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Der markenstrafrechtliche subjektive Tatbestand

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Einflussgrößen auf die Begriffsbildung der <strong>subjektive</strong>n Zurechnung i.w.S. 93<br />

konnte 463. Anderenfalls handelt es sich bei einer eingetretenen Rechtsgüterbeeinträchtigung<br />

schlicht um einen nicht mit dem Täter in Verbindung zu bringenden<br />

Unfall. Mit einem individualisierenden Maßstab des Fahrlässigkeitsunrechts bedarf<br />

die Fahrlässigkeitsdogmatik ferner keiner individualisierenden systematischen<br />

Ausnahmen mehr, um besonders befähigte oder mit besonderem Wissen ausgestattete<br />

Täter 464 zu erfassen. Sie muss zudem auch nicht anhand einer flexiblen<br />

Zuschneidung der Verkehrskreise eine verschleierte Individualisierung 465 vornehmen,<br />

da sie täterindividuelle Aspekte unmittelbar berücksichtigt. Darüber hinaus<br />

spricht sogar eine Anleihe am Topos einer weit verstandenen Sorgfaltspflichtverletzung<br />

für eine Individualisierung des Fahrlässigkeitsunrechts. So soll das Erfordernis<br />

der Verletzung einer Kenntnisverschaffungspflicht legitimieren, dass eine<br />

tatsächliche Handlungsintention wie beim Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit<br />

durch eine normative Handlungsintention im Kontext der unbewussten Fahrlässigkeit<br />

substituiert wird. 466 Um aber eine Kenntnisverschaffungspflicht zu begründen,<br />

müssen dem Handelnden jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für eine Gefahr<br />

bekannt sein, nimmt man die parallele Benennung der bewussten Fahrlässigkeit<br />

und des Vorsatzes ernst. Dies führt im Übrigen dazu, dass auch bei der unbewussten<br />

Fahrlässigkeit eine tatsächliche – wenn auch mittelbare 467 – Handlungsintention<br />

besteht.<br />

<strong>Der</strong> Maßstab des Fahrlässigkeitsunrechts ist demnach ein individualisierender.<br />

Durch ihn wird die Struktur der <strong>subjektive</strong>n Tatseite von einerseits Vorsatz und<br />

andererseits Fahrlässigkeit vereinheitlicht. Seit Verschiebung <strong>subjektive</strong>r Elemente<br />

des Vorsatzdelikts in das Unrecht infolge der finalen Handlungslehre kann somit<br />

erstmals wieder von einer Strukturgleichheit von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt<br />

gesprochen werden. 468 <strong>Der</strong> Weg der „Subjektivierung“ des Unrechts ist folglich<br />

nach der Individualisierung des Vorsatzunrechts mit der Individualisierung<br />

des Fahrlässigkeitsunrechts komplettiert. 469<br />

463 Vgl. auch Otto, Schlüchter-Gedächtnisschr., 77, 89, nach dem die Pflicht zur Rechtsgutsbeeinträchtigungsvermeidung<br />

begriffnotwendig nur auf ein menschenmögliches Verhalten gerichtet<br />

sein kann. Vgl. auch MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 87 und 95.<br />

464 Gemeint sind solche mit Sonderkenntnissen und Sonderfähigkeiten.<br />

465 Vgl. MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 98.<br />

466 Siehe Burkhardt, in: Wolter/Freund, S. 122 m.w.N.<br />

467 <strong>Der</strong> Täter handelt zwar nicht etwa in Kenntnis der Gefahr selbst, wohl aber immerhin trotz<br />

Kenntnis jener die Kenntnisverschaffungspflicht begründenden Anhaltspunkte für die Gefahr.<br />

468 Siehe dazu Duttge, Fahrlässigkeit, S. 126 m.w.N.; MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 94 und<br />

100. Otto, Schlüchter-Gedächtnisschr., 77, 89 führt dafür die dem Vorsatz und der Fahrlässigkeit<br />

gemeinsame Rechtsgutsbeeinträchtigungsvermeidungspflicht an.<br />

469 Auch z.B. MünchKommStGB/Duttge, § 15, Rn. 97 schreibt im Zusammenhang mit der i.R.d.<br />

Feststellung des Handlungsunrechts beim Fahrlässigkeitsdelikt erfolgenden, nur einseitigen Berücksichtigung<br />

der Individualität der jeweiligen Person (Sonderwissen und Sonderkönnen) von<br />

einer „Individualisierung auf halben Wege“. Bereits an dieser Aussage wird deutlich, dass Duttge<br />

parallel zum vollständig individualisierten Maßstab für das (<strong>subjektive</strong>) Vorsatzunrecht eine vollständige<br />

Individualisierung des Maßstabes für das Fahrlässigkeitsunrecht verfolgt. In Duttge,<br />

Maiwald-Festschr., 167, 169 ff., 178 fordert Duttge ein individualisiertes Fahrlässigkeitsunrecht

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