, Rn. 37 ff.; Otto, ZStW 96 (1984), 339, 367 f.;<br />

Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, Rn. 61 f.; Wabnitz/Janovsky/Dannecker, 1. Kapitel,<br />

Rn. 124. Hinsichtlich des Bankrotts (§ 283 StGB) besteht sogar eine lange internationale Tradition<br />

der Fahrlässigkeitsinkriminierung. Vgl. BGHSt 15, 103, 104 f.

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